Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Annahme der Abtretung eines zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Das zuständige FA könnte nicht zur Annahme der Abtretung verpflichtet werden, wenn die Abtretung ausgeschlossen ist. Der zivilrechtliche Umsatzsteuernachforderungsanspruch gegen die H-GmbH ist aber abtretbar. Zwar kann gem. § 399 2. Fall BGB eine Forderung nicht abgetreten werden wenn - wie vorliegend - die Abtretung durch Vereinbarung in § 12 des Bauvertrages ausgeschlossen ist. Nach § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Abtretung einer Geldforderung aber wirksam, auch wenn sie durch Vereinbarung mit dem Schuldner gem. § 399 BGB ausgeschlossen wurde, wenn das Rechtsgeschäft, dass diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, was im Streitfall gegeben ist.
Normenkette
BGB § 399; HGB § 354a Abs. 1 S. 1; UStG § 27 Abs. 19 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Annahme der Abtretung ihres zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen die H GmbH hat.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Erbringung von Bauleistungen (Verputzen von Wänden und Mauern) für die Herstellung von Gebäuden. Im Streitjahr 2012 führte die Klägerin – zwischen den Beteiligten unstrittig – Innenputzarbeiten an die H GmbH im Umfang von 10.667,32 € aus. Ihre Leistungen erbrachte die Klägerin an der der H GmbH gehörigen Immobilie unter der Adresse A-Str. in C. Ausweislich des zwischen der Klägerin und der H GmbH – als Bauvertrag bezeichneten – geschlossenen Vertrags vom 22.8.2012, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, war der Zweck des Vertrags „die Ausführung der Innenputzarbeiten […] am Objekt Neubau von 5 WE mit Tiefgarage A-Str: 30 in 00000 C „. Beide Vertragsparteien gingen außerdem von einer Steuerschuldnerschaft der H GmbH gemäß § 13b UStG aus. In den durch die Klägerin gegenüber der H GmbH ausgestellten Rechnungen heißt es: „Bei den vorgenannten Leistungen handelt es sich um eine sog. Bauleistung, für die der Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG gilt. Die Umsatzsteuer ist somit vom Leistungsempfänger beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.” In dem mit der H GmbH abgeschlossenen Vertrag heißt es außerdem unter § 12: „Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Forderungen oder Teilforderungen an Dritte abzutreten.”
Die H GmbH erwarb, wie aus der Veräußerungsanzeige des beurkundenden Notars an das Finanzamt C ersichtlich ist, die streitgegenständliche Immobilie im Februar 2012 und veräußerte, wie sich aus dem Auszug eines „Bauträger-Kaufvertrags” und verschiedenen Veräußerungsanzeigen ergibt, die nunmehr geteilte Immobilie an verschiedene Erwerber mit der Verpflichtung, auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohneinheiten zu errichten, wobei jedem Erwerber eine Wohneinheit gehören sollte.
Die Klägerin reichte am 24.5.2013 eine einen Erstattungsbetrag ausweisende Umsatzsteuererklärung für 2012 ein, in der sie die streitigen Umsätze gegenüber der H GmbH als Umsätze kennzeichnete, für die der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Umsatzsteuer schulde. Der Beklagte stimmte durch Mitteilung vom 21.6.2013 der Umsatzsteuererklärung zu.
Im Januar 2014 beantragte die H GmbH beim Beklagten die Erstattung der von ihr auf die in diesem Verfahren streitigen Leistungen entrichteten Umsatzsteuer. Nach den Angaben des Beklagten bestanden zu keiner Zeit im Jahr 2012 Steuerrückstände der H GmbH. Im Oktober 2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die H GmbH die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer für die streitigen Bauleistungen gefordert hat. Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 V R 37/10 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFHE – 243, 20, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2014, 128) beabsichtige er, der Beklagte, die Klägerin nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldner für die streitgegenständlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung werde auf der Grundlage von § 27 Abs. 19 Satz 1 erfolgen. Es bestehe aber die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch auf Nachforderung der Umsatzsteuer nach Maßgabe von § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG an das Finanzamt an Zahlungs statt abzutreten.
Mit Bescheid vom 1.12.2014 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 und setzte die Umsatzsteuer um 1.703,19 € höher fest. In den Erläuterungen des Bescheids wird der Änderungsumfang wie folgt berechnet: „Netto: 8.964,13 € Umsatzsteuer: 1.703,19 € Brutto: 10.667,32 €”.
Ausweislich des Kontoauszugs über das Erhebungskonto der Klägerin wurde die durch die Festsetzung vom 1.12.2014 entstandene Umsatzsteuerschuld durch „Überweisung/L...