rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung sind als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn es sich um Ausgaben handelt, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben.

2. Für eine Grundschullehrerin erfüllt die Ausbildung zur Tanzleiterin Kindertanz diese Voraussetzung.

3. Kosten für eine Tanzleiterausbildung Internationale Folklore können nicht anerkannt werden, da nach dem Inhalt des Seminarprogramms nicht zu erkennen ist, dass es sich hier um einen Kurs handelt, der speziell auf Grundschullehrer zugeschnittene didaktische und pädagogische Inhalte vermittelt.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen VI R 62/04)

BFH (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen VI R 62/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Anerkennung verschiedener durch Kurse bedingter Ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin (Klin.) ist als Grundschullehrerin (Fächer: Musik und Mathematik) an der Grundschule S in M tätig. Einen erheblichen Anteil ihres Unterrichtes erteilt sie für musikalische Angebotsgruppen und Musikunterricht, der u.a. die Bereichen Singen, Tanzen und Musik umfassen. Musik war bereits ein Studienfach der Klin. im Rahmen ihrer Lehrerinnenausbildung für die Primarstufe. Sie leitet eine Tanz-Arbeitsgemeinschaft für die Schüler. Mit Schülergruppen gestaltet sie schulische Feste und Feiern durch tänzerische, sängerische und instrumentale Vorführungen. Außerdem vertritt sie mit Schülergruppen die Schule bei musikalischen Veranstaltungen des Sportbundes, Schulamtes oder anderer Institutionen. In der Vorweihnachtszeit leitet sie seit vielen Jahren das Adventssingen für alle Schüler der Grundschule. Hierfür beginnen bereits jeweils im Oktober umfangreiche Vorbereitungen, die die Klin. organisiert.

Seit dem Jahr 1999 nahm die Klin. an einer Tanzleiterausbildung für Kindertanz teil. Die Ausbildung (120 Stunden auf 10 Wochenendseminare verteilt) umfasste u.a. Didaktik und Methodik des Kindertanzes, Choreographie, verschiedene Formen des Tanzes und die Vermittlung von Kenntnissen über die psycho-motorische Entwicklung des Kindes. Im Streitjahr 2000 besuchte sie (noch) drei Wochenendseminare dieser Tanzleiterausbildung. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung wurde vom Schulamt (vgl. Bescheinigung der Schulrätin N vom 15.08.2002) ausdrücklich begrüßt und als Weiterbildungsmaßnahme zur Qualifizierung für den Bildungsauftrag geeignet angesehen. Der Lehrgang wird von der M e.V., einem Zusammenschluss von interessierten Personen und Gruppen des Laientanzes in M., organisiert. Außerdem nahm die Klin. an einer ebenfalls von der M. e. V. organisierten Tanzleiterausbildung „Internationale Folklore” (120 Stunden auf 10 Wochenendseminare verteilt) in T. bei V. teil. Im Streitjahr fanden 6 Wochenendseminare von Freitagabend bis Sonntagmittag statt. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung wurde von der Schulrätin als für die schulische Tätigkeit förderlich angesehen.

Vom 17.04. bis 27.04.2000 nahm die Klin. an einem Tanzseminar auf der griechischen Insel O. teil. Veranstalter war das „H.” aus I., das dort eine Tanzschule unterhält. Ausweislich der Teilnahmebestätigung wurde in der Regel vormittags ca. 4 Stunden und am späten Nachmittag nochmals ca. 2 Stunden lang Tanzunterricht abgehalten.

Vom 30.07. bis 06.08.2000 nahm die Klin. am Seminar „Tanzen und Segeln” mit den Ehepaar M teil. Neben einer Segeltour wurde an mehreren Vormittagen insgesamt ca. 18 Stunden Tanzunterricht in internationalen Folkloretänzen erteilt.

Die Klin. besuchte außerdem einen Lehrgang Tanz in H am 19./20.08.2000 und eine Tagung auf C (C) vom 29.09. bis 03.10.2000.

Vom 27. bis 31.12.2000 besuchte sie die Veranstaltung „Weihnachtliches Chorsingen und Musizieren” in T, L. Hierbei wurden von den Teilnehmern unter der Leitung erfahrener Referenten anspruchsvolle weihnachtliche Musikwerke eingeübt.

Von den in der ESt-Erklärung für 2000 geltend gemachten Fordbildungsaufwendungen erkannte der Beklagte (Bekl.) im Bescheid vom 19.04.2000 folgende Positionen nicht als Werbungskosten an:

Tanzleiterausbildung

Kindertanz

Teilnahmegebühr inkl. Unterkunft und Verpflegung

450,00 DM

Fahrtkosten

187,20 DM

Verpflegungsmehraufwand

228,00 DM

Materialkosten (ohne Nachweis)

50,00 DM

Tanzleiterausbildung

Teilnahmegebühr

1.020,00 DM

Internationale Folklore

Fahrtkosten

1.256,40 DM

Verpflegungsmehraufwand

456,00 DM

Materialkosten (ohne Nachweis)

20,00 DM

Tanzseminar auf O

Gesamtkosten incl. Material

2.379,10 DM

Tanzen und Segeln

anteiliger Tanzkurs

180,00 DM

mit dem Ehepaar M

Materialkosten (mit Beleg)

20,00 DM

Lehrgang Tanz in H

Materialkosten

55,00 DM

Tagung auf C

Materialkosten (ohne Nachweis)

33,00 DM

Weihnachtliches Chorsingen und Musizieren

Teilnahmegebühr

295,00 DM

Fahrtkosten

520,00 DM

Verpflegungsmehraufwand

178,00 DM

Die Ausgaben für die beiden Tanzleiterausbildungen für Kindertanz...

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