Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung eines an arbeitsfreien Tagen genutzten häuslichen Arbeitszimmers, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht und Begriff der Haushaltsnähe
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht und dies auch dann nicht, wenn der Stpfl. an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt.
2. Die Inanspruchnahme eines Wasch-Services (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) dessen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
3. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Service-Personal in einem außerhalb des Haushalts des Stpfl. gelegen Partyraums
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, §§ 35a, 9 Abs. 5
Tatbestand
Streitig sind die Anerkennung von Werbungskosten sowie die Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen in den Jahren 2017 bis 2019 (Streitjahren).
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger bezogen beide Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin hatte ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Blockheizkraftwerk), Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger bezog Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Fotovoltaikanlage) und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus einer Tätigkeit bei der Firma F in M als „IT-Koordinator „.
Die Kläger bewohnen unter der rubrizierten Anschrift ein Einfamilienhaus. Dort wurde in den Streitjahren für den Kläger ein Arbeitszimmer im Erdgeschoss und für die Klägerin ein weiteres Arbeitszimmer im Obergeschoss vorgehalten.
Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte in M beträgt 63 km. Er hat eine 5-Tage-Woche und nutzt sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Büro zusammen mit einem anderen Kollegen. Der Kläger hatte in den Streitjahren einen Schlüssel zum dienstlichen Bürogebäude und dort jederzeit Zutritt. Seit seinem 57. Geburtstag hat der Kläger einen Anspruch auf Altersfreizeit gemäß § 5 Abs. 4 Manteltarifvertrag und demgemäß jeden dritten Dienstag frei (insgesamt pro Jahr 17 Tage).
Die Kläger nahmen in den Streitjahren – wie bereits in den Jahren 2015 und 2016 – die Dienstleistungen eines sogenannten Wasch-Services in Anspruch. Der Ablauf dieser Dienstleistungen erfolgte wie folgt: Die Wäsche wird von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis („Comfort-Bag”) an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäscheservice holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, lässt sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und bringt sie mehrmals wöchentlich wieder zurück in die Servicepoints, wo sie von den Kunden abgeholt wird.
Die Kläger erhoben am 14.03.2018 Klage beim Finanzgericht (FG) Münster wegen Einkommensteuer 2015 und 2016 (5 K 779/18 E). Im Klageverfahren waren u.a. die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers des Klägers, die Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Unterhaltsleistungen streitig. In diesem Verfahren erging am 16.03.2018 eine Gerichtskostenrechnung i.H.v. 284,00 EUR. Während des Klageverfahrens nahm der Kläger im Juni 2018 beim FG Münster Akteneinsicht.
Am 13.04.2018 besuchte der Kläger ein Seminar des Verlags „A” in S zum Thema „Seminarthema”. Hierzu trug er im Klageverfahren 5 K 779/18 E vor, dass er sich bisher nicht getraut habe, gegen das Finanzamt zu klagen. Seine fehlenden Kenntnisse habe er im April durch eine Seminarteilnahme geschlossen.
Nach einem Erörterungstermin (07.04.2020) und mündlicher Verhandlung wies der 5. Senat die Klage 5 K 779/18 E mit Urteil vom 17.09.2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab. Ausweislich der Gerichtskostenrechnung entfielen 37,18 % des Streitwerts auf die Geltendmachung der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers.
In der in 2018 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit für das Jahr 2017 197 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend und gab zudem 56 Urlaubs- und Krankheitstage an. Er erklärte ferner die Kosten seines Arbeitszimmers i.H.v. 2.064,93 EUR als Werbungskosten und gab dazu an, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, so dass die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden könnten.
Zudem machten die Kläger – neben weiteren hier nicht streitigen Aufwendungen – die Aufwendung für den Wasch-Service i.H.v. 456,71 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Des Weiteren erklärten sie – neben weiteren hier nicht streitigen Aufwendungen – das „Personal private Geburtstagsfeier Fa..” i.H.v. 372,15 EUR als Handwerkerleistungen im Haushalt.
Mit Schreiben vom 04.12.2018 wies der Beklagte u.a. darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer un...