Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Auswirkung eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens auf eine spätere TWA der Fondsbeteiligung
Leitsatz (redaktionell)
Die Bildung eines passiven steuerlicher Ausgleichspostens, der für von einem Investmentfond mitgeteilte AfA-Beträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g, § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004) gewinnmindernd gebildet worden war, steht einer späteren Teilwertabschreibung bezüglich der Fondsbeteiligung nicht entgegen.
Normenkette
InvStG 2004 § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g; EStG § 6 Abs. 1; InvStG 2004 § 3 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Umwandlung, Teilwertabschreibungen auf Gebäude sowie die Bewertung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Xkasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Mit Vertrag vom 08.08.2011 wurde sie rückwirkend zum 01.01.2011 mit der allgemeinen Xkasse B Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verschmolzen. Steuerlicher Übertragungsstichtag i.S.v. § 2 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) war insoweit der 31.12.2010. Mit weiterem Vertrag vom 05.07.2012 wurde die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2012 mit der C Xverein auf Gegenseitigkeit verschmolzen. Steuerlicher Übertragungsstichtag i.S.v. § 2 Abs. 1 UmwStG war hier der 31.12.2011. Im Zusammenhang mit den Verschmelzungen fielen bei der Klägerin jeweils Aufwendungen an, welche sie i.H.v. … € (2011) und i.H.v. … € (2012) gewinnmindernd verbuchte und in ihren Jahresabschlüssen zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012 unter „Sonstige Aufwendungen” als „Kosten der Kassenübernahme” auswies. Die Klägerin und der Beklagte waren und sind sich darüber einig, dass von den vorgenannten Aufwendungen jeweils ein Betrag i.H.v. … € Verschmelzungskosten waren, welche insbesondere aus Beratungs- und Gutachtenkosten bestanden und ihrer Art nach als „Kosten für den Vermögensübergang” i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG einzuordnen sind. Hierbei entfiel ein Betrag von … € aus den im Jahr 2011 verbuchten Aufwendungen auf die Verschmelzung mit der Xkasse B Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und ein Betrag von … € aus den im Jahr 2012 verbuchten Aufwendungen auf die Verschmelzung mit der C Xverein auf Gegenseitigkeit (siehe zum Vorstehenden die Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, vgl. Protokoll vom 16.1.2020, S. 2).
Ferner ist die Klägerin Eigentümerin diverser im Jahre 2005 erworbener Grundstücke:
1.) A-Straße, S
Die Anschaffungskosten beliefen sich insgesamt auf … € wovon … € auf den Grund und Boden, … € auf das Gebäude und … € auf die Außenanlagen entfielen. Das Gebäude schrieb die Klägerin mit 2 % p.a., die Außenanlagen mit 10 % p.a. ab. Im Jahre 2009 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf das Gebäude i.H.v. … € und im Jahre 2010 eine solche von weiteren … € vor. Im Jahresabschluss zum 31.12.2012 waren das Gebäude noch mit einem Buchwert von … € und die Außenanlagen noch mit einem solchen von … € ausgewiesen. Der Grund und Boden war unverändert mit … € ausgewiesen. Für das Grundstück liegen zwei Wertgutachten des Büros N vor. In dem ersten Gutachten vom 02.03.2011 ist für das Grundstück insgesamt ein Verkehrswert von … € zum 30.12.2010 ausgewiesen. In dem zweiten Gutachten vom 03.07.2014 ist insoweit ein Verkehrswert von insgesamt … € zum 31.12.2012 ausgewiesen. Als Bodenwert ist im Gutachten zum 30.12.2010 ein Betrag von … € und im Gutachten zum 31.12.2012 ein solcher von … € ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Gutachten Bezug genommen.
2.) Y-Straße, T
Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt … €, wovon … € auf den Grund und Boden und … € auf das Gebäude entfielen. Das Gebäude schrieb die Klägerin mit 2 % p.a. ab. Bis zum 30.06.2015 war das Gebäude vermietet. Im Jahre 2012 räumte die Mieterin eine Teilfläche, ohne dass eine Mietminderung vorgenommen wurde. Aufgrund der Flächenräumung nahm die Klägerin in 2012 eine Teilwertabschreibung auf das Gebäude i.H.v. … € wegen beeinträchtigter Ertragsaussichten vor. Im Jahresabschluss zum 31.12.2012 war das Gebäude noch mit einem Buchwert von … € ausgewiesen. Der Grund und Boden war unverändert mit den o.g. Anschaffungskosten ausgewiesen. Für das Grundstück liegen zwei Wertgutachten der Firma K vor. In dem ersten Gutachten vom 20.12.2010 ist für das Grundstück insgesamt ein Verkehrswert von … € zum 29.11.2010 ausgewiesen. In dem zweiten Gutachten vom 06.06.2014 ist ein Verkehrswert von insgesamt … € zum 31.12.2012 ausgewiesen. Bei der Ermittlung des vorgenannten Verkehrswerts ist laut dem Gutachten ein Abschlag von … € berücksichtigt worden, welcher mit zum 31.12.2012 vorhandenen Wasserschäden in verschiedenen Gebäudebereichen begründet wird. Als Bodenwert ist im Gutachten zum 29.11.2010 ein Betrag von … € und im Gutachten zum 31.12.2012 ein solcher von … € ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vo...