Entscheidungsstichwort (Thema)
LKW und Anhänger („LKW und Nachläufer für Langmaterial”) als steuerfreie Sonderfahrzeuge iSv § 3 Nr. 7 KraftStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 18/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG gilt nur für solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, d.h. ausschließlich geeignet und bestimmt sind, „ihrer Art nach” nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige sinnvoll-praktische Verwendung tatsächlich in Betracht kommt.
2. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG liegen bei einem LKW und einem Anhänger (hier: LKW für Langmaterial, Fahrzeugklasse Schlüsselnummer 06 und Aufbauart Schlüsselnummer 7400) vor, wenn der LKW nur in Kombination mit dem Nachläufer praktisch-sinnvoll einsetzbar ist, LKW und Nachläufer konzeptionell und technisch so aufeinander abgestimmt sind, dass eine statische Verbindung zwischen beiden Fahrzeugen hergestellt wird, die Fahrzeuge ausschließlich für den begünstigten Zweck (hier: Verwendung zum Transport von geernteten Baumstämmen) geeignet sind und eine anderweitige, nicht steuerbegünstigte Nutzung (hier: Transport von anderen Materialien als Stammholz, wie z.B. Bauholz oder Eisenrohre) ausgeschlossen ist.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a, c, § 2 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob ein vom Kläger gehaltenes Fahrzeug und ein Anhänger (sog. Nachläufer) gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.
Der Kläger ist seit dem 31.08.2020 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX 111 und des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XX YY 222. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I handelt es sich bei dem Fahrzeug des Herstellers A mit dem Kennzeichen XX XX 111 um einen Lastkraftwagen (LKW) für Langmaterial. Im Feld „J” (Fahrzeugklasse) ist die Schlüsselnummer 06 und im Feld „4” (Art des Aufbaus) die Schlüsselnummer 7400 eingetragen. Zum Feld „22” (Bemerkungen) wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I u.a. ausgeführt: FZ ENTSPR.RILI F.PRÜF.V.LANGHOLZFZ. *ZU5:WW.A.SATTELZUGM. M.LADEGERÄT (88/0100). Bei dem Anhänger handelt es sich ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I um einen sog. „Anhänger Nachläufer” (vgl. Feld 5). Im Feld „J” (Fahrzeugklasse) ist die Schlüsselnummer 62 und im Feld „4” (Art des Aufbaus) die Schlüsselnummer 3500 eingetragen.
Der Kläger beantragte beim Beklagten, die oben genannten Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 KraftStG zu befreien. In seinen Anträgen vom 21.09.2020 gab der Kläger an, dass es sich bei dem LKW um ein Sonderfahrzeug handele, welches wegen seiner Bauart und seiner besonderen, mit ihm fest verbundenen besonderen Einrichtungen nur für den Transport von Langholz geeignet und bestimmt sei. Bei dem Langholz handele es sich um betriebseigenes „Käferholz” bzw. „Kalamitätsholz” aus dem eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb. Der angemeldete Anhänger sei der Nachläufer zum oben genannten LKW und diene ausschließlich dem Transport von betriebseigenem Käferholz und Kalamitätsholz. Als Nachweis für das Vorliegen von forstwirtschaftlichen Betrieben, in denen der LKW und der Nachläufer verwendet würden, legte der Kläger drei Bescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 20.07.2020 (Unternehmen in B und Unternehmen in C) und vom 27.07.2020 (Unternehmen in D) vor. Der Kläger war jeweils Adressat der Bescheide. Dass der Kläger (Mit-)Eigentümer von forstwirtschaftlichen Grundstücken ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die forstwirtschaftlichen Flächen umfassen ausweislich der dem Gericht vorliegenden Anlagen zu den Bescheiden der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Fläche von insgesamt rund 804 Hektar.
Zunächst setzte der Beklagte mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 30.09.2020 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX XX 111 (LKW) Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 31.08.2020 in Höhe von jährlich 0,00 € fest. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18.01.2021 setzte der Beklagte für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX YY 222 (Anhänger) Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 31.08.2020 in Höhe von jährlich 373,00 € fest. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 09.02.2021 änderte der Beklagte auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 09.02.2021 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX XX 111 (LKW) dahingehend, dass nunmehr Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 31.08.2020 in Höhe von jährlich 556,00 € festgesetzt wurde.
Gegen die Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein und machte geltend, dass es sich bei den Fahrzeugen weder um eine Sattelzugmaschine noch um einen Sattelanhänger handele. Es werde nur eigenes Holz vom eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Sammelplatz gefahren. Sämtliches Holz, das gefahren werde, sei Eigentum des land- und forstwirtschaftliche...