Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines von einer GmbH an die beherrschende Gesellschafterin ihrer Muttergesellschaft gewährten Darlehens
Leitsatz (redaktionell)
Gewährt eine GmbH an die beherrschende Gesellschafterin ihrer Muttergesellschaft ein Darlehen (hier in Höhe von 720.000 €) ist die steuerliche Anerkennung nicht bereits deswegen zu versagen, weil das Darlehen nicht besichert ist und eine lange Laufzeit aufweist (Tilgung 1%), wenn im Übrigen keine Anhaltspunkte gegen die Ernsthaftigkeit der schriftlichen Darlehensvereinbarung erkennbar sind und infolge einer Tilgung in Höhe von 13.000 € in den ersten beiden Jahren nach Darlehensabschluss nicht zu erwarten ist, dass das Darlehen zu einem überwiegenden Teil nicht getilgt werden wird.
Normenkette
BGB §§ 488, 491-492; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Anerkennung eines von der Y. GmbH (Im Folgenden: Y. GmbH) an die Gesellschafterin der Klägerin, Frau N. M. (im Folgenden: Frau M.), gewährten Darlehens in Höhe von 720.000 € streitig.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand … ist. Anteilseigner der Klägerin sind Frau M. (90 % bzw. 22.500 € nominal) und Herr C. (10 % bzw. 2.500 € nominal). Die Klägerin hält unter anderem eine hundertprozentige Beteiligung an der Y. GmbH.
Die Y. GmbH unterhielt seit dem Jahr 2006 für Frau M. ein Verrechnungskonto (Nr. 0001). Auf diesem Konto wurden bis zum 31.12.2010 insgesamt sechs der Frau M. gewährten Darlehensforderungen über insgesamt 1.050.000 € (Vertrag vom 30.9.2006 über 50.000 €, vom 10.1.2007 über 120.000 €, vom 5.1.2008 über 70.000 €, vom 16.12.2008 über 250.000 €, vom 17.12.2009 über 260.000 € und vom 15.12.2010 über 300.000 €) verbucht. In diesen Verträgen war eine Verzinsung von jeweils 5 % pro Jahr vereinbart. Die Darlehen waren nicht besichert. Die Darlehen gegenüber Frau M. valutierten in der Bilanz zum 31.12.2010 noch mit einem Betrag von 746.335,43 €. Die steuerliche Anerkennung der Darlehen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Am 22.2.2011 unterzeichneten die Y. GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin J. L., und Frau M. einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 720.000 €, welches der Umschuldung der auf dem Verrechnungskonto aufgelaufenen Beträge diente. In dem Darlehensvertrag wurde eine jährliche Tilgung von 1 % sowie eine Verzinsung von 4 % pro Jahr vereinbart. Frau M. sollte das Darlehen durch eine monatliche Darlehensrate in Höhe von 3.000 € abbezahlen. Diese Rate sollte von ihrem Monatsgehalt von der Y. GmbH (im Streitzeitraum ca. 7.500 €) einbehalten werden. Der Einbehalt sollte erstmals zum 28.2.2011 erfolgen und ist ab diesem Zeitpunkt auch tatsächlich erfolgt. Das Darlehen wurde nicht besichert. In der Buchhaltung der Y. GmbH wurde die auf dem Verrechnungskonto (Nr. 0001) befindliche Darlehensforderung gegen Frau M. bereits zum 1.1.2011 in Höhe eines Betrages von 720.000 € auf das Darlehenskonto (Nr. 0002) umgebucht; auf dem Verrechnungskonto verblieb danach noch eine Forderung der Y. GmbH gegen Frau M. in Höhe von 26.335,43 €.
Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bis zum 31.12.2011 war das gewährte Darlehen (Kontonr. 0002) – wie unter den Beteiligten unstreitig ist – voll werthaltig, da Frau M. aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in diesem Zeitraum eine Rückzahlung des Darlehens möglich gewesen wäre. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau M. stellten sich in den Jahren 2010 und 2011 wie folgt dar:
Frau M. erzielte laut ihrem Steuerbescheid im Jahr 2010 insgesamt Einkünfte in Höhe von 162.163 € und im Jahr 2011 in Höhe von 173.053 €. Zudem hielt sie mittelbar über die Klägerin einen Anteil an der Y. GmbH in Höhe von 90%, dessen Wert je nach Berechnungsmethode im Streitjahr zwischen ca. 733.000 € und 979.000 € lag. Des Weiteren stand Frau M. im Streitjahr ein Erbbaurecht an dem Grundstück A-Straße 01 in K. zu, auf dem ein vermietetes Gebäude stand. Die historischen Anschaffungskosten für das Gebäude beliefen sich auf ca. 472.000 €. Das Erbbaurecht übertrug Frau M. im Jahr 2018 auf ihre Tochter. Die Einigung über die Übertragung erfolgte bereits im Jahr 2013. Zudem war sie im Streitjahr Eigentümerin eines selbst genutzten Hauses in der B-Straße in K., welches sie im Jahr 2007 aus der Insolvenzmasse ihres Ehemanns für 300.000 € erworben hatte. Auf dem Grundstück lastete eine Grundschuld über 306.000 €, für welche im Jahr 2013 eine Löschungsvormerkung eingetragen wurde. Dieses Grundstück verkaufte sie unter Vorbehalt eines dinglichen Wohnrechts im ersten Obergeschoss für sich und ihren Ehemann im Jahr 2013 an ihre Tochter. Schließlich ist sie Eigentümerin eines Grundstücks im D-Weg in K., welches mit einem Nießbrauch belastet ist.
In der Folgezeit entwickelten sich die Forderungen der Y. GmbH gegen Frau M. auf dem Verrechnungskonto und auf dem Darlehenskonto – unter Berücksichtigung einer im hiesigen Verfahren erfolgten Bilanzkorrektur – wie folgt: