Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1989–1992

 

Tenor

Unter Änderung der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für 1991 und 1992 vom 07. März 1994 sowie der Einspruchsentscheidung vom 04. April 1995 wird der Überschuß für 1991 auf … DM und für 1992 auf … DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zu 32 v.H. und im übrigen dem Finanzamt zur Last.

Beschluß: Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) für die Streitjahre nach, den Grundsätzen von Treu und Glauben an den Vorsteueraufteilungsmaßstab gebunden war, der für die Vorjahre im Rahmen einer Umsatzsteuer (USt)-Sonderprüfung ermittelt worden ist.

Die Klägerin (Klin.), deren einziger Gesellschafter ein Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie ist, betreibt ein Ausbildungszentrum mit Lehrwerkstätten für die Ausbildung von Facharbeitern der metallverarbeitenden und der elektrotechnischen Berufe sowie für die Umschulung und Weiterbildung von in diesen Berufen beschäftigten Arbeitnehmern, Die im Rahmen der Ausbildung hergestellten Produkte wenden von der Klin, veräußert. Bis 1987 ermittelte sie die nichtabziehbare Vorsteher mit 2,5 v.H. der von ihr als nach § 4 Nr. 21 b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei angesehenen Umsätze.

In 1988 fand bei der Klin. für den Zeitraum 1983 bis 1987 eine USt-Sonderprüfung statt, die u.a. die Vorsteueraufteilung zum Gegenstand hatte. Der Prüfer vertrat – nach Rücksprache mit der Oberfinanzdirektion (OFD) und mit Zustimmung der Klin. – die Auffassung, daß nur die Verkaufe der im Rahmen der Ausbildung hergestellten Produkte steuerpflichtige Umsätze seien. Zur Vorsteueraufteilung heißt es in Tz. 3,3 des Prüfungsberichts, daß die vorsteuerbelasteten Kasten der Klin. – soweit dies möglich gewesen sei – direkt den steuerpflichtigen bzw. nach § 4 Nr. 21 b UStG steuerfreien Umsätzen zugeordnet, die restlichen Beträge im Rahmen einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt worden seien und aufgrund dieser Ermittlungen das Ergebnis erzielt worden sei, daß die angefallene Vorsteuer zu 65 v.H. abzugsfähig und zu 35 v.H. nicht abzugsfähig sei. Hiervon ausgeschlossen sei die Vorsteuer, die beim Kauf von Maschinen anfalle, die allein der Ausbildung dienen würden. Diese Vorsteuer sei in voller Höhe nicht abzugsfähig.

Durch die auf dieser Grundlage vom Prüfer vorgenommene Vorsteueraufteilung erhöhte sich der nichtabziehbare Teil für die Jahre 1983 bis 1987 auf ingesamt … DM. Die Klin. wurde in Tz. 5 des Prüfungsberichts darauf hingewiesen, daß die USt-Voranmeldungen (USt-Erklärungen) für die den Prüfungszeitraum folgenden Zeiträume unverzüglich nach § 153 Abgabenordnung (AO) berichtigt werden müssen, wenn und soweit sie die für den Prüfungszeitraum in Tz. 13 festgestellten Fehler enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht vom 18.3.10.1988 Bezug genommen.

Während der USt-Sonderprüfung hatte im FA mit dem steuerlichen Berater der Klin. ein Gespräch wegen eines Billigkeitserlasses der Mehrsteuern durch die Kürzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge stattgefunden. In dem darüber von der Sachgebietsleiterin gefertigten Gesprächsnotiz vom 22.06.1988 heißt; es u.a., der steuerliche Berater der Klin, habe erklärt, unabhängig vom Ausgang des beabsichtigten Gesprächs zur Regelung für die Vergangenheit auch eine Regelung für die Zukunft treffen zu wollen. Es sei für die Klin. betriebswirtschaftlich notwendig, die bisher geübte umsatzsteuerliche Praxis beizubehalten. Er wolle versuchen, dafür eine Zusage der OFD bzw. des Ministeriums zu erlangen. In einem weiteren Gespräch zwischen dem steuerlichen Berater der Klin. und den Prüfern am 31.08.1988 zur Ermittlung eines angemessenen Vorsteueraufteilungsmaßstabs, in dem das in Tz. 13 des Prüfungsberichts niedergelegte Ergebnis erzielt wurde, wurde der steuerliche Berater nach dem von dem Prüfer darüber gefertigten Gesprächsnotiz ausdrücklich auf die Abgabe berichtigter USt-Voranmeldungen für 1988 hingewiesen.

Mit Schreiben vom 02.12.1988 nahm der steuerliche Berater der Klin. zu dem Bericht über die USt-Sonderprüfung Stellung. In diesem Schreiben heißt es u.a., daß im Rahmen der USt-Sonderprüfung ein gemeinsamer Schlüssel erarbeitet worden sei, der zumindest für die Zukunft als geeigneter Aufteilungsmaßstab anzusehen sei, diese Regelung insbesondere für die Zukunft von der Klin. tragbar sei und der in Tz. 13 des Prüfungsberichts genannte Aufteilungsmaßstab, auch für den Prüfungszeitraum, als richtig anerkannt werde. Eine Gegenäußerung des FA auf die Stellungnahme des steuerlichen Beraters zum Bericht über die USt-Sonderprüfung ist nicht erfolgt.

In den für die Streitjahre 1989 bis 1992 eingereichten USt-Erklärungen ist ausweislich der jeweils beigefügten Anlage die insgesamt angefallene Vorsteuer mit 65 v.H. als abziehbar erklärt worden. Auf der Anlage zur USt-Erklärung für 1989 ist diese Berechnung von einem Bediensteten des FA. mit „laut So-Prüfung” abgehakt worden. Das FA stimmte den USt-Erklärungen...

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