Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Erklärung zur Zuordnung von Kindern

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Zustimmungserklärung im Sinne des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG nach § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG nur für zukünftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 7 Sätze 5, 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen III R 10/07)

BFH (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen III R 10/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) der Haushaltsfreibetrag zu gewähren ist, nachdem sie für das Vorjahr ihre Zustimmung zur Zuordnung ihres Kindes zum Kindesvater erteilt hatte.

Die Klin. ist die leibliche Mutter der am 27.09.1997 geborenen Tochter C. C. (C.), deren leiblicher Vater der Beigeladene (B.) ist. In den Streitjahren lebte die Klin. zusammen mit der C. und dem B. in einem gemeinsamen Haushalt. Am 21.11.2002 bzw. am 22.11.2002 unterzeichneten die Klin. und der B. je eine „Anlage K für den Veranlagungszeitraum 2001”, in denen der B. als antragstellende Person und die Klin. als zustimmende Person aufgeführt waren. Unter der Überschrift „Änderung der Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag” heißt es in beiden Erklärungen: „Ich stimme für das oben genannte Kalenderjahr zu, dass die zu Beginn dieses Kalenderjahrs… bei beiden Elternteilen gemeldeten Kinder dem Vater (antragstellender Elternteil) zugeordnet werden. … Die Zustimmung kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden.” Ferner legte die Klin. mit der Klageschrift in Kopie eine allein von ihr unterzeichnete Anlage K für den Veranlagungszeitraum 2001 vom 12.11.2002 vor, die im Übrigen den gleichen Inhalt wie die auf den 21.11.2002 bzw. 22.11.2002 datierten Anlagen K hat. Die Anlage K vom 21.11.2002 hatte der B. im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2001 am 14.11.2002 und die Anlage K vom 22.11.2002 mit Schreiben vom 27.11.2002 beim beklagten Finanzamt (FA) eingereicht. Seine ESt-Erklärungen 2002 bzw. 2003 hatte der B. am 03.11.2003 und am 22.12.2004 beim FA eingereicht. Bei der Anfertigung der Steuererklärungen hatte der Prozessbevollmächtigte (Bev.) der Klin. mitgewirkt. Die Klin. reichte ihre ESt-Erklärungen 2001, 2002 und 2003 am 12.11.2002, 11.05.2004 und 22.12.2004 beim FA ein, bei deren Anfertigung auch ihr Bev. mitgewirkt hatte.

Mit am 22.06.2004 beim FA eingegangener Erklärung vom 18.06.2004 widerrief die Klin. „mit Wirkung vom 01.01.2002” ihre am „12”.11.2002 erklärte Zustimmung.

In ihren Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 2002 und 2003 machte die Klin. für die C. den Haushaltsfreibeitrag geltend. Hiervon abweichend berücksichtigte das FA in den der Klin. erteilten ESt-Bescheiden 2002 und 2003 vom 03.06.2004 bzw. 21.01.2005 keinen Haushaltsfreibetrag für die C. Stattdessen berücksichtigte es den Haushaltsfreibetrag für die C. – ohne steuerliche Auswirkung – im Rahmen der dem B. erteilten ESt-Bescheide 2002 und 2003. Der Einspruch der Klin. gegen die ihr erteilten ESt-Bescheide 2002 und 2003 blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 08.09.2005 vertrat das FA die Auffassung, die Klin. sei für die Streitjahre an die Zustimmung vom 21.11.2002 gebunden, weil der Widerruf dem FA nicht bereits vor Beginn der Streitjahre 2002 und 2003 vorgelegen habe.

Mit ihrer Klage begehrt die Klin. im Streitpunkt antragsgemäße Veranlagungen. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte und trägt des weiteren vor: Erst mit Erklärung vom 21.11.2002 habe sie die Zustimmung zur Zuordnung ihrer Tochter C. zu deren Vater B. erteilt. Aus diesem Grunde habe sie, die Klin., ihre Zustimmung nicht vor dem 01.01.2002 widerrufen können, so dass die Regelung in § 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung ins Leere gehe. Das Gesetz verlange von ihr ein objektiv unmögliches Verhalten.

Auf Antrag des FA hat das Gericht durch Beschluss vom 15.12.2005 den Kindesvater B. zum Verfahren beigeladen.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung des ESt-Bescheides 2002 vom 03.06.2004 und des ESt-Bescheides 2003 vom 21.01.2005, beide in der Fassung der EE vom 08.09.2005, die ESt 2002 auf 83 EUR und die ESt 2003 auf 298 EUR herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klin. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Der Klin. stand in den Streitjahren kein Haushaltsfreibetrag für die C. nach 32 Abs. 7 Satz 1 EStG zu.

Zwar war die Klin. mit dem B., dem Vater der C., nicht verheiratet und wurde die C. in den Streitjahren melderechtlich für den Haushalt der Klin. geführt. Nachdem die Klin. in jeder der von ihr unterzeichneten Anlagen K vom 12.11.2002, vom 21.11.2002 bzw. vom 22.11.2002 mit Wirkung vom 01.01.2001 nach § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG ihre Zustimmung erteilt hatte, dass die C. bezüglich des Haushaltsfreibetrages ab dem Veranlagungszeitraum 2001 steuerlich d...

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