Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus Beteiligung an österreichischer Personengesellschaft (Offene Erwerbsgesellschaft) - Verlustberücksichtigung in Deutschland, finale Betriebsstättenverluste

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einkünfte eines Steuerinländers aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Offenen Erwerbsgesellschaft österreichischen Rechts sind als Betriebsstätteneinkünfte in Deutschland gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DBA/Österreich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freigestellt.

2) Verluste aus einer solchen Betriebsstätte können aufgrund der vorrangigen DBA-Bestimmungen in Deutschland auch bei Erfüllung der Aktivitäts- und Produktivitätsklausel des § 2a Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt werden.

3) Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte können nur dann als "finale" Verluste im Inland berücksichtigt werden, wenn diese im Betriebsstättenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfasst werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verluste im Betriebsstättenstaat aufgrund von Steuergesetzen (hier § 18 Abs. 7 öEStG) vom Abzug ausgeschlossen sind (Anschluß an BFHv. 9.6.2010 - I R 100/09, BFH/NV 2010, 1742 und BFH v. 9.6.2010 - I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; DBA-Österreich Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, 3; EStG § 2a Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus der Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft für das Jahr 2001 im Inland bei der Ermittlung der Einkünfte in Abzug zu bringen sind.

Der im Inland wohnende Kläger war im Streitjahr 2001 als Handelsvertreter selbstständig tätig. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb betrug DM 885.626. Der Kläger beteiligte sich im Streitjahr mit einer Einlage in Höhe von insgesamt DM 750.000 als atypisch stiller Gesellschafter an der in Österreich ansässigen, im Oktober 1998 gegründeten Gesellschaft L. OEG, einer sog. offenen Erwerbsgesellschaft nach österreichischem Recht (im weiteren OEG genannt). Hierdurch war er zu 80 v.H. am Betriebsergebnis und an den stillen Reserven der OEG beteiligt. Die Gesellschaft, die im Bereich der Kunststoff- und Metalltechnik tätig war, ermittelte ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des österreichischen Einkommensteuergesetzes – öEStG –).

In seiner inländischen Einkommensteuererklärung für 2001 erklärte der Kläger einen auf ihn entfallenden Verlust aus der Beteiligung an der OEG in Höhe von ATS 1.378.419, umgerechnet DM 195.923. Ferner reichte der Kläger beim zuständigen österreichischen Finanzamt in X-Stadt eine Einkommensteuererklärung für 2001 bei beschränkter Steuerpflicht sowie eine Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2001 ein. In letzterer Erklärung wies die OEG einen Verlust in Höhe von ATS 1.723.023 aus.

Das Finanzamt in X-Stadt erließ im Juni 2004 gegenüber der OEG für das Jahr 2001 einen Bescheid, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS ./. 1.435.853 (= DM ./. 204.086) festgestellt wurden. Auf den Kläger entfielen Einkünfte in Höhe von ATS ./. 1.148.682 (= DM ./. 163.268). Über die Höhe der Einkünfte besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Das Finanzamt in X-Stadt teilte mit Schreiben vom 11.08.2009 (Bl. 81 der Gerichtsakte) mit, die Verluste der OEG hätten im Streitjahr 2001 in Österreich steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Sog. Anlaufverluste könnten nur in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebs – d.h. in den Jahren 1998 bis 2000 – erfasst werden (§ 18 Abs. 7 öEStG). Das steuerliche Ergebnis des Jahres 2001 falle daher außerhalb des „Anlaufzeitraums” und sei nach österreichischem Steuerrecht nicht für die Folgejahre vortragsfähig.

Auch der Beklagte berücksichtigte den Verlust aus der Beteiligung an der OEG im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 10.06.2003 nicht. Bei einem zu versteuernden Einkommen von DM 886.290 setzte er die Einkommensteuer für 2001 – nach Abzug einer Ermäßigung für gewerbliche Einkünfte – in Höhe von DM 339.480 fest.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2003 führte der Beklagte aus, der Verlustanteil des Klägers an der OEG sei nicht bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte in Abzug zu bringen, da gemäß Art. 4 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Österreich das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Betriebsstätten-Staat Österreich zustehe.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Abzug seines Verlustanteils an der OEG im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte in Höhe von DM 163.268. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, dass es sich bei der OEG um ein aktives Unternehmen im Sinne von § 2 a Abs. 2 EStG handele. Zwar bestehe zwischen Österreich und Deutschland ein DBA. Allerdings habe er, der Kläger, gemäß § 2 a Abs. 3 EStG beantragt, statt der Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts die Verluste bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen. Im Übrigen verstoße ein anderes Besteuerungsergebnis gegen di...

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