Entscheidungsstichwort (Thema)
Staatliche Einziehung der Milchreferenzmenge nach Beendigung eines Pachtvertrages
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Verlust, der sich aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge ergibt, deren Buchwert vom pauschalen Buchwert des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG abgespalten worden ist, unterliegt der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG; Verluste, die aus der Veräußerung, Aufgabe bzw. Einziehung eines Teils der Milchreferenzmenge entstehen, sind daher steuerlich unbeachtlich.
2) Die Fälle des § 48 MilchquotenV sind mit den § 49 MilchquotenV unterliegenden Fälle weder wirtschaftlich noch rechtlich gleich zu behandeln.
Normenkette
MilchquotenV §§ 48-49; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 55
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge, die nach Beendigung eines Pachtvertrages an den Verpächter übergegangen war, dem Veräußerungserlös im Hinblick auf einen Teileinzug der Milchreferenzmenge zu Gunsten der Landesreserve gemäß § 48 Abs. 3 Milchquotenverordnung (MilchquotenV) ein um 33% gekürzter Buchwert gegenüberzustellen ist.
Die verheiratete Klägerin wurde in den Streitjahren gemäß § 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Rahmen ihres Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr vom 01.07.2008 bis 30.06.2009, auf den im Übrigen verwiesen wird, beantragte die Klägerin die Berücksichtigung eines Aufwands in Höhe von 15.369,43 EUR bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diesem Betrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Dem Vater der Klägerin war seit dem 02.04.1984 eine Milchreferenzmenge von 83.500 kg zugeteilt worden, die nach Stilllegung und Aussetzung noch 76.402 kg betrug. Das gesamte Milchlieferrecht bezog sich ausschließlich auf nach § 55 Abs. 1 EStG bewertete Flächen. Der von dem Buchwert für Grund und Boden hierfür abgespaltene Buchwert betrug bezogen auf eine Referenzmenge von 83.500 kg 30.060 DM (15.369,43 EUR). Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ging der landwirtschaftliche Betrieb zum 01.07.1997 auf die Klägerin über. Die Klägerin erhielt im Wirtschaftsjahr 2008/2009 die bislang verpachtete Milchreferenzmenge in Höhe von nunmehr 76.384 kg zurück. Hiervon musste sie 33% (25.207 kg) zum 01.04.2008 unentgeltlich in die Landesreserve einstellen. Die verbliebene Milchquote von 51.177 kg veräußerte sie zum 01.11.2008 über die Verkaufsstelle zu einem Preis von 19.146,59 EUR. Den in die Landesreserve eingestellten Anteil buchte die Klägerin, ebenso wie den Buchwert, der auf die Veräußerung entfiel, im Wirtschaftsjahr 2008/2009 gewinnmindernd aus.
Der Beklagte berücksichtigte den Buchwertabgang für 2008 zunächst – wie erklärt – im vollen Umfang gewinnmindernd. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Überprüfung durch den Allgemeinen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) ließ er mit Bescheiden vom 24.11.2010 (2008) bzw. 02.08.2011 (2009) den geltend gemachten Aufwand für die Einstellung der Milchquote in die Landesreserve nicht mehr zum Abzug zu und berücksichtigte lediglich einen Buchwert i.H.v. 9.420,05 EUR gewinnmindernd.
Mit den hiergegen eingelegten Einsprüchen vom 29.11.2010 und 08.08.2011 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei der Milchquote um ein einheitliches Wirtschaftsgut handele. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Abzug in die Landesreserve zu verhindern. Entsprechend seien auch 100% des Buchwerts anzusetzen und nicht nur 67%.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2014 als unbegründet zurück. Da sich das gesamte Milchlieferrecht der Klägerin ausschließlich auf nach § 55 Abs. 1 EStG bewertete Flächen bezogen habe, sei seiner Auffassung nach bei der Ermittlung eines etwaigen Veräußerungsgewinns grundsätzlich der auf die verkaufte Menge entfallende Anteil der vom Grund und Boden abgespaltenen Gesamtmilchreferenzmenge zu berücksichtigen. Der Buchwert, der vom Grund und Boden für die Milchquote abgespalten worden sei, habe insgesamt 15.369,43 EUR betragen. Unter Berücksichtigung der in § 48 Abs. 3 MilchquotenV getroffenen Regelungen sei daher zu Recht zunächst eine gewinnneutrale Ausbuchung der auf die zu Gunsten der Landesreserve eingezogene Teilmenge von 25.207 kg vorgenommen und sodann – ausgehend von dem verbleibenden Restbuchwert der Milchreferenzmenge – zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der anteilig auf die über die Verkaufsstelle für Milchquoten der Landwirtschaftskammer verkaufte Milchreferenzmenge entfallende Buchwert dem Veräußerungserlös gegenübergestellt worden.
Mit der hiergegen am 01.09.2014 erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass der Beklagte zu Unrecht eine gewinnneutrale Ausbuchung der auf die zu Gunsten der Landesreserve eingezogene Milchreferenz-Teilmenge von 25.207 kg vorgenommen habe. Wenn Pachtverträge über Milc...