rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorteilsausgleich im Rahmen des § 1 AStG
Leitsatz (redaktionell)
Werden einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person i.S.d. § 1 AStG sowohl die Maschinen als auch das Material für die Produktion von Waren für den Steuerpflichtigen im Rahmen eines Lohnauftrags ohne Berechnung eines Entgelts zur Verfügung gestellt, sind die getroffenen Vereinbarungen im Anwendungsbereich des § 1 AStG zwischen den Vertragsparteien nicht getrennt, sondern als Einheit zu würdigen.
Normenkette
AStG § 1 Abs. 4, 1
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für Berichtigungen nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) vorliegen und ob bisher nicht angesetzte Betriebsausgaben nachträglich berücksichtigt werden können.
Der Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielt unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen, das selbstentwickelte Kunststoffspezialteile für den Fensterbau produziert. Anfang 1993 gründete der Kl. eine Tochtergesellschaft (im folgenden G.) mit Sitz im Ausland. Es handelt sich um eine Körperschaft ausländischen Rechts, deren alleiniger Anteilseigner der Kl. ist. Hintergrund der Gründung der G. ist die Auslagerung der Fertigung arbeitsintensiver Produkte ins Ausland. Der Kl. beliefert die G. mit Rohstoffen, aus denen diese bisher vom Einzelunternehmen produzierten Spezialteile gefertigt werden. Die fertigen Produkte werden von G. an das Einzelunternehmen geliefert.
Ab März 1993 leaste der Kl. eine Spritzgussmaschine vom Typ „Cincinnatti” zur monatlichen Leasinggebühr von 3.554 DM zzgl. Umsatzsteuer. Die Maschine war mit um den Vermerk „auf Leihbasis” ergänzten Lieferschein vom 18.02.1993 zur G. ins Ausland verbracht worden, wo sie zur Produktion von Sprossenkreuzverbindern und Gasfüllstopfen verwendet wurde. Der Kl. überließ außerdem der G. das zum Einsatz der Maschine notwendige Zubehör unentgeltlich. Am 24.07.1996 wurde die Maschine wieder nach Deutschland gebracht, um sie im Einzelunternehmen des Kl. einzusetzen.
In seiner Buchführung für die Jahre 1994 und 1995 behandelte der Kl. die Leasinggebühren als Betriebsausgaben. Für 1993 wurde die zunächst erfolgte Betriebsausgabenbuchung wieder storniert. In der Buchführung der G. wurde die Maschine mit Anschaffungskosten von 111.000 DM aktiviert und Absetzungen für Abnutzungen in Anspruch genommen.
Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) vertrat das Finanzamt (FA) unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 03.11.1976 I R 98/75 BStBl II 1977, 172 die Auffassung, dass die unentgeltliche Überlassung der Maschine und des Zubehörs zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 1 AStG führe, da insoweit Betriebsausgaben der G. ohne klare, vorab schriftlich getroffene, eindeutige Vereinbarung vom Einzelunternehmen übernommen worden seien. Die Hinzurechnungen wurden wie folgt ermittelt:
1993 |
nichtberechnete Miete/Zubehör (25.000 DM × 10/12) |
20.833 DM |
1994 |
nichtberechnete Miete/Zubehör (25.000 DM) und Leasinggebühren (42.648 DM) |
67.648 DM |
1995 |
nichtberechnete Miete/Zubehör (25.000 DM × 7/12) und Leasinggebühren (24.878 DM) |
39.461 DM |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bp-Berichtes vom 21.10.1998 verwiesen.
Die entsprechend geänderten ESt-Bescheide 1993 – 1995 ergingen am 16.11.1998.
Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein. Er wendete sich dagegen, dass die Leasingraten für die Spritzgussmaschine vom Typ „Cincinnatti” nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind. Zur Begründung führte er aus, dass die Produktionskosten, insbesondere der Lohn, im Ausland wesentlich günstiger seien als in Deutschland, und das sein Einzelunternehmen die Maschine kostenlos der ausländischen Tochtergesellschaft beigestellt habe, damit sie für ihn produzieren könne. Die G. sei gar nicht in der Lage gewesen, einen entsprechenden Leasingvertrag abzuschließen und auch zu finanzieren. Hinzukomme, dass deutsche Firmen grundsätzlich keine Leasingverträge mit ausländischen Firmen abschließen würden. Da die Produkte sowieso nicht im Ausland hätten verkauft werden sollen, habe auch keine Veranlassung für die ausländische Firma bestanden, die Maschine zu erwerben. Denn sie sei damit beauftragt worden, ausschließlich für das deutsche Einzelunternehmen zu produzieren und zwar entsprechend dem Bedarf, den diese gehabt habe. Es handele sich hierbei um ein ganz normales übliches Geschäft, dass deutsche Hersteller ausländischen Firmen Maschinen oder Stoffe beistellen würden, damit diese dort in einer Art Lohnauftrag fertigen würden. Das Material, das zu verarbeiten sei, sei ebenfalls der ausländischen Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt worden.
Dass für die Maschinen bei Einfuhr ins Ausland eine pro forma Rechnung erstellt worden sei, sei eine zolltechnische Abwicklung gewesen. Der Zoll habe auch die Maschinen entsprechend bewertet, wobei in der Rechnungserteilung des deutschen Einzelunternehmens bzgl. der Spritzgussmaschin...