Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte und Bezüge des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen eines in Ausbildung befindlichen Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und einer zusätzlich besuchten Abendschule sind bei Annahme eines (weiteren) Betätigungsmittelpunktes des Kindes nur in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen.

2) Aufwendungen eines Kindes für eine sog. Riesterrente, eine fondsgebundene Lebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge unberücksichtigt.

3) Zu den Anforderungen, nach denen Aufwendungen für private Lerngemeinschaften mindernd berücksichtigt werden können.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum Januar bis Oktober 2009 (Streitzeitraum) Kindergeld für seinen am 11. Juli 1989 geborenen Sohn C. zusteht oder dies – weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes über dem gesetzlichen Grenzbetrag liegen – nicht der Fall ist.

Der Sohn des Klägers absolvierte seit dem 1. September 2006 eine Ausbildung in H. Im Rahmen dieser Ausbildung besuchte er die Berufsschule in N.

Daneben strebte der Sohn des Klägers den Erwerb der Fachhochschulreife an. Hierfür besuchte er seit dem 11. August 2008 die Abendschule am J.-Berufskolleg in N. Die Ausbildung sollte bis zum 31. Juli 2010 dauern. Nach den eigenen Angaben des Sohnes des Klägers umfasste der Besuch der Abendschule ca. 12 Stunden pro Woche. Der Unterricht verteilte sich im Jahr 2009 zunächst auf zwei, später auf drei Abende pro Woche. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes wandte der Sohn des Klägers pro Woche vier bis sechs Stunden auf. Der Besuch des Präsenzunterrichtes in der Abendschule war nach der Einschätzung des Sohnes des Klägers für das Verständnis des vermittelten Stoffes erforderlich. Wenn bestimmte Stoffe in der Schule nicht verstanden worden seien, sei es – so der Sohn des Klägers – praktisch ausgeschlossen gewesen, diese im Selbststudium nachzuholen. Allerdings sei ein erfolgreicher Schulbesuch ohne sehr intensive Vor- und Nachbereitungsarbeiten ebenfalls ausgeschlossen gewesen.

Der Kläger, der für seinen Sohn zunächst Kindergeld bezog, reichte im Dezember 2008 eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen seines Sohnes, eine Bescheinigung über die Fortdauer der Ausbildung sowie eine Erklärung zu den Werbungskosten für das Jahr 2008 bei der Beklagten ein. Daraufhin bat die Beklagte den Kläger um Vorlage ergänzender Unterlagen, insbesondere auch zum Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses und zu den Einkünften ab Januar 2009.

Mit Schreiben vom 4. April 2009 übersandte der Kläger der Beklagten eine Erklärung zum Ausbildungsverhältnis und den Einkünften seines Sohnes vom 23. März 2009 bzw. 4. April 2009. Darin gab er u.a. an, dass C. die Berufsschule an 58 Tagen aufsuche und daneben an 100 Tagen die Abendschule besuche. Die Erklärung ist mit einem vom 20. März 2009 datierenden Eingangsvermerk versehen. Er teilte desweiteren in der auf den 4. April 2009 datierten Erklärung zu den Werbungskosten mit, dass „für diesen Monat” die Anschaffung eines Notebooks geplant sei.

Die Beklagte erbat mit Schreiben vom 29. Mai 2009 weitere Informationen zu den Einkünften und Bezügen des Sohnes des Klägers. In den mit Schreiben vom 22. Juni 2009 bei der Beklagten eingereichten „Angaben zu den Aufwendungen des Kindes für von ihm genutzte Computer und Zusatzgeräte” erklärte der Kläger daraufhin, dass ein Computer noch nicht angeschafft worden sei. Er warte auf ein günstiges Angebot. Derzeit könne C. noch den Laptop seines Onkels nutzen. Der Kläger erklärte hier weiterhin, dass C. am 27. Mai 2009 für 69,99 EUR einen Scanner angeschafft habe, den er für die Berufs- und Abendschule benötige. In einer weiteren Erklärung vom 14. Juli 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, an welchen Tagen sein Sohn an einer Lerngemeinschaft mit U. T. teilgenommen habe. Er erläuterte stichpunktartig den Inhalt der Lerngemeinschaft, allerdings ohne eine Zuordnung der behandelten Themen zu den Terminen vorzunehmen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. August 2009 den Antrag des Klägers vom „20.03.2009” auf Festsetzung von Kindergeld wegen der voraussichtlichen Überschreitung des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge ab Januar 2009 ab. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers, der am 28. August 2009 bei der Beklagten einging. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2009).

Seine hiergegen gerichtete Klage begründet der Kläger damit, dass der Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge unterschritten sei. Von dem Bruttoarbeitslohn seines Sohnes in Höhe von 12.780,47 EUR seien die Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 2.603,93 EUR in Abzug zu bringen. Darüberhinaus seien als Werbungskosten folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:

Angaben in EUR

Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte

1.050,00

Fahrten Wohn...

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