Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt des behinderten Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Anspruch auf Kindergeld eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht nur dann, wenn neben der Behinderung des Kindes auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 01.01.2007: 25. Lebensjahr) eingetreten ist.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist für die Kindergeldfestsetzung, ob eine durch Behinderung verursachte Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Die Klägerin (Klin.) begehrt Kindergeld für ihren am 13.12.1962 geborenen Sohn A. Mit Bescheid des Versorgungsamtes O vom 09.04.1985 wurde bei A ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % festgestellt. Als Behinderungsgründe waren aufgeführt: Minderbegabung, Aethylismus (= Alkoholvergiftung) und Sehbehinderung. Sog. Merkzeichen wurden nicht zuerkannt.
Am 07.03./04.07.1989 erfolgte eine erste arbeitsamtsärztliche Untersuchung von A. Als Gesundheitsstörungen wurde dabei Folgendes festgestellt: 1. Seelische Erkrankung mit Engenangst und Angst vor weiten Räumen, 2. Zustand nach Alkoholmissbrauch, 3. Verdacht auf Bluthochdruck, 4. Fehlsichtigkeit ohne Korrektur. Die Arbeitsfähigkeit von A wurde in dem Gutachten mit Einschränkungen grundsätzlich als gegeben beurteilt. Es wird wegen der Einzelheiten auf das ärztliche Gutachten Bezug genommen.
Mit Bescheid des Versorgungsamtes O vom 25.10.1989 wurde bei A eine MdE von nunmehr 60 % festgestellt. Als Behinderungen waren aufgeführt: 1. Seelische Erkrankung mit schweren Angstzuständen, 2. Chronische Bronchitis, Vegetative Dysregulation mit Kreislauflabilität, 3. Sehminderung. Merkzeichen wurden nicht zuerkannt.
Am 15.04.1992 erfolgte die zweite arbeitsamtsärztliche Untersuchung von A. Als Gesundheitsstörungen waren Angstkrankheit, Übergewicht und hochgradige Sehminderung rechts angegeben. Der Gutachter hielt A im Hinblick auf mittelschwere Arbeit für vollschichtig einsetzbar. Auszuschließen waren nach dem Gutachten Arbeiten unter Zeitdruck (z.B. Akkord/Fließband). Es wird auf das Gutachten vom 15.04.1992 Bezug genommen.
Am 20.12.1995/21.02.1996 wurde A zum dritten Mal arbeitsamtsärztlich untersucht. Auch nach diesem Gutachten, auf das Bezug genommen wird, war A grundsätzlich arbeitsfähig. Als Gesundheitsstörungen waren neurotische Persönlichkeitsstruktur mit Ängsten, Depressionen und Suchtgefährdung, LWS-Beschwerden, leichter Reizzustand in beiden Kniescheibengleitlagern und Übergewicht angegeben.
Nach einer weiteren arbeitsamtsärztlichen Untersuchung am 03.01.2000/28.01.2000 kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass A Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausüben könne. Sie empfahl die Aufnahme in eine Trainingsmaßnahme für psychisch Behinderte. Als Gesundheitsstörungen führte das Gutachten Folgendes auf: Angstneurotische Erkrankung bei Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, Bluthochdruck, Übergewicht, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden. Es wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das Gutachten Bezug genommen.
A, der ab der 3. Schulklasse die Sonderschule besucht hatte, stand zeitweise in Beschäftigungsverhältnissen. Eine Ausbildung hat er nicht absolviert. In der Zeit vom 05.09.1979 bis 25.11.1982 war er bei einer Firma P als Hilfsarbeiter beschäftigt. Im Zeitraum 10.11.1982 bis 17.01.1983 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 24.01.1983 meldete A sich bei der Beklagten (Bekl.) arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe. In der Zeit vom 05.08.1985 bis 13.09.1985 absolvierte A eine Maßnahme gemäß § 41 a AFG zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten. Danach war er wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Vom 03.03.1997 bis 30.09.1998 war er als Montierer bei einer Firma R beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte das Beschäftigungsverhältnis im Juli 1998 wegen „krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit” gekündigt. In einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme eines Facharztes für Arbeitsmedizin, auf die Bezug genommen wird, wurde ausgeführt, dass A die Montierarbeit mit ganztägiger Sitzweise nicht mehr ausführen könne. Auch solle A nicht allein arbeiten müssen. Andererseits belaste ihn Gruppenarbeit. Danach bezog A bis zum 09.10.2002 Arbeitslosenhilfe. Von Oktober 2002 bis November 2003 und von Mai 2005 bis Juli 2005 arbeitete A in Werkstätten für psychisch Behinderte. Mit Wirkung ab 01.03.2003 bezieht A eine Erwerbsminderungsrente (Bescheid vom 06.06.2003).
Die Klin. beantragte im Juli 2005 Kindergeld für A. Die Beklagte (Bekl.) lehnte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 05.09.2005, auf den verwiesen wird, ab. Der dagegen von der Klin. eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 27.09.2005).
Dagegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung trägt die Klin. vor, dass A seit seiner Gebur...