Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines verpachteten Landwirtschaftsbetriebs auf mehrere Erwerber

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei ruhender landwirtschaftlicher Tätigkeit kann die unentgeltliche Übertragung verpachteter Nutzflächen von jeweils mehr als 3.000 qm auf mehrere Erwerber jeweils als Teilbetriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert erfolgen.

 

Normenkette

EStG §§ 14, 16 Abs. 3, § 6 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob aufgrund einer Grundstücksveräußerung land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zu versteuern sind.

Die Klägerin ist die Ehefrau und der Kläger ist der Sohn und Gesamtrechtsnachfolger des am 13.05.2011 verstorbenen Herrn V. A.. Die Klägerin wurde in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Vater des Herrn V. A., Herr O. A., war Ende der 1930er Jahre bis Anfang der 1940er Jahre Landwirt und Ziegeleibesitzer. Die Landwirtschaft betrieb er von der Hofstelle B-Straße 1 in C-Stadt aus, die Ziegelei befand sich an der D-Straße 2 und 3 in C-Stadt. Nachdem Herr O. A. am xx.xx.1964 für tot erklärt worden war, da er im Krieg verschollen geblieben war, gingen die landwirtschaftlichen Flächen zunächst auf dessen Ehefrau, G. A., über. Die Ziegelei wurde bis zur Aufgabe am 01.09.1965 von Herrn V. A. betrieben.

In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 29.12.1965 erklärte Herr V.A., dass das Ziegeleigelände und die Gebäude seit Aufgabe des Ziegeleibetriebes am 01.09.1965 für landwirtschaftliche Zwecke genutzt würden.

Nachdem Frau G. A. am xx.xx.1969 verstorben war, ging das Eigentum an den landwirtschaftlichen Flächen (inklusive des ehemaligen Ziegeleigeländes) auf Herrn V.A., den verstorbenen Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers, über.

Laut Einheitswertbescheid für den Stichtag 01.01.1968 betrug die landwirtschaftlich genutzte Fläche 8,72 ha (Einheitswertakte „Landwirtschaftlicher Betrieb Stückländerei”, S.102). Ein Teil der ehemaligen Tongrube wurde bis Ende der 1960er Jahre als Müllkippe genutzt. Anschließend wurden die Müllkippe und die übrige Fläche der Tongrube bis Ende der 1970er Jahre verfüllt und rekultiviert.

Im Jahr 1972 wurden die sich im hinteren Teil des Grundstücks B-Straße 1 befindenden landwirtschaftlichen Gebäude abgerissen. An dieser Stelle wurde unter der Adresse D-Straße 4 im Jahre 1973 ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet, in das die Familie einzog. Das bis zu diesem Zeitpunkt von der Familie bewohnte Wohnhaus B-Straße 1 wurde bis zum Verkauf des Hauses im Jahr 1984 fremdvermietet.

Ausweislich der am 09.02.1979 beim Beklagten eingereichten Erklärung über die Tierhaltung für das Wirtschaftsjahr 1977/78 betrugen die im Eigentum des Herrn V.A. stehenden regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen 4,5ha. 4ha davon waren an P. verpachtet und 0,5ha wurden selbst bewirtschaftet. An Tieren war ein Pferd vorhanden (Einheitswertakte „Landwirtschaftlicher Betrieb Stückländerei”, S.102). Auf die Anfrage des Beklagten vom 03.12.1980 erklärte Herr V.A. am 21.12.1980, dass 2,5ha der landwirtschaftlichen Flächen (Ackerland) seit 1965 an P. und 1,5ha (Weide) seit 1979 an P1 verpachtet seien. 0,5 ha würden selbst bewirtschaftet (Einkommensteuer-Akte, S. 217). Laut der am 11.08.1982 beim Finanzamt eingereichten Erklärung über die Tierhaltung für das Wirtschaftsjahr 1981/82 betrugen die im Eigentum des Herrn V.A. stehenden regelmäßig genutzten landwirtschaftlichen Flächen 7,91ha (4ha verpachtet, 1ha Unland, 0,4ha Hofraum und Wege, 1,28ha Erbbau und 1,23 ha selbst bewirtschaftet). Der Tierbestand umfasste ein Pferd, zwei Rinder und insgesamt sieben Schafe (Einheitswertakte „Landwirtschaftlicher Betrieb Stückländerei”, S.102).

Mit notariellem Vertrag vom 08.05.1996 übertrug Herr V.A. das Grundstück C-Stadt Flur 1 Flurstück xxx mit einer Größe von 17.444qm unentgeltlich auf seine Ehefrau, die Klägerin.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.02.2008 verkaufte die Klägerin das Grundstück Gemarkung C-Stadt Flur 1, Flurstück yyy (Größe 890qm) zu einem Preis von 100.000 € (ursprünglich vereinbarter Kaufpreis 130.000 € ./. Kaufpreisrückzahlung 30.000 €).

Der Beklagte behandelte den Verkauf in den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dabei ermittelte er den Gewinn wie folgt:

Kaufpreis

130.000 €

./. Rückzahlung

30.000 €

./. Buchwert für Unland

89 €

Gewinn

99.911 €

Hälftiger Gewinn 2007 und 2008

49.955,50 €

Hiergegen legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Sie trugen vor, dass das veräußerte Grundstück nicht zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehört habe. Das veräußerte Grundstück habe auf dem ehemaligen Ziegeleigelände – und zwar mit ca. 790qm im Bereich der Hof- und Gebäudefläche und mit ca. 100qm im Grubenbereich – gelegen. Die bewertungsrechtliche Zuordnung zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bedeute nicht, dass der Grundbesitz auch tatsächlich land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen im Si...

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