Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.1997; Aktenzeichen VIII R 14/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) aus Geldanlagen bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.

Der Kl. wurde mit Einkommensteuer (ESt)-Bescheid 1989 vom 5.9.1990, auf den Bezug genommen wird, zur ESt veranlagt. Einkünfte aus einer Kapitalanlage bei der Firma Ambros S.A. (im folgenden: Ambros) hatte der Kl, nicht erklärt.

Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Republik Panama, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Liechtenstein hatte. Für diese Firma akguirierte eine inländische GmbH, die Firma VBS GmbH Vermögensbildende Sparsysteme in Mülheim (im folgenden: VBS) von Ende 1986 bis Januar 1991 rd. 70.000 Kapitalanleger. Es wurde mit monatlichen „Renditen– von bis zu 6 % geworben. Die Anleger schlössen mit der Ambros jeweils entweder sog. Sparkonto-Verwaltungsverträge mit einer monatlichen Einzahlung von mindestens 50 DM oder aber sog. Verwaltungsverträge mit einer Einlage von mindestens 1.000 DM, die beliebig aufgestockt werden konnte, ab. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, daß sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital zur Verfügung stellten. In dem Vertragsformular wurde die Wahl zwischen monatlicher Wiederanlage der Gewinne, quartalsmäßiger Gewinnausschüttung und Kapitalerhöhung bereits bestehender Verwaltungsverträge eingeräumt. Weiterhin erklärten die Anleger in den Verwaltungsverträgen, sie seien über den spekulativen Charakter dieser Anlage einschließlich deren Risiken ausführlich aufgeklärt worden. U.a. galten die folgenden Vertragsbedingungen:

2.1 Der Verwalter kann die Anlage mehrerer Investoren zu einheitlichen Transaktionen zusammenfassen, um Geschäfte an US-Börsen über einen oder mehrere Broker zu tätigen.

3.1 Getätigt werden überwiegend Stillhaltergeschäfte.

4.1 Die Anlagen haben spekulativen Charakter. Verluste können daher nicht ausgeschlossen werden. Eine Nachschußpflicht des Investors besteht nicht.

4.2 Das Kapital der Investoren wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwaltet. Eine Garantie für die Erzielung eines bestimmten Anlageerfolges kann jedoch nicht übernommen werden.

5.2 Der Investor erhält 70 % vom Netto-Wertzuwachs.

7.2 Die Nettoergebnisse werden im monatlichen Kontoauszug mitgeteilt.

7.3 Eventuelle Verluste werden bis zu drei Monate vorgetragen.

8.1 Eine Kündigung ist vierteljährlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich.

8.3 Das Guthaben wird per Scheck bis zum 15. des auf das Quartalsende folgenden Monats an den Investor ausgezahlt.

Die ausgewiesenen Renditen (1986: 15,27 %, 1987: 45, 7473 %, 1988: 33, 3149 %, 1989: 28, 8959 %, 1990: 22, 2804 %) standen mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens nicht im Einklang. Nach Anfangsgewinnen kam es 1987 zu einem großen Verlust. Dieser konnte zwar bis Juli 1988 wieder ausgeglichen werden, danach verliefen die Börsenspekulationsgeschäfte aber erneut in hohem Maße verlustbringend. Trotz der eingetretenen Spekulationsverluste zahlte die Ambros Renditen und, soweit die Verträge bis zum 30.9.1990 gekündigt wurden, auch das angelegte Kapital wieder aus. Die Auszahlungen wurden zunehmend im „Schneeballsystem– aus den Einlagen neu hinzugekommener Anleger bestritten. Im Januar 1991 brach das Schneeballsystem zusammen. Das 1991 über das Vermögen der Fa. Ambros eingeleitete Konkursverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 22.3.1993 mangels Masse eingestellt.

Der vorstehend geschilderte Geschäftsverlauf der Fa. Ambros beruht auf den Feststellungen des Landgerichts Duisburg, auf welche sich der Kl. selbst bezieht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28.4.1993 – XVII Kls 28 Js 102/90 –, Bezug genommen. Die Hauptverantwortlichen wurden wegen Betrugs zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach den Feststellungen der Oberfinanzdirektion (OFD) … hatte der Kl. mit der Ambros einen Verwaltungsvertrag abgeschlossen. Er hatte am 23.2.1987 2.000,00 DM, am 23.3.1987 5.000,00 DM, am 19.9.1988 300,00 DM und am 16.1.1989 2.000,00 DM eingezahlt. Ihm wurden 1987 Renditen von 2.730,96 DM, 1988 von 3.810,85 DM und 1989 von 2.842,69 DM gutgeschrieben. Diese Renditen wurden am 30.6.1989 ausgezahlt. Da der Kl. den Vertrag gekündigt hatte, wurde das Kapital von 9.300 DM am 30.6.1989 zurückgezahlt. Davon erhielt das Finanzamt (FA) aufgrund einer Kontrollmitteilung der OFD vom 6.12.1993 Kenntnis. Der ESt-Bescheid 1989 wurde nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) durch Bescheid vom 13.6.1994 geändert. Als Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden weitere 2.843,00 DM angesetzt.

Der Kl. legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Er trug vor, die Firma Ambros habe Stillhaltergeschäfte getätigt. Gewinne aus derartigen ...

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