Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der 1%-Regelung
Leitsatz (redaktionell)
Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1%-Regelung ist allein der inländische Listenpreis. Dieser kann nicht um individuelle Nutzungskomponenten ergänzt werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 S. 9
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist noch die Berücksichtigung von selbst getragenen Treibstoffkosten für einen überlassenen Pkw, dessen Nutzungsentgelt nach der sog. 1%-Methode versteuert wird.
Die Kläger sind gemäß §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.
Dem Kläger stand bis zum 31.12. 2001 für Privatfahrten ein Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-E 582 zur Verfügung, dessen Nutzungswert nach der 1% Methode mit 11.394,84 DM ermittelt und angesetzt wurde.
Nach dem zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 6.4.2001, mit dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2001 endete und der Kläger mit sofortiger Wirkung freigestellt wurde, trug die Firma für den Dienstwagen die Leasingkosten (einschließlich Steuer, Versicherung, Planinspektionen, GEZ); der Kläger hatte mit Beginn der Freistellung die laufenden Betriebskosten (Tanken und Wagenwäsche) selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestand nicht.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 machten die Kläger erfolglos Aufwendungen für Tageszeitungen in Höhe von 571 DM und für Benzinkosten in Höhe von 4.551 DM, „die im Rahmen der 1%-Regelung selbst getragen werden mussten”, als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die für das Dienstfahrzeug angefallenen, vom Kläger bezahlten Tankrechnungen von 4.551 DM minderten wie ein nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anzurechnendes Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Fahrzeugs. Bei der Übernahme der Benzinkosten handele es sich lediglich um eine Verkürzung des Zahlungsweges.
Der Kläger habe die überregionalen Zeitungen fast ausschließlich wegen der Stellenangebote für Bewerbungen und nur in geringerem Umfang zur Information über Trends, die nicht nur in Fachzeitschriften stehen, gekauft.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 19.05.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2004 die Einkommensteuer nach einem um 4.551 DM an Benzinkosten und um 380 DM für Zeitungen niedrigeren zu versteuerndes Einkommen festzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, bei Anwendung der 1% Methode könne der anzusetzende geldwerte Vorteil nur mit Geldleistungen, nicht aber ganz oder teilweise mit Sachleistungen wie übernommenen Treibstoffkosten verrechnet werden. Bei dieser Methode handele es sich um eine der Vereinfachung dienende Schätzung. Ein Einzelnachweis abweichend von der Pauschale sei nur auf Grund der Belege für die insgesamt entstehenden Aufwendungen und eines Fahrtenbuches möglich, das das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten wiedergebe.
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend verständigt, dass von den Aufwendungen für den Erwerb überregionaler Tageszeitungen ein Teilbetrag von 380 DM beruflich veranlasst war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die von den Klägern vorgelegten Belege, die Steuerakten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen nicht begründet.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des überlassenen Firmenfahrzeugs wegen der vom Kläger selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern.
Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein der inländische Listenpreis für das Kfz. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil kann nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht um etwaige individuelle Nutzungskomponenten ergänzt, d. h. abgeändert werden. Ob und in welchem Umfang der einzelne Arbeitnehmer die laufenden Betriebskosten für sein Dienstfahrzeug selbst zu tragen hat, ist demzufolge bei Anwendung der 1 %-Methode nicht entscheidungsrelevant.
Eine hierdurch mögliche Ungleichheit in der Belastung ist als Folge der typisierenden und pauschalierende Wertermittlung durch die 1 %-Methode hinzunehmen. Andernfalls hätte das Finanzamt in jedem Einzelfall auch abzuklären, zu welchen Konditionen der Dienstwagen überlassen wird, d. h. welche einzelnen Fahrzeugkosten (z.B. Kosten für Treibstoffe, Wagenwäsche, für regelmäßige Inspektionen, Reparaturen, Unterstel...