rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Totalüberschuss und Werbungskostenabzug bei fremdfinanzierter Rentenversicherung (Sicherheits-Kompakt-Rente). Einkommensteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
1) Zur Ermittlung des Totalüberschusses bei fremdfinanzierten Rentenversicherungen.
2) Vermittlungsgebühren, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Leibrentenrechten und Versicherungsleistungen anfallen, sind nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt entweder als (vorweggenommene) Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten einzuordnen.
3) Der Anteil der Finanzierungskosten, der in dem Gesamtbetrag der Gebühren und Honorare enthalten ist, kann bei fehlenden anderen Anhaltspunkten mit einem Betrag von 2 v.H. der Darlehenssumme geschätzt werden.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1, § 20
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die Überschusserzielungsabsicht bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten.
Der am 01.04.1946 geborene Kläger ist Chefarzt. Er erzielte im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. H. v. 134.532 DM und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 753.857 DM. Die am 29.06.1948 geborene Klägerin ist nicht berufstätig.
Die Kläger schlossen Ende 1997 jeweils eine Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der e-Gruppe ab. Dies ist eine bankfinanzierte Rente zur Altersversorgung. Die SKR besteht aus einer privaten Rentenversicherung, einem Bankdarlehn, einer Tilgungsversicherung und einer Risikolebensversicherung. Der Kunde erwirbt durch Zahlung einer einmaligen Prämie eine sofort beginnende lebenslange Versicherungsrente mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren. Er schließt eine Risikolebensversicherung ab, für die er Prämien bezahlt. Weiter leistet er eine Einmalprämie in eine Tilgungsversicherung auf Kapitalauszahlungsbasis. Die Einmalprämien werden im Wesentlichen – bis auf Eigenleistungen – durch eine Bank finanziert. Die Tilgung wird ausgesetzt. Die Rückführung des Darlehns soll durch die Ablaufleistung der Tilgungsversicherung erfolgen.
Die Kläger schlossen Rentenversicherungen ab, nach denen der Kläger lebenslang eine Rente von 24.000 DM jährlich, die Klägerin eine solche von 36.000 DM jährlich erhält. Der Kläger hatte eine Einmalzahlung in die Rentenversicherung bei der D von 302.001 DM und eine Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung von 462.130 DM zu erbringen. Es waren Kreditvermittlungsgebühren von 24.462 DM und ein Abwicklungs- und Informationshonorar von 18.754 DM zu zahlen. Der Erstbeitrag für die Risikolebensversicherung betrug 2.091 DM. Für die Klägerin betrugen die Einmalzahlungen in die Rentenversicherung 483.481 DM und in die Tilgungsversicherung 739.889 DM. Die Kreditvermittlungsgebühren beliefen sich auf 39.162 DM, das Abwicklungs- und Informationshonorar auf 30.024 DM und der Erstbeitrag für die Risikolebensversicherung auf 3.334 DM. Die Finanzierung erfolgte jeweils über die a (Schweiz). Die Kläger schlossen Kreditverträge vom 29.12.1997. Danach wurden ihnen Kredite in Schweizer Franken bewilligt. Der Nominalzinssatz betrug 4,45 %, der Auszahlungskurs 90 %, die Zinsfestschreibungsdauer 10 Jahre. Zinsen und Rückzahlung waren in Schweizer Franken zu erbringen. Die Kredite beliefen sich auf Gegenwerte in DM von 815.402 DM und 1.305.399 DM, so dass das jeweilige Damnum 81.540 DM und 130.540 DM betrug. Die Kredite wurden noch im Dezember 1997 ausgezahlt.
Die Kreditverträge, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, enthielten in § 8 jeweils Regelungen über den Verwendungszweck. Danach wurde durch einen jeweils bestimmten Betrag zum einen die Einmalzahlung in die Rentenversicherung, das Disagio, die anteilige Kreditvermittlungsgebühr sowie das anteilige Abwicklungs- und Informationshonorar, zum anderen die Einmalzahlung in eine Tilgungsversicherung, das Disagio, die anteiligen Kreditvermittlungsgebühren sowie das anteilige Abwicklungs- und Informationshonorar finanziert. Bei der vorgenommenen Aufteilung waren die von den Klägern zu erbringenden Eigenleistungen auf die Rentenversicherung zu zahlen. Die Eigenleistungen errechneten sich im Wesentlichen aus der anfänglichen Steuerersparnis. Dem Verwendungszweck der Kreditverträge folgend ergab sich ein Aufteilungsverhältnis zwischen Rentenversicherung und Tilgungsversicherung von 33,09 zu 66,91 für den Kläger und 33,08 zu 66,92 für die Klägerin. Die den Klägern zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, ergaben sowohl für die Kapitalanlage nach § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) als auch für das Rentenrecht nach § 22 EStG jeweils einen Totalüberschuss. Dabei wurde das vorgenannte Aufteilungsverhältnis zugrunde gelegt. Weiter wurde von einer Lebenserwartung der Kläger nach den Sterbetabellen der Versicherer ausgegangen. Es wurde eine 15-jährige Finanzierung zugrunde gelegt, wobei nach Ablauf der 10-jährigen Zinsb...