Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV beim Erben
Leitsatz (redaktionell)
Noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV des Erblassers sind bei dem Erben in einer Summe abziehbar.
Normenkette
EStG § 9; EStDV § 82b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt wird.
Der Ehemann der Klägerin (Herr B L) verstarb am xx.1.2018. Im Streitjahr 2016 wird die Klägerin noch mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen veranlagt.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks (C-str. …, D). Aus diesem erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die untere Wohnung (115 qm = 59 % der Gesamtfläche) war seit 2012 vermietet. Die Miete lag unter der ortsüblichen Miete. Der entgeltliche Teil i.S.v. § 21 Abs. 2 EStG wurde im Jahr 2012 mit 60 % und im bzw. ab dem Jahr 2015 mit 47,5 % ermittelt. Die obere Wohnung (80 qm = 41 % der Gesamtfläche) war zunächst im Rahmen eines Nießbrauchs unentgeltlich überlassen. Seit Februar 2014 war die Wohnung vermietet.
Das Objekt ging mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft L über. Diese bestand aus der Klägerin (6/12), Frau E L (2/12), Frau F G (2/12) und Herrn H L (2/12).
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus dem vorgenannten Objekt für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum xx.1.2016, und zwar i.H.v. ./.32.829 €. Als Werbungskosten gab sie die nicht verbrauchten Beträge von Erhaltungsaufwendungen an, welche ihr verstorbener Ehemann in den Vorjahren verausgabt und für die er jeweils nach § 82b EStDV eine Verteilung auf mehrere Jahre beantragt hatte. Die angegebenen Abzugsbeträge beliefen sich auf zusammen 33.318 €. Zudem gab sie weitere Werbungskosten von zusammen 681 € an.
Den Erhaltungsaufwendungen lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde:
Im Jahr 2012 hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin Erhaltungsaufwendungen von zusammen 14.866 € verausgabt, welche zu 10.878 € allein die dort vermietete untere Wohnung und zu 3.988 € die Haustür und damit beide Wohnungen betrafen. Im Jahr 2014 hatte er Erhaltungsaufwendungen von zusammen 36.430 € verausgabt, welche ausschließlich die obere Wohnung betrafen. Im Jahr 2015 hatte er Erhaltungsaufwendungen von zusammen 11.603 € verausgabt, welche beide Wohnungen betrafen. Für die vorgenannten Erhaltungsaufwendungen hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin jeweils eine Verteilung auf fünf Jahre nach § 82b EStDV gewählt.
Die Erhaltungsaufwendungen aus dem Jahr 2012 von zusammen 14.866 € wurden in den Veranlagungen der Jahre 2012 bis 2015 wie folgt berücksichtigt (s. die Übersicht in den Steuerakten):
2012: |
1.785 € (14.866 € / 5 Jahre = 2.974 € × 60 % = 1.785 €) |
2013: |
1.503 € (10.878 € / 5 Jahre = 2.176 € × 60 % = 1.306 €, |
|
3.988 € / 5 Jahre = 798 € × 25 % = 197 €) |
2014: |
1.506 € (wie 2013, nur 197 € aufgerundet zu 200 €) |
2015: |
1.785 € (wie 2012) |
Die Erhaltungsaufwendungen aus dem Jahr 2014 von zusammen 36.430 € wurden in den Veranlagungen der Jahr 2014 und 2015 wie folgt berücksichtigt (s. die Übersicht in den Steuerakten):
2014: |
7.286 € (36.430 € / 5 Jahre) |
2015: |
7.286 € |
Die Erhaltungsaufwendungen aus dem Jahr 2015 von zusammen 11.603 € wurden in der Veranlagung des Jahres 2015 wie folgt berücksichtigt (s. die Übersicht in den Steuerakten):
2015: |
1.602 € |
|
(11.603 € / 5 Jahre = 2.321 €, 2.321 € × 59 % × 47,5% = 650 €, 2.321 € × 41 % = 952 €) |
Die Klägerin gab in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2016 die abzuziehenden Werbungskosten aus den o.g. Erhaltungsaufwendungen wie folgt an:
Erh.-Aufwand |
abziehbare WK lt. StErkl. |
14.866 € (2012) |
2.176 € |
36.430 € (2014) |
21.858 € |
11.603 € (2015) |
9.284 € |
|
33.318 € |
Ihre Einkünfte aus der Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann gab die Klägerin in der Einkommensteuererklärung mit 24.980 € an. Nach dem Vorbringen der Beteiligten wurde für die Erbengemeinschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr durchgeführt. Der Anteil der Klägerin wurde hierbei mit 24.947 € festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist bestandskräftig. Ein zunächst bestehender Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Es wurden keine Einsprüche gegen den Bescheid eingelegt. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurden im Rahmen der Erbengemeinschaft keine Abzugsbeträge nach § 82b EStDV geltend gemacht und im Feststellungsbescheid auch keine solchen berücksichtigt.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA–) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8.5.2018 mit, dass es im Streitjahr 2016 im Rahmen der Einkünfte ihres verstorbenen Ehemanns nicht die o.g. erklärten Beträge und auch nicht die an sich für 2016 angefallenen Jahresbeträge berücksichtigen werde....