Entscheidungsstichwort (Thema)
Instandsetzungskosten eines Pkw-Motors neben der Entfernungspauschale
Leitsatz (redaktionell)
1) Neben der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nur außergewöhnliche Kosten berücksichtigt werden. Dies sind nicht schon alle selten auftretenden Kosten, sondern nur solche, die ihrer Art nach außergewöhnlich und unvorhersehbar sind und die auf unabwendbaren Ereignissen beruhen, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens ankommt.
2) Aufwendungen für den Ausfall des Motors gehören in der Regel nicht zu den außergewöhnlichen Kosten, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige trotz einer ihm bekannten Motorstörung weiterfährt und der Wagen dadurch einen irreparablen Motorschaden erleidet.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 3, 3 Nr. 4, Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Kosten für die Instandsetzung eines PKW-Motors und für die Nutzung eines Mietwagens in dem Zeitraum der Instandsetzung zusätzlich zu dem gesetzlichen Pauschbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) absetzbar sind.
Der ledige Kläger (Kl.). bezieht als Arbeitnehmer im Tiefbau Einkünfte aus nsA. Im Streitjahr (1998) benutzte er u. a. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen PKW vom Typ Ford Sierra CLX, Diesel, 1,8 l, 55 KW, Erstzulassung 17.6.1991. Am 23.6.1998 ließ er den Wagen wegen fehlerhafter Motorleistung bei einer Kraftfahrzeugwerkstatt reparieren und warten. Zur Behebung des Motordefekts wurde der Ventildeckel mit dem darin befindlichen Entlüftungsventil ausgewechselt Einige Tage später trat der Mangel an dem Motor wiederum auf. Der Kl. vereinbarte einen nochmaligen Reparaturtermin mit der genannten Werkstatt. Jedoch schon vor diesem Termin, bei einer Fahrt am 3.7.1998 über die Bundesautobahn, blieb der Wagen bei einem Kilometerstand von 181.977 wegen eines Motorschadens liegen. Der Schaden beruhte auf einem versteckten, sehr selten auftretenden Riss einer Zylinderkopfdichtung in Verbindung mit einer hohen Belastung des Motors bei hoher Drehzahl (vgl. Seite 3 des in dem Beweissicherungsverfahren des Kl. gegen seine Werkstatt erstellten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen T vom 9.10.1998, ESt-Akte Bl. 32, 33). Der Kl. ließ den Motor instandsetzen und weitere Arbeiten an seinem Wagen durchführen. Hierfür wandte er insgesamt 5.983,33 DM auf (vgl. Rechnung Streit vom 24.11.1998, ESt-Akte Bl. 17). Außerdem zahlte er für die Nutzung eines Mietwagens während der Instandsetzung des Motors einen Betrag von 493,43 DM (vgl. Rechnung L vom 20.7.1998, ESt-Akte Bl. 18).
In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr machte der Kl. als WK bei seinen Einkünften aus nsA u. a. die Kosten des Motorschadens in Höhe von insgesamt 6.409 DM geltend. Dazu erklärte er, dass der Motorschaden bei einem Kilometerstand des Motors von erst 76.471 auf dem Weg zur Arbeit eingetreten sei, da dieser bei einem Kilometerstand des Wagens von 105.506 als Austauschmotor eingebaut worden sei. Der Beklagte (Bekl.) ließ den für den Motorschaden geltend gemachten Betrag nicht zum Abzug zu (ESt-Bescheid 1998 vom 5.7.1999). Hiergegen hat der Kl. nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung – EE – vom 3.1.2000) fristgerecht Anfechtungsklage erhoben, mit der er geltend macht:
Die streitigen Kosten seien neben der Kilometerpauschale abzugsfähig, weil sie beruflich veranlasst seien und auf einem außergewöhnlichen Ereignis beruhten. Sie seien auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch einen untypischen und höchst selten auftretenden Motorschaden seines PKW ausgelöst worden (Beweis: Gutachten T vom 9.10.1998). Den PKW nutze er so gut wie ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zu Unrecht weise der Bekl. darauf hin, dass er – der Kl. – den Wagen in Kenntnis der Motorstörung noch weiter gefahren habe und dass der Schaden nur bei großer Beanspruchung des Motors habe eintreten können. Die Werkstatt habe bei Vereinbarung des erneuten Reparaturtermins keine Bedenken gegen die weitere Benutzung des Fahrzeugs geäußert. Für die große Beanspruchung des Motors sei er nicht verantwortlich, weil er seit Eintritt des Motordefekts keinen Einfluss mehr auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs gehabt habe. Der Wagen habe infolge des Defekts selbständig auf mindestens 150 bis 160 km/h beschleunigt und sei auch durch Bremsversuche nicht zu halten gewesen.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung des ESt-Bescheides für 1998 vom 5.7.1999 in Gestalt der EE vom 3.1.2000 weitere WK in Höhe von 6.409 DM zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die geltend gemachten Kosten zur Behebung des Motorschadens könnten nicht neben der Kilometerpauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgezogen werden, weil es sich nicht um außergewöhnliche Kosten handele. Zu den gewöhnlichen Aufwendungen gehörten auch Reparaturkosten für ...