Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen einer Erbbaurechtsbestellung an landwirtschaftlichen Grundstücken auf die Betriebsvermögenszuordnung
Leitsatz (redaktionell)
1) Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 10 v.H. der Gesamtfläche eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann gewillkürtes Betriebsvermögen auch dann fortgeführt werden, wenn an Betriebsgrundstücken entgeltliche Erbbaurechte bestellt werden. Eine Entnahme findet hierdurch nicht statt, und es entsteht kein Entnahmegewinn. Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Erbbauzins nicht weniger als 10 v.H. des üblichen Zinses beträgt.
2) Durch Betriebsverpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Nebenerwerb kommt es nicht zur Betriebsaufgabe, solange keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird. Es schadet darüber hinaus nicht, wenn bis zu 10 v.H. der Betriebsfläche zur Vermögensverwaltung genutzt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit wird nicht verdrängt, sondern es werden diese Flächen gewillkürtes land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1, §§ 13a, 4 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist im Wesentlichen, ob die Bestellung von Erbbaurechten an Gründstücken eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Entnahme dieser Grundstücke geführt hat und ob die weitere Bestellung entgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Erbbaurechte zu Gunsten zweier Kinder der Kläger (Kl.) zu einer Entnahme der Grundstücke geführt hat oder ob diese als gewillkürtes Betriebsvermögen weiterhin dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind. Ferner wurde darüber gestritten, ob die Gewinnermittlung für die die Streitjahre betreffenden Wirtschaftsjahre des Betriebes nach § 13 a EStG oder nach § 13 EStG erfolgen kann und in welcher Höhe Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Kl. erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und für 1998 auch aus Leibrenten).
Der Kl. ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes in G mit einer Größe von ursprünglich etwa 3,5 ha (= 35.000 m²). Der Betrieb wurde von ihm zunächst selbst bewirtschaftet. Durch Pachtvertrag vom 27.11.1997 verpachtete der Kl. seinen Betrieb an seine Tochter A für die Zeit vom 01.12.1997 bis 31.12.2006. Es wurde eine jährliche Pacht i. H. v. 1.000,00 DM vereinbart. Die Vertragsparteien vereinbarten u.a. auch, dass der Kl. als Verpächter das Recht hat, Bauplätze direkt aus der Verpachtung gegen Pachtnachlass zu verkaufen.
Die ursprüngliche Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebes wird – nach Durchführung des Einspruchsverfahrens – von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend mit 35.380 m² (= 3,538 ha) angegeben. Diese Fläche enthält 21 Erbbaurechte (A-.straße 29, 31, 19, 27, 43, 21 und 41 sowie T-weg 24, 22 und 18 mit einer Gesamtgröße von 6.485 m² (= 0,6485 ha), die entgeltlich bestellt wurden und in den Jahren 1979 bis 1982 an verschiedene Erbbauberechtigte abgegeben worden waren und mit Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen bebaut sind. Nach Abzug dieser Erbbaurechtsflächen beträgt die restliche Betriebsgröße 28.895 m² (= 2.895 ha). Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage 2 zum Betriebsprüfungs(Bp)-Bericht vom 11.06.2001 (= Anlage 5 zur Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.05.2003) Bezug genommen.
Mit Erbbaurechtsvertrag vom 08.10.1991 (UR-Nr. … /1991, Notar …) bestellte der Kl. seinem Sohn M ein Erbbaurecht an einem Teilstück mit einer Größe vom 881 m² (nach Vermessung 874 m²), das mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde (A-straße 13). Das Erbbaurecht wurde unentgeltlich bestellt.
Mit notariell beurkundeten Vertrag vom 27.01.1997 (UR-Nr. … /1997, Notar …) verkaufte der Kl. mit Besitzübergang zum 25.06.1997 aus drei verschiedenen Flurstücken eine Teilfläche von insgesamt 569,5 m² für einen Kaufpreis i. H. v. 197.935 DM an die Firma K GmbH. Der hieraus erzielte Gewinn beträgt 172.680 DM (vgl. Tz. 21, 30 und Anlage 4 des Bp-Berichtes vom 07.06.2001).
Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom 12.05.1998 (UR-Nr. … /1998, Notar …) verkaufte der Kl. aus verschiedenen Flurstücken Teilflächen von insgesamt 656,5 m² mit Besitzübergang am 16.06.1998 für einen Kaufpreis i. H. v. 178.930 DM an die Eheleute W. Der hieraus erzielte Gewinn beträgt 157.370 DM (vgl. Tz. 24 und 30 sowie Anlage 4 des Bp-Berichtes vom 07.06.2001 – Verkauf Eheleute W).
Mit notariellem Vertrag vom 14.04.1998 (UR-Nr. … /1998, Notar …) bestellte der Kl. seinem Sohn U mit dinglicher Einigung ein entgeltliches Erbbaurecht an einem Grundstück mit einer Größe von 871 m² (A-straße 17), das mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde. Der Erbbauzins beträgt 3,50 DM pro m² und ist ab dem 01.01.1999 zu zahlen. Die Bp behandelte diesen Vorgang als steuerliche Entnahme, dessen Wert mit 223.679,45 DM angegeben wird (...