Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelsteuersatz beim Einräumen der Berechtigung zum An-geln von zuvor im Teich eingesetztem Fisch
Leitsatz (redaktionell)
Es liegt eine dem Regelsteuersatz unterliegende einheitliche sonstige Leistung vor, wenn Fisch in zuvor vom Kunden bestimmter Menge in einen Fischteich eingesetzt und von diesem dann in einer festgelegten Zeit geangelt werden darf.
Normenkette
UStG 1993 § 12 Abs. 2, 2 Nr. 1, Abs. 1, § 9; Anlage zu § 2 UStG lfd. Nr. 3; UStG 1993 § 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die vom Kläger erzielten Umsätze aus dem „Verkauf von lebenden Fischen zum Angeln” dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) unterliegen.
Der Kläger führt einen Betrieb unter der Bezeichnung „Angelhof …”. Zu dem Betrieb gehören neben einer Gaststätte noch mehrere Fischteiche. Der Betrieb der Gaststätte macht den Grundumsatz des Betriebes aus. Daneben verkauft der Kläger geschlachteten Fisch und lebenden Fisch zum Angeln. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Forellen. Der „Verkauf von lebendem Fisch zum Angeln” macht ca. 25 % des gesamten Umsatzes des Betriebs aus.
Der „Verkauf von lebenden Fischen” erfolgt über die Angelteiche des Klägers. Ein Kunde, der sich hierfür entscheidet, muss hinsichtlich der Menge zwischen festen Gewichtsklassen zwischen 1,3 kg, 2,2 kg und 2,6 kg Fisch wählen und hat hierfür ein Entgelt in derselben Höhe zu entrichten wie beim Kauf von geschlachtetem Fisch. Nachdem der Kunde das entsprechende Entgelt bezahlt hat, entnimmt der Kläger die gewählte Menge Fisch aus einem Vorratsbehälter und setzt die Fische in einen der vier Teiche ein. Der Fischbesatz erfolgt im Regelfall nur morgens und mittags und wird dann insgesamt für alle anwesenden Kunden gleichzeitig durchgeführt. An jedem der vier Teiche dürfen jeweils nur Kunden angeln, die eine gleich große Menge Fisch bezahlt haben, um eine Gleichheit der Chancen beim Angeln sicherzustellen. Abhängig von der bezahlten Menge Fisch dürfen die Kunden daraufhin entweder halbtags (6 Stunden) oder den ganzen Tag bis Geschäftsschluss (12 Stunden) an dem ihnen vom Kläger zugewiesenen Teich angeln. Diese feste Angelzeit ist unabhängig davon, ob und wieviel Fisch der Kunde in dieser Zeit geangelt hat. Einerseits besteht für den Kunden mithin die Möglichkeit, mehr zu angeln, als es der von ihm bezahlten Menge entspricht, andererseits kann er auch vollkommen leer ausgehen. Auch im letztgenannten Fall darf er an den folgenden Tagen ohne erneute vollständige Bezahlung nicht mehr beim Kläger angeln.
Vor Beginn des Angelns erhalten die Kunden eine Karte, die abhängig von der bezahlten Menge Fisch eine unterschiedliche Farbe hat und mit einem Tagesstempel versehen wird. Diese dient als Nachweis dafür, dass der Angler die vorausgesetzte Menge Fisch bezahlt hat und daher an dem entsprechenden Teich die vorgegebene Zeit angeln darf. Ferner ist es möglich, dass sich eine Gemeinschaft von Anglern bei einem Mindesteinsatz von 40 kg Forellen die Benutzung eines Teiches reserviert, wobei für die Reservierung kein Entgelt erhoben wird. Die Kunden des Klägers, die auf die vorbeschriebene Weise lebenden Fisch „erwerben”, reisen hierfür bis zu 50 km an.
Bis zum Jahre 1989 versteuerte der Kläger die Umsätze aus dem „Verkauf von lebenden Fischen zum Angeln” mit dem Regelsteuersatz, danach an mit Billigung des Beklagten (des Finanzamts – FA –) mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Obwohl der Prüfer bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1993 die Ansicht vertrat, dass die genannten Umsätze mit dem Regelsteuersatz zu versteuern seien, unterwarf der Kläger seine Umsätze aus dem Verkauf von lebenden Fisch auch in den Streitjahren (1993 bis 1995) dem ermäßigten Steuersatz.
Nachdem das FA den Umsatzsteuererklärungen des Klägers für diese Jahre zunächst gefolgt war, änderte es im Anschluß an eine weitere beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung die Umsatzsteuerfestsetzungen für diese Jahre dahingehend, dass es auf die Umsätze des Klägers aus dem „Verkauf von lebenden Fisch zum Angeln” dem Regelsteuersatz anwandte.
Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der „Verkauf von lebenden Fischen” auch dann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliege, wenn Kunden sie nach dem Kauf aus den Teichen des Klägers angelten. Es reiche aus, dass er den Kunden die Verfügungsmacht über die Fische eingeräumt habe. Dies sei dadurch geschehen, dass er den Kunden ein Wahlrecht eingeräumt habe, die Fische direkt mitzunehmen oder sie aus seinen Teichen zu angeln.
Soweit die Kunden ihr Wahlrecht zugunsten des Angelns ausgeübt hätten, hätten sie ihr Eigentum an den Fischen wieder aufgegeben. Unerheblich sei, dass er, der Kläger, die Verfügungsgewalt damit wiedererlangt habe, da der Verkaufsvorgang bereits abgeschlossen gewesen sei. Der Verkauf von Fischen sei auch nicht als Nebenleistung zum Ang...