Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen (Flächen- oder Umsatzschlüssel) bei Umsätzen mit Geld- und Unterhaltungsspielgeräten

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Streitfall ist die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel jedenfalls geboten, weil dieser im Vergleich zum Flächenschlüssel als der sachgerechtere, weil präzisere Aufteilungsschlüssel anzusehen ist. Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers stellt die Spielhalle einen einheitlichen, nicht voneinander in Teilflächen aufteilbaren Raum dar, da der Geldspielgerätebereich von dem Unterhaltungsspielgerätebereich angesichts der offenen Übergangsmöglichkeit nur teilweise voneinander abgegrenzt ist. Es fehlt gerade an einer für die Anwendung des Flächenschlüssels gebotenen vollumfänglichen räumlichen Abgrenzung beider Bereiche voneinander.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, nach welchem Maßstab (Flächenschlüssel oder Umsatzschlüssel) Vorsteuerbeträge aus laufenden Kosten für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 05.05.2006 aufzuteilen sind, mit denen der Kläger (Kl.) steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten wie auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten ausführte.

Nach den Feststellungen des erkennenden Senats im Urteil vom 16.02.2010 15 K 5246/06 U (EFG 2010, 988; bestätigt durch BFH, Urteil vom 05.09.2013 XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95) betrieb der Kl. bis Ende 2004 in gemieteten Räumen bis zu xxx mit Geldspielwie auch mit Unterhaltspielgeräten bestückte Spielhallen. In jeder Spielhalle war der jeweils circa 20 qm große Hallenbereich mit den dort aufgestellten Geldspielgeräten nur mit Stellwänden oder größeren Pflanzen vom übrigen Hallenbereich abgetrennt. Die in den Jahren 1997 bis 2004 erzielten Umsätze entfielen durchschnittlich zu 71,6 % auf die Geldspiel- und zu 28,4 % auf die Unterhaltungsspielgeräte. Der Senat urteilte, dass das beklagte Finanzamt (Bekl.) abweichend vom Antrag des Kl. nach einer Aufteilung der auf die steuerpflichtigen wie auch auf die steuerfreien Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge nach dem Flächenschlüssel zu Recht nach § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel durchgeführt habe. Im dem die Revision des Kl. gegen das Senatsurteil 15 K 5246/06 U zurückweisenden Urteil vom 05.09.2013 XI R 4/10 führte der BFH unter Ziffer II 1 b der Entscheidungsgründe aus, dass der Kl. nicht zu einer flächenbezogenen Vorsteueraufteilung berechtigt sei. Eine Vorsteueraufteilung nach dem Flächenschlüssel sei nicht sachgerecht, weil die circa 20 qm großen Hallenteile mit den dort aufgestellten Geldspielgeräten lediglich durch Stellwände oder größere Pflanzen von der übrigen Fläche der jeweiligen Spielhalle abgetrennt gewesen seien. Die Flächenaufteilung innerhalb der Spielhallen sei nicht nach angesichts von Bauanträgen, Baugenehmigungen oder Bauanzeigen feststehenden baulichen Gesichtspunkten erfolgt. Es reiche nicht aus, dass baulich nicht eigenständige Flächen der jeweiligen Spielhalle in Bereiche mit Geldspiel- und mit Unterhaltungsspielgeräte aufteilbar seien. Mit seiner Behauptung, dass entgegen den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) für die Geldspiel- und Unterhaltsspielgerätebereiche jeweils getrennte Räume im baurechtlichen Sinne vorhanden gewesen seien, was sich über vorliegende Pläne sowie über die heutige Einrichtung in den Spielhallen nachvollziehen lasse, und was er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, habe der Kl. keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gegen die Feststellungen des FG vorgebracht.

Der Kl. betrieb jeweils in gemieteten Räumen vom 01.01.2005 bis zum 05.05.2006 die Spielhalle A-Str. 16, C, und vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2006 die Spielhalle B-Str. 8, V, bzw. ab dem 01.02.2006 bis zum 05.05.2006 die Spielhalle C-Str. 13, V, ferner vom 01.01.2005 bis zum 05.05.2006 die Spielhallen D-Straße 57, J, sowie E-Straße 5, I, die jeweils mit Geldspiel- und mit Unterhaltspielgeräten bestückt waren. Die vermietete Gesamtfläche des Objekts A-Straße 16, C, betrug 175,00 qm, die konzessionierte Fläche 151,2 qm, die Aufstellfläche der Geldspielgeräte 28,5 qm und die Aufstellfläche der Unterhaltungsspielgeräte 122,7 qm. Die vermietete Gesamtfläche des Objekts B-Str. 8, V, betrug 150,00 qm, die konzessionierte Fläche 150,00 qm, die Aufstellfläche der Geldspielgeräte 25,5 qm und die Aufstellfläche der Unterhaltspielgeräte 114,5 qm. Die vermietete Gesamtfläche des Objekts C-Str. 13, V, betrug 127,00 qm, die konzessionierte Fläche 120,00 qm, die Aufstellfläche der Geldspielgeräte 23,07 qm und die Aufstellfläche der Unterhaltspielgeräte 86,93 qm. Die vermietete Gesamtfläche des Objekts D-Straße 57, J, betrug 132,00 qm, die konzessionierte Fläche 121,00 qm, der Aufstellbereich der Geldspielgeräte 17,49 qm und der Aufstellbereich der Unterhaltungsgeräte 93,51 qm. Die vermietete Gesamtfläche des Objekts E-Straße 5, I, betrug 175,00 qm, die konzessionierte Fläche 158,7 qm, der ...

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