rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumlicher Zusammenhang zweier Objekte innerhalb eines Hauses
Leitsatz (redaktionell)
Ein räumlicher Zusammenhang i.S. des § 6 Abs 1 S 2 EigZulG besteht jedenfalls dann,wenn sich die beiden Objekte unter einem Dach befinden und unbeschadet eines zwischenbeiden Wohnungen liegenden, anderweitig genutzten Geschosses eine einheitlicheLebensführung in beiden selbstgenutzten Wohnungen möglich ist.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2; EStG § 26 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für zwei in einem Dreifamilienhaus gelegeneEigentumswohnungen gleichzeitig eine Eigenheimzulage zu gewähren ist,
Das mit einem Dreifamilienhaus bebaute Grundstück … wurde mit Urkunde vom 31.3.1998 …in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die verheirateten, zur Einkommensteuerzusammenveranlagten Kläger (Kl.) hatten für 150.000 DM bzw. 100.000 DM an diesemGrundstück einen Miteigentumsanteil von 433, 89/1.000 bzw. 191, 98/1.000 verbunden mit demSondereigentum an der Erdgeschoß- bzw. an der Dachgeschoßwohnung erworben. Die Klägerin(Klin.) kaufte für 140.000 DM einen Miteigentumsanteil von 374, 13/1.000 verbunden mit demSondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoß (notarielle Verträge vom 31.3.1998, …
Die verheirateten Kl., die zwei Kinder haben … geb. 8.12.1981; … geb. 27.8.1983) beantragtendie Bewilligung gleichzeitiger Eigenheimzulage für die erworbenen Eigentumswohnungen imErd- und Dachgeschoß. Zur Begründung trugen sie vor, die von ihnen (Erdgeschoß) bzw. denKindern (Dachgeschoß) genutzten Wohnungen stünden in keinem räumlichen Zusammenhang.Die dazwischen liegende Wohnung im 1. Obergeschoß gehöre allein der Klin. Diese Wohnunghabe sie an die vom Kl. betriebene Hausverwaltung … vermietet.
Durch Bescheid vom 11.2.1999 lehnte der Beklagte (Bekl.) die Gewährung derEigenheimzulage für zwei Wohnungen ab und setzte die Eigenheimzulage ab 1998 durchBescheid vom 24.2.1999 für die Jahre 1998-2005 auf jeweils 5.500 DM fest. Der gegen denAblehnungsbescheid vom 11.2.1999 erhobene Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung derEinspruchsentscheidung (EE) vom 9.4.1999 führte der Bekl. aus, Ehegatten könnten dieEigenheimzulage zwar für zwei Objekte beanspruchen, jedoch bei einer einheitlichenLebensführung nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte. Einräumlicher Zusammenhang sei auch gegeben, wenn die eigenen Wohnzwecken dienendenWohnungen durch ein dazwischen liegendes Geschoß getrennt seien, wenn eine einheitlicheLebensführung gleichzeitig in beiden Wohnungen möglich sei. Diese Voraussetzungen seien imStreitfall erfüllt. Im Erdgeschoß befänden sich das Wohnzimmer und die Küche. Eltern undKinder nutzten die Zimmer im Dachgeschoß als Schlafräume. Diese Konstellation führe zueinem ständigen Wechsel zwischen Erd- und Dachgeschoßwohnung. Für eine einheitlicheLebensführung in beiden Wohnungen spreche auch, daß jede Wohnung für sich genommen denWohnbedürfnissen eines Vier-Personen-Haushaltes nicht gerecht würde. Auf diesemHintergrund komme es nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch das 1. Obergeschoßteilweise zu eigenen Wohnzwecken oder ausschließlich zu gewerblichen Zwecken des Kl.genutzt würde.
Mit Schreiben vom 6.5.1999 erhoben die Kl. gegen die EE Klage. Zur Begründung tragen sievor, durch die im Jahr 1999 abgeschlossenen Baumaßnahmen seien die baulichenVoraussetzungen für eine getrennte Lebens- und Haushaltsführung gegeben. DieErdgeschoßwohnung verfüge über einen Wohnbereich mit Wohnraum, Küche und Gäste-WC.Aus dem Wohnzimmer führe eine Wendeltreppe in das Untergeschoss mit Anbau, in dem sichdas Schlaf- und Badezimmer der Erdgeschoßwohnung befänden. Das erste Obergeschoß werdeausschließlich für die gewerbliche Tätigkeit des Kl. genutzt. Die Dachgeschoßwohnung steheden Kindern zur selbständigen Lebensführung zur Verfügung. Jede Wohnung sei in sichabgeschlossen. Sie verfügten über eigene Wohnungseingangstüren, eigenen Stromzähler,Telefon- und Fernsehanschluß. Jede Wohnung sei nur von dem gemeinsamen Treppenhaus auszu erreichen. Getrennte Haustür- und Wohnungstürklingeln seien vorhanden. Nach derbaulichen Gestaltung stehe zweifelsfrei fest, daß die Wohnungen nicht durch geringeBaumaßnahmen zu einer Wohnung vereinigt werden könnten.
Eine gemeinsame Lebensführung der Kl. und der Kinder sei nicht gegeben. Die Kinderversorgten sich ausschließlich selbst in ihrer eigenen Küche. Ihre Wohnbereiche reinigten sieselbst. Zum Waschen der Wäsche sei eine gemeinsame Waschmaschine im Keller vorhanden,die von jeder Wohneinheit benutzt werden könne.
Die Kl. beantragen,
das Finanzamt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.2.1999 und der EE vom9.4.1999 zu verpflichten, für 1999 bis 2.005 eine Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 5.500DM pro Jahr für die Dachgeschoßwohnung festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, bei jeder willkürlichen Aufteilung einheitlich genutztenWohnraumes innerhalb eines Hauses in mehrere Wohnungen sei stets ein räumlicherZu...