Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 b) verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1) § 32d Abs. 1 Nr. 1 b) EStG ist verfassungsgemäß.
2) Der Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages auf nicht der Abgeltungssteuer unterliegende Zinserträge aus Darlehen des zu mehr als 10% beteiligten Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 9; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Abgeltungssteuersatz auf Darlehenszinsen anzuwenden ist, die ein zu mehr als 10 % beteiligter Anteilseigner bezieht, und ob auch im Fall der Unanwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes der Sparer-Pauschbetrag in Abzug gebracht werden kann.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in den Streitjahren 2009 und 2010 alleiniger Anteilseigner der G GmbH. Der Kläger hatte der G GmbH mit Darlehensvertrag vom 26.06.2009 ein Darlehen in Höhe von 45.000 EUR gewährt, für das ein Zinssatz in Höhe von 3 % p.a. vereinbart war. Das Darlehen wurde am 29.06.2009 ausgezahlt. Der Kläger erzielte aus dem Darlehen Zinseinnahmen in Höhe von 687,95 EUR im Jahr 2009 und in Höhe von 1.370,64 EUR im Jahr 2010. Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Darlehen fielen beim Kläger nicht an. Die G GmbH machte die Zinsaufwendungen in den Streitjahren als Betriebsausgaben geltend, was vom Beklagten anerkannt wurde.
Der Kläger erklärte im Hinblick auf die Zinsen aus dem an die G GmbH gewährten Darlehen in seiner Einkommensteuererklärung 2009 zunächst Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.350 EUR und in seiner Einkommensteuererklärung 2010 zunächst Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.390,50 EUR. Außerdem erklärten die Kläger Zinsen der X-bank H in Höhe von 110,77 EUR im Jahr 2009 und 48,89 EUR im Jahr 2010 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Beklagte unterwarf die Zinseinnahmen in der erklärten Höhe in den Einkommensteuerbescheiden 2009 und 2010 vom 08.06.2010 bzw. 01.06.2011 unter Berufung auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 c) Satz 2 cc) Einkommensteuergesetz (EStG) ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages der tariflichen Einkommensteuer. Im Hinblick auf die Zinsen der X-bank H wurde die Einkommensteuer, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, durch die einbehaltene Zinsabschlagsteuer abgegolten.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 legten die Kläger jeweils Einspruch ein. Mit ihren Einsprüchen beantragten die Kläger den Abzug des Sparer-Pauschbetrages gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien mit 0 EUR anzusetzen, da die vereinnahmten Zinserträge den bei zusammen veranlagten Ehegatten anzuwendenden Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR nicht überstiegen. Es widerspreche dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG), dass bei Zinserträgen aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen der Sparer-Pauschbetrag nicht zum Abzug gebracht werden könne.
Der Beklagte wies die Einsprüche der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 18.07.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass in Fällen, in denen der Abgeltungssteuersatz gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 c) Satz 2 cc) EStG ausgeschlossen sei, gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG der Sparer-Pauschbetrag keine Anwendung finde. Der Beklagte sei an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. Es bestünden seitens des Beklagten aber auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung. Es seien nachvollziehbare und rationale Gründe erkennbar, warum bei einer Darlehensgewährung an eine GmbH durch einen maßgeblich beteiligten Gesellschafter der Sparer-Pauschbetrag nicht zur Anwendung kommen solle. Durch eine Kapitalüberlassung im Rahmen eines Darlehensvertrages bestehe regelmäßig die Möglichkeit einen steuerlichen Vorteil zu erzielen, weil sich die Zinsaufwendungen bei der GmbH in vollem Umfang als Betriebsausgabe auswirkten, die Zinseinnahmen aber bei einem verheirateten Darlehensgeber bis zu einem Betrag von 1.602 EUR nicht besteuert würden. Sowohl § 32d Abs. 1 EStG als auch § 20 Abs. 9 EStG seien vom Gesetzgeber in einem Zug zur Verwaltungsvereinfachung geschaffen worden. Es liege im gestalterischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers, bei Kapitalüberlassungen an nahe Angehörige und an Gesellschaften, an denen der Darlehensgeber wesentlich beteiligt ist, die Anwendung der § 32d Abs. 1 EStG und § 20 Abs. 9 EStG auszuschließen. Hierdurch sollten Steuerausfälle durch vertragliche Gestaltungen vermieden werden, die von den Beteiligten nur aus Gründen der Minderung der Steuerlast getroffen werden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger geltend, dass die Versteuerung der Zinseinnahmen aus dem an die G GmbH gewährten Darlehen mit dem tariflichen Steuersatz den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzte. Die Zinseinnahmen unterfielen zwar nach dem Wortlaut der Regelung § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG. Diese Regelung aber sei aber vorliegend nicht anwendbar. § 32d Abs....