rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Vorsteueraufteilung bei einem gemischtgenutzten Gebäude.
Die Klägerin (Klin.) erwarb 1986 einen mehrgeschossigen Altbau (Baujahr 1911), den sie 1987 um einen Anbau erweiterte. Sie vermietete das Erdgeschoß des Altbaus und den Anbau als Büroräume zum Betrieb einer Steuerberaterpraxis. Das erste Obergeschoß des Altbaues nutzte die Klin. für eigene Wohnzwecke, das zweite Obergeschoß des Altbaues vermietete sie umsatzsteuer(ust)-frei. In den USt-Erklärungen verzichtete die Klin. auf die Steuerfreiheit des Umsatzes aus der Vermietung der Büroräume, so daß dem steuerpflichtigen Umsatz 36 % der Fläche des Altbaus und 100 % der Fläche des Anbaus, das sind 63 % der Gesamtfläche, dienten.
Die Fassade des Altbaus ließ die Klin. im Streitjahr sanieren und machte in der USt-Erklärung 63 % der in den Kosten ausgewiesenen USt als Vorsteuer geltend. Nach einer Betriebsprüfung (Bp, Bericht vom 28.08.1995 Tz. 8) ließ das beklagte Finanzamt (FA) nur 36 % der angefallenen USt zum Vorsteuerabzug zu mit der Begründung, Altbau und Anbau stellten zwei selbständige Gebäudeteile dar. Die Klin. habe – unstreitig – ertragsteuerlich Altbau und Anbau als zwei selbständige Wirtschaftsgüter behandelt. Die Sanierung komme nur dem Altbau zugute, so daß die Vorsteuer nach dem Verhältnis zwischen den steuerpflichtig und steuerfrei vermieteten Altbauflächen aufzuteilen sei.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 23.07.1996) die Klage, mit der die Klin. im Streitpunkt eine erklärungsgemäße Veranlagung begehrt. Auf Grund ihrer Nutzung als Büroräume durch denselben Mieter ständen das Erdgeschoß des Altbaus und der Anbau in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang, so daß die Fläche des Anbaus in die Verhältnisrechnung einzubeziehen sei.
Die Klin. beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 09.11.1995 für 1993 einen USt-Überschuß von … DM (… DM + … DM) festzusetzen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat das FA Vorsteuer lediglich nach dem Verhältnis von steuerpflichtig und steuerfrei verwendeten Altbauflächen berücksichtigt, § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG).
Nach § 15 Abs. 1 UStG kann unter weiteren Voraussetzungen der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die USt für Lieferungen, die der Unternehmer für steuerfreie Leistungen verwendet, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Aufgrund dieser Regelung ist bei jeder vom Unternehmer in Anspruch genommenen Leistung zunächst zu prüfen, ob sie ausschließlich zur Ausführung von den Vorsteuerabzug ausschließenden oder nicht ausschließenden Umsätzen verwendet worden ist (vgl. BFH in BStBl II 1992, 755 unter Ziffer 1 a). Da die Klin. den Vorbezug (Sanierung der Altbaufassade) sowohl für eine steuerpflichtige Vermietung von Büroraum als auch für eine steuerfreie Vermietung von Wohnraum und für einen steuerfreien Eigenverbrauch durch Selbstnutzung von Wohnraum (vgl. dazu BFH in BFH/NV 1988, 602 unter Ziffer 1 a bb) verwandt hat, kann der Vorbezug nicht ausschließlich vorsteuerabzugsschädlichen bzw. -unschädlichen Umsätzen zugerechnet werden. Vielmehr ist die aus dem Vorbezug angefallene Vorsteuer in abziehbare und nicht abziehbare Teilbeträge aufzuteilen. Den dazu anzuwendenden Maßstab gibt die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG vor, die auch dann anwendbar ist, wenn der „gemischte Bezug” nicht alternierend, sondern zeitgleich für Abzugs- und Ausschlußumsätze verwendet wird (vgl. BFH in BStBl II 1988, 1012 unter Ziffer 1 b und 1 c, sowie in BStBl II 1992, 755 unter Ziffer 1 b, und Bunjes/Geist, UStG, § 15 Anm. 31 c). Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuern ist das Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen. In der unterschiedlichen Nutzung der Flächen drückt sich die Zuordnung des Gebäudes oder Gebäudeteils zu den mit ihnen ausgeführten Umsätzen aus (vgl. BFH in BStBl II 1992, 755 unter Ziffer 2 b, aa).
Der BFH (in BStBl II 1988, 1012, Ziffer 1 c) hat jedoch entschieden, daß die aufzuteilenden Vorsteuerbeträge den verschiedenen Nutzungen dann nicht nach dem Regelmaßstab des Verhältnisses der Nutzflächen zuzuordnen sind, wenn und soweit auf einzelne Gebäudeteile ein überdurchschnittlicher Bauaufwand entfällt, wenn also der Bauaufwand sich nicht gleichmäßig auf das Gebäude verteilt. Solches muß erst recht gelten, wenn ein Bauaufwand nicht das gesamte Gebäude tangiert, sondern nur einen abgren...