Entscheidungsstichwort (Thema)

Nissan Navara ist ein Pkw

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Fahrzeug der Marke Nissan, Handelsbezeichnung Navara, Typ D 40 (Doppelkabine), ist nach der Gesamtheit seiner Beschaffenheitskriterien kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG einzustufen.

 

Normenkette

KraftStG § 8 Nrn. 2, 1

 

Tatbestand

Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs des Klägers.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug der Marke Nissan, Handelsbezeichnung Navara, Typ D 40 (Doppelkabine), wurde am 30.05.2007 als „Lkw offener Kasten” auf den Kläger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Das Fahrzeug weist laut Fahrzeugbrief u. a. folgende Merkmale auf: zulässiges Gesamtgewicht 3.210 kg, Leergewicht 2.140 kg bis 2.210 kg, Höchstgeschwindigkeit 170 km/h, Hubraum 2.488 cm³, 5 Sitze, Diesel. Der Fahrgastraum ist als Kabine in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt. Die Bodenfläche des Fahrgastraumes beträgt – gemessen vom Fußraum bis zur Rückenlehne der Rücksitze – 2,74 m² und die Ladefläche 2,25 m² – gemessen von der Außenwand der Fahrerkabine bis zur Innenseite der nicht ausgeklappten Heckklappe. Außerdem ist das Fahrzeug mit einer Blattfederung und einem Leiterrahmen versehen.

Mit Bescheid vom 09.07.2007 setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 30.05.2007 auf jährlich 386 EUR fest. Dabei behandelte es das Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen (Pkw). Hiergegen legte der Kläger am 09.08.2007 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit seiner Klage wendet sich der steuerlich beratene Kläger gegen die Besteuerung seines Fahrzeugs als Pkw. Er ist der Ansicht, dass es als Lastkraftwagen (Lkw) zu behandeln sei, weil das Fahrzeug verkehrsrechtlich als Lkw zugelassen sei und im Anhängerbetrieb am Sonntag nicht gefahren werden dürfe. Außerdem sei die zur Personenbeförderung dienende Fläche nicht größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche, wenn man den Stauraum hinter der umklappbaren Rückbank und die Fläche der abgeklappten Heckklappe zur Nutzfläche hinzurechne. Dies gelte erst recht dann, wenn man die Flächen für die Mittelkonsole und den Pedalraum im Fahrgastraum nicht als Bodenfläche berücksichtige.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 09.07.2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2007 dahingehend zu ändern, dass sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … als Lastkraftwagen eingestuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Gewicht des Fahrzeugs festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt bei seiner Auffassung, dass das Fahrzeug des Klägers als Pkw zu beurteilen sei und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Der Senat hat die Sache am 12.01.2010 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 09.07.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 20.09.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

Der Beklagte hat zu Recht das streitgegenständliche Fahrzeug als Pkw behandelt und die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten des Fahrzeugs festgesetzt. Die Steuer bemisst sich bei Krafträdern und Pkw gem. § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach dem Hubraum. Gem. § 8 Nr. 2 KraftStG bemisst sich bei anderen Kraftfahrzeugen (Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3.500 Kilogramm die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein PKW ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignetes und bestimmtes Fahrzeug (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418). Diese Begriffsbestimmung deckt sich mit der in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthaltenen Definition. Lkw sind hingegen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG; vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. April 2008 II R 62/07, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, 691 und vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; BFH-Beschlüsse vom 14. April 2008 II B 36/08, nicht veröffentlicht, juris, und vom 13. April 2007 IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352). Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten: zu berücksichtigen sind z. B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höch...

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