Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmonteurs

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Außendienstmonteur, der arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht und von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte anfährt, kann für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nur die Entfernungspauschale geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.2016; Aktenzeichen VI R 14/16)

BFH (Urteil vom 31.08.2016; Aktenzeichen VI R 14/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe die Aufwendungen des Klägers für Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb seines Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Kundendienstmonteur im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung für 2013 machte der Kläger Reisekosten in Höhe von 2.484,00 EUR als Werbungskosten geltend. Diese Kosten entfielen auf die täglichen Fahrten des Klägers mit seinem Privat-PKW von seiner Wohnung zum Betrieb seines Arbeitgebers und zurück. Die einfache Wegstrecke betrug 18 km. Bei Berechnung der Fahrtkosten setzte der Kläger nicht die Entfernungspauschale je Entfernungskilometer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. d § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG, sondern die Fahrtkosten je tatsächlich gefahrenem Kilometer an (2 × 18 km × 230 Tage × 0,30 EUR je km = 2.484,00 EUR).

Am 28.07.2014 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2013. Hierin berücksichtigte der Beklagte die Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Betrieb des Arbeitgebers lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Höhe von 1.242,00 EUR.

Hiergegen legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger im Streitjahr keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe, so dass die Fahrtkosten als Reisekosten in voller Höhe je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen seien.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 04.09.2014 zurück, worauf die Kläger die vorliegende Klage erhoben haben. Sie tragen vor, dass der Kläger als Außendienstmonteur morgens zum Betriebssitz seines Arbeitgebers fahre, um dort die Aufträge entgegenzunehmen und Material aufzuladen. Danach befinde sich der Kläger den gesamten Tag auf verschiedenen Baustellen. Zum Ende der täglichen Arbeit gebe der Kläger lediglich noch seinen Stundenzettel am Betriebssitz seines Arbeitgebers ab. Vor diesem Hintergrund könne der Betriebssitz des Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers angesehen werden. Von einer solchen regelmäßigen Arbeitsstätte könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger hier mindestens 20% seiner täglichen Arbeitszeit verbringe. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall. Das Aufsuchen einer ortsfesten Einrichtung lediglich zu Kontroll- und Organisationszwecken begründe keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid vom 28.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2014 dergestalt zu ändern, dass die Werbungskosten für die Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und dem Betriebssitz seines Arbeitgebers in Höhe von 2.484,00 Euro anerkannt werden,

hilfsweise, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen,

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt – unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung – vor, dass die Ausgaben des Klägers für die Wege zwischen Wohnung und Betriebssitz seines Arbeitgebers nur in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden könnten. Es handele sich im vorliegenden Fall um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bei denen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Arbeitstag 0,30 EUR je Entfernungskilometer angesetzt werden könnten. Die Anwendung der Entfernungspauschale hänge nicht davon ab, dass die Arbeitsleistung tatsächlich überwiegend an der Betriebsstätte erbracht werde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Betriebsstätte regelmäßig durch den Arbeitnehmer aufgesucht werde.

Der Rechtsstreit ist am 14.07.2015 erörtert und am 17.02.2016 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage, inwieweit der Kläger am Firmensitz seines Arbeitgebers bzw. an auswärtigen Baustellen tätig war. Auf die Protokolle zum Erörterungstermin und zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 vom 28.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu Recht hat der Beklagte die Aufwendungen des Klägers für die täglichen Wege zwischen Wohnung und Betriebssitz seines Arbeitgebers lediglich in Höhe der Entfer...

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