rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1984 und 1985. Umsatzsteuer 1980–1985. Gewerbesteuer 1980, 1982 und 1983
Tenor
Unter Abänderung der mit der Einspruchsentscheidung verbundenen USt-Festsetzungen vom 02.08.1994 wird die USt für die Streitjahre wie folgt festgesetzt:
1980: |
18.734,15 DM |
1981: |
18.057,05 DM |
1982: |
30.439,77 DM |
1983: |
40.118,14 DM |
1984: |
38.414,01 DM |
1995: |
37.685,42 DM |
Für das Streitjahr 1984 wird die ESt auf … DM und für das Streitjahr 1985 auf … DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die bis zum 08.10.1996 entstandenen Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die ab dem 09.10.1996 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 94 v.H. und im übrigen das Finanzamt.
Beschluß:
Für die Zeit bis zum 08.10.1996 wird der Streitwert auf … DM festgesetzt. Danach beträgt der Streitwert … DM.
Gründe
Streitig ist, ob die Vergütungen für die Erstellung von Gutachten gewerbliche Einkünfte darstellen und ob ein Grundstück von den Eltern gegen Entgelt übertragen worden ist mit der Folge, daß hieraus Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berechnen sind.
Der Kläger (Kl.) hatte das Studium der Volkswirtschaft mit der Diplom-Prüfung abgeschlossen. Er ist als Steuerberater tätig. Seine Gewinne ermittelt er gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Für die Streitjahre 1980–1985 wurde bei ihm eine Betriebsprüfung (Bp) durchgeführt. In Anschluß daran änderte das FA die Umsatzsteuer (USt)- und Einkommensteuer (ESt)-Festsetzungen der Streitjahre. Außerdem setzte es erstmalig einheitliche Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheide für die Streitjahre 1980, 1982 und 1983 fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kl. Klage erhoben. Im Verlauf des Verfahrens konnte ein Teil des Streitstoffs bereinigt werden. Streitig geblieben sind die folgenden zwei Punkte:
Der Kl. bezog Honorare für die Erstellung von Gutachten. Schon vor dem streitigen Zeitraum war er von der Industrie- und Handelskammer (IHK) … zum Sachverständigen auf dem Gebiet „Mieten für Grundstücke und Gebäude” bestellt worden. Seit 1985 ist er auch zum Sachverständigen auf dem Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken” bestellt. Nach seinen Angaben in einem Erörterungstermin hatte er schon vor 1985 auch auf diesem Gebiet Gutachten erstellt. Der genaue Umfang läßt sich heute nicht näher feststellen.
U.a. hatte der Kl. von seinem Vater, der ebenfalls auf beiden Gebieten, als Sachverständiger tätig war, in den Streitjahren 1982–1984 Zahlungen erhalten (1982: 30.347,00 DM; 1983: 85.724,00 DM; 1984: 10.815,00 DM). Nach seinen Angaben handelte es sich hierbei zum Teil um Vergütungen für gutachterliche Tätigkeiten, die er für seinen Vater im Falle von dessen Verhinderung (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) ausgeführt hatte, und zum Teil um Vergütungen für die steuerliche Beratung in steuerrechtlichen Fragen, die er seinem Vater gegenüber im Zusammenhang mit dessen Gutachtertätigkeit erteilt hatte. Eine genaue Aufteilung und Zuordnung ist heute ebenfalls nicht mehr möglich. Nicht streitig ist, daß die genannten Vergütungen wie folgt in Netto-Erlöse und USt-Anteile aufzuteilen sind:
|
1982 |
1983 |
1984 |
Netto-Beträge |
27.239,00 DM |
75.417,00 DM |
9.487,00 DM |
USt |
3.108,00 DM |
10.307,00 DM |
1.328,00 DM |
|
30.347,00 DM |
85.724,00 DM |
10.815,00 DM |
Ebenfalls nicht streitig ist, daß der Kl. aus seiner Tätigkeit als Gutachter einschließlich der vom Vater erhaltenen Zahlungen Gewinne in folgender Höhe erzielt hat:
1980 |
1981 |
1982 |
1983 |
1984 |
1985 |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
41.606,00 |
26.604,00 |
51.363,00 |
46.839,00 |
17.038,00 |
21.794,00 |
Der Kl. hat diese Gewinne seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zugerechnet. Außerdem hat er die aus der. Gutachtertätigkeit erzielten Umsatzerlöse für das Streitjahr 1980 in Höhe von 83.211,00 DM und für das Streitjahr 1981 in Höhe von 53.208,00 DM dem ermäßigten USt-Satz unterworfen.
Das Finanzamt (FA) hat demgegenüber – insofern dem Vorschlag des Betriebsprüfers folgend – die genannten Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Außerdem hat es auf die Umsatzerlöse der Streitjahre 1980 und 1981 den Regelsteuersatz angewendet. Für die übrigen Streitjahre ist die Frage des USt-Satzes nicht streitig. Schließlich hat es, soweit die Freibeträge des § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von 36.000,00 DM überschritten wurden, einheitliche GewSt-Meßbeträge allein nach dem Gewerbeertrag festgesetzt. Für das Streitjahr 1980 hat er 280,00 DM betragen, für das Streitjahr 1982 765,00 DM und für das Streitjahr 1983 540,00 DM. Für die übrigen Streitjahre betrugen die GewSt-Meßbeträge jeweils 0,00 DM.
Die Eltern des Kl. waren je zur Hälfte Eigentümer der beiden Grundstücke … verzeichnet im Grundbuch verzeichnet im Grundbuch von … Bl. 2250. Mit Vertrag des Notars … 06.02.1984 – UR-Nr. 106/84 – übertrugen sie beide Grundstücke auf den Kl. Dieser übernahm alle grundbuchmäßigen Belastungen, wie sie sich am Tage des Vertragsschlusses darstellten. § 3 hat folgenden Wortlaut: „1.) Als Gegenleistung räumt der Übernehmer hiermit jedem der ...