Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Sonderausgabenabzug für Studienentgelte an einer privaten Fachhochschule
Leitsatz (redaktionell)
Studienentgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.
Normenkette
GG § 7 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Studienentgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2013 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bezog für seine Tochter, die aus erster Ehe hervorging, die hälftigen kindbedingten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Tochter studiert nach ihrem Abitur seit Oktober 2013 an der xxx in J im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs „…”. Die xxx ist eine nichtstaatliche akademische Bildungseinrichtung, die am 00.00.0000 durch das seinerzeitige Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als Fachhochschule staatlich anerkannt wurde (vgl. hierzu auch http://www). Die xxx finanziert sich im Wesentlichen durch Studienentgelte.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger von ihm für das Wintersemester 2013/2014 getragene Entgelte in Höhe von 3.555,– € als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend.
Der Beklagte lehnte den Sonderausgabenabzug im Einkommensteuerbescheid vom 12.11.2014 ab und begründete dies damit, dass die xxx keine allgemein- bzw. berufsbildende Schule sei.
Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 17.4.2015 führte der Beklagte aus, Hochschulen sowie Fachhochschulen seien nach Maßgabe des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9.3.2009 keine Schulen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (BStBl I 2009, 487).
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor:
Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verwende übergreifend den Begriff der „Schule”. Nach dem Wortlaut des Gesetzes fielen hierunter auch Hochschulen. Eine generelle Ausklammerung privater Hochschulen sei nicht möglich; nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könnten Hochschulen auch (Ersatz-)Schulen i.S. des Gesetzes sein (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 5.11.2002 IX R 32/02). Die xxx sei eine staatlich anerkannte und akkreditierte Schule. Die dort angebotenen Studiengänge führten zu einem allgemein- bzw. berufsbildenden Schul-, Jahrgangsoder Berufsabschluss. Bei dem Studienabschluss, den die Tochter anstrebe, handele es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss eines mehrstufigen Studienmodells. Insbesondere verfüge der Studiengang über allgemeinbildende Elemente, so z.B. die ausdrücklich angestrebte Vermittlung interkulturellen Verständnisses sowie umfassender Sprachkenntnisse.
Eine formale behördliche Anerkennung des Abschlusses könne für den Sonderausgabenabzug nicht entscheidend sein. Diese Anerkennungsvoraussetzung erscheine willkürlich und eröffne die angesichts der Steuergleichheit bedenkliche und ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung gleichliegender Sachverhalte, wenn und soweit die inhaltlichen Anforderungen an den Schulabschluss prinzipiell zu bejahen seien. Dies führe zudem zu einer unzumutbaren Einschränkung des Rechts auf freie Schulwahl.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 12.11.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.4.2015 dahingehend abzuändern, dass zusätzliche Sonderausgaben in Höhe von 1.067,– € (= 30 % von 3.555,– €) berücksichtigt werden;
hilfsweise – für den Fall des Unterliegens – die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Der Kläger habe für seine Tochter kein Schulgeld, sondern Studiengebühren gezahlt. Es handele sich um Zahlungen für die Teilnahme an einem Studiengang, der zu einem akademischen Grad führe; dieser stelle keinen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule dar. Abschlüsse i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG seien der Haupt- oder Realschulabschluss, die Fachhochschulreife bzw. das Abitur. Der von der Tochter angestrebte „Bachelor of Science” sei kein allgemeiner, berufsqualifizierende Abschluss; die Vermittlung von allgemeiner Bildung sei im Vergleich zum gesamten Inhalt des Studiengangs von nachrangiger Bedeutung.
Eine Einschränkung der freien Schulwahl sei nicht erkennbar. Schulabschlüsse seien bundeseinheitlich geregelt; das gesamte Schulwesen stehe unter staatlicher Aufsicht (Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –). Private Schulen bedürften der staatlichen Genehmigung und unterstünden den Landesgesetzen, Art. 7 Abs. 4 GG.
Die xxx stelle auch keine (Ersatz-)Schule i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar.
Die Auffassung der Kläger, dass es auf die formelle Anerk...