rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegungsbescheid - Zur Frage der Festsetzungsverjährung und der Bindungswirkung der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Änderungsvorschrift des § 189 AO stellt lediglich eine besondere Regelung zur Änderung oder Nachholung von Zerlegungsbescheiden dar. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist oder ein Außer-Kraft-Setzen der Verjährungsvorschriften wird hierdurch nicht bewirkt.
2. Die Entscheidung darüber, ob eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist, wird in der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung des Organträgers getroffen. Die dort getroffenen Feststellungen sind auch für die Folgebescheide (Zerlegungsbescheide) bindend und können nicht Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung im Zerlegungsverfahren sein.
Normenkette
AO 1977 § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1, 1 S. 2, § 169 Abs. 2, 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2, 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3, 10, § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1, §§ 185, 188 Abs. 2, § 189 Abs. 1, § 351 Abs. 2, § 190; GewStG § 28 Abs. 1
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang die Stadt N. (Klägerin zu 4) neben der Stadt S. und der Gemeinde W. (Beigeladene zu 1 und 2) an der Gewerbesteuermeßbetragszerlegung für das Jahr 1989 zu beteiligen ist.
Die Kläger zu 1 bis 3 sind gemeinschaftliche Erben der am 21.10.1989 verstorbenen Frau K. Diese war alleinige Anteilseignerin der in S. ansässigen Firma K. GmbH und der bis zum 28.07.1981 bestehenden Firma K. Trading GmbH. Zu diesem Zeitpunkt hatte die K. Trading GmbH ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung auf die K. GmbH übertragen. 100%-ige deutsche Tochter der K. GmbH ist die in W. ansässige K. GmbH-H. Darüber hinaus hatte Frau K. Grundvermögen (Fabrik- und Geschäftsgrundstücke) an die Firma K. GmbH verpachtet, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Frau K. hatte ferner ab dem 01.01.1974 eine geschäftsleitende Holding über die Firmen K. GmbH und K. Trading GmbH unterhalten. Sie hatte am 20.12.1973 Richtlinien über die zu befolgende Geschäftspolitik erlassen. Die seitdem ebenfalls bestehenden Gewinnabführungsverträge waren zum 31.12.1978 gekündigt worden.
In zwei Betriebsprüfungen, die die im vorliegenden Verfahren nicht berührten Jahre 1978 bis 1988 betrafen, waren Frau K. und der Beklagte (Bekl.) von einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen den o. g. Gesellschaften ausgegangen. Gewerbeertrag und Gewerbekapital der GmbH's waren daher in den Gewerbesteuermeßbetragsveranlagungen der Holding C. K. erfaßt worden. Eine entsprechende gewerbesteuerliche Behandlung erfolgte auch für das Jahr 1989. Dementsprechend war der Bekl. mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 04.10.1991 der entsprechenden Steuererklärung der Holding C. K. gefolgt und hatte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 278.634 DM festgesetzt. Nach einer Betriebsprüfung, die u. a. das Jahr 1989 betraf, wurde diese steuerliche Behandlung für 1989 dem Grunde nach fortgesetzt. Da bei der Betriebsprüfung jedoch ein höherer Gewinn und ein veränderter Einheitswert des gewerblichen Betriebs ermittelt wurden, wurde der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für 1989 auf 363.235 DM heraufgesetzt. Mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 11.05.1995, wurde auch der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Einem im Jahre 1993 gestellten Antrag auf Änderung der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung, mit dem die Gewerbesteuerberechtigung der Stadt S. beseitigt werden sollte, folgte der Bekl. nicht. Der Änderungsbescheid wurde, wie schon der Erstbescheid, den jetzigen Bevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigte für Frau K. zugestellt.
Ausgehend von der ersten Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung vom 04.10.1991, erging am 30.10.1991 auch ein unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Zerlegungsbescheid für 1989 (§§ 28 ff. Gewerbesteuergesetz). Darin wurde der Gewerbesteuermeßbetrag auf die Stadt S. (224.912,40 DM) und die Gemeinde W. (53.721,60 DM) aufgeteilt. Nach der o. g. Betriebsprüfung und der entsprechenden Änderung des Gewerbesteuermeßbetragsbescheides (11.05.1995) erging am 05.12.1996 auch ein geänderter Zerlegungsbescheid für 1989, bei dem ebenfalls die Stadt S. (293.203 DM) und die Gemeinde W. (70.032 DM) als alleinige Zerlegungsberechtigte berücksichtigt wurden. Die hiergegen vom damaligen Bevollmächtigten für die Kläger zu 1 bis 3 eingelegten Einsprüche vom 23.12.1996 wurden am 27.01.1997 zurückgenommen.
Die Klägerin zu 4 (Stadt N.) hatte zunächst im Jahre 1979 angefragt, ob für vergangene Jahre (1975 bis 1977) eine Gewerbesteuerveranlagung der Holding C. K. zu ihren Gunsten in Betracht komme. Nach Hinweis auf eine laufende Betriebsprüfung erhielt sie im Juni 1980 die Auskunft, daß nach den Feststellungen der Betriebsprüfung eine Beteiligung an der Gewerbesteuer nicht in Betracht komme, da in den Jahren 1978 und 1979 eine Betriebsstätte in N. nicht festgestellt habe werden können. Die Klägerin zu 4 verfolgte dieses Begehren nicht weiter.
Mit Schreiben vom 05.05.1997 beantragte die Klägerin ...