rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer einer stellvertretenden Schulleiterin. Dienstzimmer in einem vom Sekretariat abgetrennten, nicht schalldichten Raum als anderer Arbeitsplatz. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Das häusliche Arbeitszimmer einer stellvertretenden Schulleiterin ist nach der verfassungsgemäßen Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG nicht anzuerkennen, wenn dort nicht mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit verbracht werden, und vom Arbeitgeber ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird, das nach objektiven Gesichtspunkten für die Nutzung zur Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts geeignet ist. Diese Eignung besteht auch dann, wenn es sich um einen nicht schalldichten, vom Sekretariat abgetrennten Raum handelt, dessen Nutzungsmöglichkeit zeitweise (durch Temperaturabsenkung an Wochenenden, Feiertagen und spätnachmittags während der Heizperiode) eingeschränkt ist. Arbeit eines Lehrers zu diesen Zeiten entspricht nicht dem Üblichen und liegt in der persönlichen Zeiteinteilung des Lehrers begründet.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b S. 2, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer stellvertretenden Schulleiterin als Werbungskosten anerkannt werden können.

Die mit einander verheirateten Kläger (Kl.) wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin.) war stellvertretende Schulleiterin eines Gymnasiums und unterrichtete Deutsch und Philosophie. Der Kläger war ebenfalls Lehrer an einem Gymnasium. Die Kl. bewohnten eine 231,30 qm große Wohnung, in der sich zwei häusliche Arbeitszimmer befanden. Das von der Klin. genutzte häusliche Arbeitszimmer war 15,71 qm und das vom Kläger genutzte 16,68 qm groß.

Nach den Aufzeichnungen der Klin. verrichtete sie von ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit 38 % im häuslichen Arbeitszimmer. Ohne Sitzungen (Schulkonferenzen, Lehrerkonferenzen, Veranstaltungen der Schulpflegschaft, Fachkonferenzen pp.) betrug der Anteil, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfiel, 41 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klin. vom 17.11.1998 (GA Bl. 15 f) Bezug genommen.

Der Klin. wurde in den Diensträumen der Schule, zu denen sie Schlüssel besaß, ein ca. 15 qm großer Arbeitsraum zur Verfügung gestellt. Dieser nicht schalldichte Raum war ein abgetrennter Teil des Sekretariats, in dem sich auch Büromaterialien des Schulsekretariats und Verwaltungsvorschriften des Dienstherrn befanden. Die Einrichtung bestand aus einem Schreibtisch, einem PC-Arbeitsplatz, einem Konferenztisch und mehreren Akten- und Wandschränken. Es wird wegen der Einzelheiten auf die von den Kl. zu den Akten gereichte maßstäbliche Skizze und die Fotos (GA Bl. 32, 35) Bezug genommen. Während des Schulbetriebs wurde der Raum zum Teil auch von anderen Lehrern zum Telefonieren genutzt. In dem Raum wurden manchmal bei Anwesenheit der Klin. Klassenarbeiten nachgeschrieben. An den Wochenenden war der Raum nicht beheizt. Nach dem Schulbetrieb wurde in den gesamten Schulräumen die Temperatur herabgesenkt. Eine individuelle Heiztemperatureinstellung des dienstlichen Arbeitszimmers der Klin. war nicht möglich.

Die Kl. machten in ihrer ESt-Erklärung 1996 die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte (Bekl.) ließ die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Klin. nicht zum Abzug zu (ESt-Bescheid 1996 vom 21.02.1997).

Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 12.09.1997).

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Kl. tragen vor, im dienstlichen Arbeitszimmer würden von der Klin. nur Verwaltungsaufgaben erledigt. Für ihre eigentliche Tätigkeit als Lehrerin sei der Raum nicht geeignet. Er sei im Verhältnis zum häuslichen Arbeitszimmer klein, enthalte Büro- und Arbeitsmaterialien, die nichts mit dem Unterrichtsstoff zu tun hätten und habe Besucherverkehr (Kollegen, Eltern, Schüler). Eine konzentrierte, auf den Unterricht bezogene Arbeit sei dort nicht möglich, zumal der Raum im Winterhalbjahr von Freitag mittag bis Sonntag abend nicht beheizt werde. Für ihre eigentliche berufliche Tätigkeit als Lehrerin, die abends, nachmittags, an Wochenenden und an Feiertagen erfolge, benutze die Klin. das häusliche Arbeitszimmer. Dort befinde sich auch das gesamte Unterrichtsmaterial und die Literatur.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Kl. wird auf die Schriftsätze vom 07.10.1997, 08.11.1997, 24.02.1997, 23.12.1997, 17.11.1998 und 10.04.1999 (samt Anlagen) Bezug genommen.

Während des Klageverfahrens wurde der angefochtene Bescheid geändert (ESt-Bescheid 1996 vom 31.03.1999). Die Kl. haben den Antrag gestellt, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (§ 68 FGO).

Die Kl. beantragen,

  1. den ESt-Bescheid 1996 ...

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