rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingeschränkter Schuldzinsenabzug
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Entnahmebegriff in § 4 Abs. 4a EStG entspricht demjenigen des § 4 Abs. 1 EStG und erfasst damit sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Entnahmen. Die steuerfreie Zwangsentnahme der landwirtschaftlichen Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 S. 6 EStG zum 31.12.1998 ist hingegen mangels Entnahmewillen und Entnahmehandlung nicht bei der Ermittlung nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen.
2) Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.1999 geendet haben, sind bei der nach § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmenden Ermittlung von Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001, nach der Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a, §§ 52, 52 Abs. 11; EStG a.F. (bis 1998) § 52 Abs. 15, 15 S. 6; EStG § 4
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Land- und Forstwirtschaft Zinsen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) – in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung – wegen Überentnahmen zuzurechnen sind und ob bei der Entnahme im Sinne der genannten Regelung auch der Wert der steuerfreien Wohnhausentnahme aus dem landwirtschaftlichen Vermögen in das Privatvermögen des Kl. zum 31.12.1998 zu berücksichtigen ist (§ 52 Abs. 15 Satz 6 und 7 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung).
Die Kl. werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielt als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Der Gewinnermittlungszeitraum weicht vom Kalenderjahr ab. Gemäß § 4 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 8 c Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) ist der Gewinnermittlungszeitraum (Wirtschaftsjahr) der Zeitraum vom 01. Mai des jeweils laufenden Jahres bis zum 30. April des jeweils folgenden Jahres.
Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 ermittelte der Kl. einen Gewinn in Höhe von 49.559,58 DM. Die Entnahmen in diesem Zeitraum betrugen 124.324,40 DM. Diese Entnahmen enthalten einen Betrag in Höhe von 57.917 DM, der den steuerfreien Entnahmewert für die Wohnung des Kl. darstellt (§ 52 Abs. 15 Satz 6 und 7 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung). Die Einlagen in diesem Wirtschaftsjahr betrugen 2.760 DM, so dass der Saldo aus Gewinn und Einlagen einerseits und Entnahme andererseits ./. 72.004,82 DM beträgt (Wert inklusive steuerfreier Entnahme) bzw. ./. 14.780,82 DM (Wert ohne steuerfreie Entnahme). Die Zinsaufwendungen für das Wirtschaftsjahr 1998/99 betragen 37.113,75 DM.
Für das darauf folgende Wirtschaftsjahr 1999/2000 errechnete der Kl. einen Gewinn in Höhe von 83.362,19 DM. Die Einlagen betrugen 750 DM. Dem stehen Entnahmen in Höhe von 73.616,63 DM gegenüber, so dass der Saldo für dieses Wirtschaftsjahr + 10.495,56 DM beträgt. Der Zinsaufwand für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beträgt 36.580,40 DM.
Der Beklagte (Bekl.) ging für die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1999 von Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 2 EStG in Höhe von 72.004,82 DM für das Wirtschaftsjahr 1998/99 und in Höhe von (72.004,82 ./. 10.495,56 =) 61.509,26 DM für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 aus. Bei dem nach § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG anzuwendenden typisierten Zinssatz von 6 % ergab sich hieraus ein Hinzurechnungsbetrag von 3.900 DM. Dieser zerfällt in einen Teilbetrag von 1.440 DM (= 4/12 aus dem Gesamtbetrag der nach § 4 Abs. 4 a EStG typisierten Zinsen von insgesamt 4.320,29 DM) für das Wirtschaftsjahr 1998/99 und in einen weiteren Teilbetrag von 2.460 DM (= 8/12 der Zinshinzurechnung nach § 4 Abs. 4 a EStG in Höhe von insgesamt 3.690,53 DM) für das Wirtschaftsjahr 1999/2000. Dementsprechend erhöhte der Bekl. die Einkünfte des Kl. aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr 1999 von 72.093 DM um 3.900 DM auf 75.993 DM. Der ursprüngliche, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheid vom 05.07.2001, der den Hinzurechnungsbetrag noch nicht enthält, wurde dementsprechend mit Bescheid vom 20.08.2001 geändert. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren war erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.04.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrt der Kl., die Einkommensteuer in der Weise zu mindern, dass der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um den Hinzurechnungsbetrag von 3.900 DM auf 72.093 DM gemindert wird. Er trägt dazu im Wesentlichen vor, Unterentnahmen aus den Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr 1998/99 seien nicht berücksichtigt worden. Das Eigenkapital habe zum 30.04./01.05.1998 933.718,17 DM betragen. Auch zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1998/99 sei trotz der Überentnahme in diesem Wirtschaftsjahr noch ein positives Kapitalkonto von 861.713,35 DM vorhanden. Dieses resu...