Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für den Einbau einer privaten Kleinkläranlage weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen, sondern AK

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten für den Einbau und den Betrieb einer privaten Abwasserkleinkläranlage in einem abgelegenen Haus sind keine sofort abziehbaren Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, sondern gehören zu den Anschaffungskosten der Immobilie.

 

Normenkette

EStG §§ 10, 7, 33

 

Tatbestand

Streitig ist noch die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für eine Kleinkläranlage, die zu einem privat genutzten Einfamilienhaus gehört.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der im Juli 1940 geborene Kläger bezog seit Mitte des Jahres 2005 Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis als xxxx. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als xxxx.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück liegt in I-Stadt in der dünnbesiedelten Gemarkung B. Es ist wegen schwerer topografischer Erreichbarkeit nicht an das kommunale Abwassernetz angeschlossen. Die Beseitigung des häuslichen Abwassers erfolgt daher privat. Bis Mitte des Jahres 2006 leiteten die Kläger ihr Abwasser durch eine Dreikammer-Klärgrube ab. Aufgrund eines – bestandskräftigen – Bescheids des Kreises T-Stadt vom 11.05.2006 wurden die Kläger verpflichtet, die bisherige Grube durch den Einbau einer biologischen Kleinkläranlage zu ersetzen. Die Anschaffungskosten betrugen EUR 9.168,68. Die Stadt I-Stadt zahlte einen Zuschuss von EUR 1.500.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) zunächst nur Krankheitskosten geltend. Im Nachgang erklärten sie die vorgenannten Kosten für den Einbau der Kleinkläranlage als „außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben”.

Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 19.11.2007 anerkannte der Beklagte als außergewöhnliche Belastungen lediglich Krankheitskosten in Höhe von EUR 1.242, die nach Abzug der gesetzlichen zumutbaren Belastung allerdings steuerlich unberücksichtigt blieben. Die Kosten für den Einbau der Kleinkläranlage erkannte der Beklagte nicht als außergewöhnliche Belastungen an, sondern qualifizierte sie als Anschaffungskosten der Immobilie. Eine anteilige steuerliche Berücksichtigung erfolgte im Streitjahr 2006 bei den Werbungskosten der Ehefrau (AfA für das häusliche Arbeitszimmer).

Den Einspruch, der von den Klägern nicht begründet wurde, wies der Beklagte durch Bescheid vom 11.03.2008 zurück.

Mit der am 15.04.2008 erhobenen Klage begehrten die Kläger zunächst sowohl die Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages bei den Einkünften des Klägers als auch den Abzug der Kosten für den Einbau der Kleinkläranlage nebst pauschaler Betriebskosten in Höhe von EUR 8.368,68 als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. In der mündlichen Verhandlung beschränkten die Kläger ihren Antrag auf die steuerliche Anerkennung der Kosten für Einbau und Betrieb der Kleinkläranlage.

Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen vor, die Kosten für den Einbau der Anlage seien außergewöhnlich, da sie nur den wenigen Anwohnern der Gemarkung B auferlegt worden seien. Sie seien aufgrund der Lage der Grundstücke nicht an das öffentliche Abwassernetz der Kommune angeschlossen. Ihnen, den Klägern, sei ein politisches Sonderopfer auferlegt worden, da eine private Kleinkläranlage erworben und unterhalten werden müsste. Den Großteil der deutschen Bevölkerung treffe lediglich die Pflicht, die Kosten der Abwasserbeseitigung pauschal durch die Erhebung von öffentlichen Gebühren zu begleichen. Die sie – die Kläger – treffenden Kosten für den Erwerb und den Betrieb der Kleinkläranlage seien im Jahr ca. EUR 2.500 höher als die durchschnittlichen Kosten der Abwasserbeseitigung.

Ein Gegenwert für die Kosten liege nicht vor. Bereits durch die alte Dreikammer-Klärgrube seien ausreichende Abwasserwerte erreicht worden. Es sei keine Verbesserung eingetreten. Die Anschaffung der neuen Anlage sei oktroyiert worden. Durch die neue Anlage sei sogar eine Wertminderung des Grundstücks eingetreten, da ein potenzieller Erwerber aufgrund erhöhter Wartungs- und Unterhaltungskosten der Kläranlage nicht bereit sei, den Verkehrswert zu zahlen.

Zudem sei die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Kommune auf sie – die Kläger – verfassungswidrig. Die Abwasserentsorgung gehöre zu den originären Leistungspflichten der Kommune, die sie nicht auf Dritte und auch nicht auf die Bürger übertragen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Kläger vom 15.04.2008, 29.07.2008, 15.09.2009, 02.12.2009, 08.04.2010, 07.11.2010 und 11.11.2010.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 11.03.2008 dahingehend abzuändern, dass Anschaffungs- und Betriebskosten für die Kläranlage...

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