Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
Leitsatz (redaktionell)
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann die Verjährungsfrist für eine gesonderte und einheitliche Feststellung auch dann nicht in Gang setzen, wenn der Steuerpflichtige der Auffassung ist, keine gesondert festzustellenden Einkünfte erzielt zu haben und den feststellungserheblichen Sachverhalt vollständig im Rahmen der eingereichten Einkommensteuererklärung mitteilt. Mangels Abgabe einer Feststellungserklärung greift in diesem Fall die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 2 AO.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 181 Abs. 1 S. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eintritt der Feststellungsverjährung entgegen steht und – falls dies nicht der Fall ist – in welcher Höhe die Einkünfte festzustellen sind.
Die Klägerin war gemeinsam mit ihrem Ehemann, mit dem sie in Gütergemeinschaft lebte und der am 27. Oktober 2003 verstorben ist, Eigentümerin des im Grundbuch von A Gemarkung E (Blatt, Flur) verzeichneten Grundbesitzes. Dieser war ihnen mit Vertrag vom 21. Oktober 1968 von dem Vater bzw. Schwiegervater unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen worden (UR Nr. 606/1968 des Notars O). Gem. § 4 des Vertrages hatte der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin aus dem ihm überlassenen Grundbesitz nach dem Tod seiner Eltern auf seinen Bruder M 3 einen sog. Bauplatz an der A-Straße – das Flurstück 1 – zu übertragen. Damit sollte der Bruder vollständig „abgefunden sein”. Außerdem sollte der verstorbene Ehemann der Klägerin aus dem ihm übertragenen Grundbesitz nach dem Tod seiner Eltern auch seinem Bruder M 4 einen sog. Bauplatz (Flurstück 2) übertragen. Mit dieser Übertragung sollte auch dieser Bruder vollständig „abgefunden sein” (§ 5 des Vertrages).
Der Schwiegervater der Klägerin starb am 12. April 1970. Mit Vertrag vom 8. März 1971 (UR Nr. 239/1971 des Notars O) übertrugen die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann im Rahmen eines Abfindungs- und Auseinandersetzungsvertrages unter Bezugnahme auf ihre Verpflichtung aus dem Vertrag vom 21. Oktober 1968 das Flurstück 2 auf Herrn M 4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 8. März 1971 Bezug genommen. Die Eigentumsumschreibung zugunsten des Herrn M 4 erfolgte am 26. April 1971.
Am 23. Oktober 1976 schlossen die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann mit Herrn M 4 einen Tauschvertrag (UR Nr. 946/1976 des Notars O). Danach sollte Herr M 4 im Gegenzug für das Flurstück 2 das gleichwertige Flurstück 3 erhalten. In § 7 des Vertrages beantragten die Vertragsbeteiligten die Befreiung von der Grunderwerbsteuer, „weil der Austausch zur besseren Bewirtschaftung von zersplitterten bzw. unwirtschaftlich geformten landwirtschaftlichen Grundstücken dient.” Außerdem belehrte der Notar die Beteiligten, dass zur Gültigkeit des Vertrages auch die Genehmigung der Landwirtschaftskammer des Kreises N erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 23. Oktober 1976 Bezug genommen. Die Eigentumsumschreibung bezüglich des Flurstückes 2 zugunsten der Klägerin und ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes erfolgte im März 1977.
Ebenfalls am 23. Oktober 1976 schlossen die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann einen weiteren notariellen Vertrag (UR Nr. 948/1976 des Notars O). Darin übertrugen sie das Flurstück 4 auf Herrn M 3. Dies sollte zur Abgeltung der Erbansprüche aber auch zur Erfüllung der im Vertrag vom 21. Oktober 1968 übernommenen Verpflichtung der Klägerin und ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes erfolgen. Anstelle des dort als Vermächtnis ausgesetzten Flurstückes 1 sollte nunmehr das Flurstück 4 übertragen werden (§ 2 des Vertrages). Auch hier beantragten die Vertragsbeteiligten die Befreiung von der Grunderwerbsteuer, „weil die Übertragung des Grundstückes 4 zur besseren Bewirtschaftung von zersplitterten bzw. unwirtschaftlich geformten landwirtschaftlichen Grundstücken dient.” Außerdem belehrte der Notar die Beteiligten, dass zur Gültigkeit des Vertrages auch die Genehmigung der Landwirtschaftskammer des Kreises N erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 23. Oktober 1976 Bezug genommen.
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden in den Jahren 1983 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärten sie in diesen Jahren nicht.
Im Streitjahr 1998 veräußerte die Klägerin – zugleich handelnd für den damals von ihr betreuten, zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann – eine Teilparzelle des Flurstückes 5 zu einem Preis von 1.075.000 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 24. Februar 1998 (UR Nr. 43/98 des Notars R, A) Bezug geno...