Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschüsse für Leasing emissionsarmer KfZ
Leitsatz (redaktionell)
1) Öffentliche Zuschüsse für das Leasing emissionsarmer Nutzfahrzeuge sind passiv abzugrenzen.
2) Der zu bildende passive Rechnungsabgrenzungsposten ist über den im Zuwendungsbescheid genannten Mindestnutzungszeitraum (Zweckbindung) des Fahrzeugs aufzulösen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2008 einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten für von ihr erhaltene öffentliche Zuschüsse für das Leasing von emissionsarmen Nutzfahrzeugen zu bilden hatte.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie betreibt bzw. betrieb im Streitjahr eine Spedition. Während des hier maßgeblichen Zeitraums ermittelte sie ihren Gewinn nach einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr.
Mit Bescheid vom 20.9.2007 bewilligte die KfW Bankengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Klägerin auf einen von ihr zuvor gestellten Antrag hin einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss i.H.v. 20.400 €. Es handelte sich um eine Zuwendung im Rahmen des Programms zur Förderung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge auf der Grundlage der entsprechenden Richtlinie (Programmnummer 426). Laut dem Bescheid war die Zuwendung zweckgebunden für die Anschaffung von sechs emissionsarmen Nutzfahrzeugen zu verwenden. Auf jedes anzuschaffendes Fahrzeug entfiel eine Zuwendung i.H.v. 3.400 €. In dem Bescheid heißt es u.a.:
1. |
Verwendungszweck: Investitionsstandort: C, Stadt, Kreis C-D Fahrzeuge: 534.000 EUR Investitionsvorhaben im Bereich: Anschaffungskosten schwerer Nutzfahrzeugen Anzahl Nutzfahrzeuge: 6 |
2. |
Verwendungsnachweis: |
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Als Verwendungsnachweis für die Auszahlung sind in der KFW folgende Unterlagen einzureichen:
- Kopie des Kauf- bzw. Gebrauchsüberlassungsvertrages,
- Kopie der Zulassungsbescheinigung […]
- Kopie des Fahrzeugscheins […]
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[…] |
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4. |
Sonstige Bestimmungen: |
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(1) |
Zweckbindung: |
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Die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des/r angeschafften schweren Nutzfahrzeuge/s muss in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Das/die geförderte/n Fahrzeug/e muss/müssen mindestens zwei Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen bleiben. Der Nachweis hatdurch Vorlage einer Bestätigung des TÜV über die 2 Jahre nach Erstzulassung durchgeführte zweite Hauptuntersuchung zu erfolgen. Der Nachweis ist bei der KfW, Niederlassung E, einzureichen. |
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(2) |
Auflösende Bedingung: |
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Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Zulassung des/r im Antrag genannten Nutzfahrzeuges/e, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheides einen Nachweis über den Kauf oder die Gebrauchsüberlassung eines schweren Nutzfahrzeuges, dessen Schadstoffklasse S 5 (EURO V-Norm) bzw. EEV Klasse 1 und die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeuges in der Bundesrepublik erbringen, so erlischt dieser Bescheid. |
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(3) |
Widerrufsvorbehalt: |
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Werden die sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen
- zweckgebundene Anschaffung von 6 emissionsarmen schweren Nutzfahrzeug/en und deren Nachweis durch die Vorlage des Kauf- oder Leasingvertrages, der Zulassungsbescheinigung und des Fahrzeugscheines,
- erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung dieser/s Nutzfahrzeuge/s in der Bundesrepublik Deutschland und deren/dessen ununterbrochene Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens 2 Jahren und dessen Nachweises durch Vorlage einer Bestätigung durch den TÜV,
von dem Zuwendungsempfänger nicht eingehalten, so ist die KfW berechtigt, den Bescheid zu widerrufen. |
In dem von der Klägerin zuvor gestellten Antrag vom 1.9.2007 war u.a. die „Art der Finanzierung” anzugeben, wobei die Möglichkeiten „(Bar-)Kauf”, „Leasing” und „Sonstiges” vorgesehen waren. Die Klägerin markierte in dem Antrag die Spalte „(Bar-)Kauf”. In dem Antrag heißt es außerdem u.a.:
Erklärungen zur geplanten Maßnahme: Ich erkläre, dass
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zuwendungsbescheid vom 20.9.2007 und den von der Klägerin gestellten Antrag vom 1.9.2007 Bezug genommen.
In der Folge schloss die Klägerin Leasingverträge über die entsprechenden sechs Fahrzeuge. Die Fahrzeuge wurden auf die Klägerin zugelassen. Sie nutzte die Fahrzeuge für ihren Betrieb. Für eines der Fahrzeuge liegt exemplarisch der entsprechende Leasingvertrag vom 21.11.2007 vor, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zwischen den Beteiligen ist unstreitig, dass im Rahmen der Leasingverhältnisse das wirtschaftliche Eigentum an den Fahrzeugen jeweils beim Leasinggeber lag. Die Laufzeit der Leasingverträge betrug jeweils 48 Monate.
In einem Vermerk des FA vom 13.12.2013 über...