Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbabzugsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsausgabenabzug des Besitzunternehmens in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die der Betriebs-GmbH teilentgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, ist nicht gemäß § 3c Abs. 2 EStG zu kürzen, wenn aus der Betriebs-GmbH keine Ausschüttungen erfolgt sind und auch in Zukunft nicht zu erwarten sind.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob im Rahmen der Besteuerung des als Einzelunternehmen geführten Besitzunternehmens für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes die beim Besitzunternehmen anfallenden Aufwendungen zur Errichtung und zur Bereithaltung der an das Betriebsunternehmen vermieteten Immobilie dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, weil das Besitzunternehmen auf einen Teil der ursprünglich vereinbarten Miete verzichtet hat (Streitjahr 2003) bzw. weil das Besitzunternehmen auf die Miete vollständig verzichtet hat (Streitjahre 2004 und 2005).

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der „B. GmbH” (GmbHBetriebsgesellschaft). Er ist außerdem Eigentümer einer gewerblich genutzten Fläche in X., J.-Straße 01. Auf diesem Grundbesitz errichtete er eine Ausstellungshalle nebst Werkstatt und Garagen. Grundstück und Gebäude wurden von ihm durch Mietvertrag vom 29.06.2000 an die GmbH vermietet. Die Übergabe des Objektes erfolgte spätestens am 01.01.2001. Vereinbart wurde ein monatlicher Mietzins ab Januar 2001 in Höhe von 13.500 DM. Der Mietvertrag wurde zunächst auf die Dauer von fünf Jahren fest abgeschlossen. Das überlassene Grundstück und die Gebäude werden von der GmbH für ihren Betrieb genutzt. Zwischen der Vermietungstätigkeit des Klägers (Einzelunternehmen) und der GmbH besteht eine Betriebsaufspaltung. Wegen weiterer Einzelheiten zum Mietverhältnis wird auf den Mietvertrag vom 29.06.2000 Bezug genommen.

Am 12.12.2002 wurde der Mietvertrag in der Weise geändert, dass der monatliche Mietzins ab dem 01.01.2003 auf 4.500 EUR vermindert wurde. Durch weitere Vereinbarung vom 22.12.2003 verzichtete der Kläger ab dem 01.01.2004 für die Dauer von drei Jahren auf Mietzahlungen. In der entsprechenden schriftlichen Vereinbarung wurde auf die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Kraftfahrzeuggewerbes und die schlechte Entwicklung des Immobilienmarktes hingewiesen. Ergänzend wird auf die schriftlichen Vereinbarungen vom 12.12.2002 und 22.12.2003 Bezug genommen.

Im Jahr 2007 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt, die u.a. die genannten Streitjahre umfasste. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die vereinbarte Miete in den Jahren 2001 und 2002 auch tatsächlich gezahlt worden war. Sie bewertete die vereinbarte und gezahlte Miete als marktübliche, also als angemessene Miete. Für die Jahre 2003 bis 2005 ging die Betriebsprüfung auf Grund der Mietminderung um 35 % bzw. auf Grund des Mietverzichtes von einer teilunentgeltlichen bzw. unentgeltlichen Überlassung des Grundstücks und der Gebäude aus. Die Betriebsprüfung sah darin einen Anwendungsfall des § 3c Abs. 2 EStG, der für Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ein Abzugsverbot in Höhe der Hälfte etwaiger Vermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten und Werbungskosten enthält, die mit den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Für das Jahr 2003 ging die Betriebsprüfung davon aus, dass von den bisher gebuchten Betriebsausgaben (83.901,03 EUR) ein der Mietminderung entsprechender Anteil von 35 % (= 29.365 EUR) dem hälftigen Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen. Für die Jahre 2004 und 2005 ging die Betriebsprüfung davon aus, dass die für dieses Jahr gebuchten Betriebsausgaben in Höhe von 81.633 EUR und 77.844 EUR jeweils insgesamt dem hälftigen Abzugsverbot unterliegen. Dementsprechend wurden die Betriebsausgaben gekürzt und zwar für das Jahr 2003 um 14.682 EUR, für das Jahr 2004 um 40.816 EUR und für das Jahr 2005 um 38.922 EUR. Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes führt das zur Verminderung dieses Verlustes. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 11.01.2008 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung. Dementsprechend hat der Beklagte zunächst geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide erlassen und am 07.03.2008 jeweils getrennte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003, auf den 31.12.2004 und auf den 31.12.2005 erlassen. In diesen Bescheiden sind entsprechend der Änderungen der Betriebsprüfung verminderte Gewerbeverluste des Klägers aus seinem Besitzunternehmen aus der Vermietung an die GmbH erfasst. Für das Jahr 2002 vor der Betriebsprüfung neben einem Gewerbesteuermessbetragsbescheid am 02.04.2004 auch ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 erlassen worden, der nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens (Einspruchsents...

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