Entscheidungsstichwort (Thema)
Blockheizkraftwerk selbständiges Wirtschaftsgut
Leitsatz (redaktionell)
Ein Blockheizkraftwerk, welches aus Biogas Strom und Wärme erzeugt, ist als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben und bildet mit der vorgeschalteten Biogasanlage kein einheitliches Wirtschaftsgut.
Normenkette
HGB § 252 Abs. Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Blockheizkraftwerk, welches aus Biogas Strom und Wärme erzeugt, als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben ist oder mit der vorgeschalteten Biogasanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet.
Die Klägerin, die X. Bioenergie GmbH & Co. KG, wurde im Juli 2009 gegründet. Sie ist beim Amtsgericht H. unter HRA … im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschaferin war bei Gründung die X. Bioenergie Verwaltungs-UG (Amtsgericht H., HRB …), welche zwischenzeitlich ihre Firma in X. Bioenergie Verwaltungs GmbH (Amtsgericht H., HRB …) geändert hat. Kommanditisten waren bei Gründung die Herren J. und N. X. (Vater und Sohn) mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000,00 €. Herr J. X., der Beigeladene, ist zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden und hat seine Kommanditeinlage – nach Erhöhung durch Einlage eines Grundstücks auf … – im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf seinen Sohn, Herrn N. X., übertragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und der Betrieb einer oder mehrerer Anlagen zum Zweck der Erzeugung, Nutzung und des Vertriebs von regenerativen Energien und erzeugten Nebenprodukten. Zudem der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Handelsregisterauszug der X. Bioenergie GmbH & Co. KG Bezug genommen (Amtsgericht H., HRA …).
Noch im Jahr 2009 begann die Klägerin mit der Errichtung einer Biogasanlage auf einem in die Gesellschaft eingebrachten (eigenen) Grundstück. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2009 weist insoweit geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau in einem Gesamtbetrag von 475.240,05 € aus. In den Streitjahren produzierte die Klägerin mit der Biogasanlage Biogas und dem angeschlossenen Blockheizkraftwerk Strom und Wärme.
Die „Biogasanlage” bzw. der Betrieb der Klägerin setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Zunächst existieren zwei runde bauliche Anlagen. Bei dem kleineren runden Gebäude handelt es sich um die eigentliche – im Anlageverzeichnis der Klägerin auch so bezeichnete – Biogasanlage, den sog. Fermenter. In diesem wird die darin befindliche Biomasse unter Zuhilfenahme eines Rührwerks und Wärme vergoren.
Unmittelbar neben dem Fermenter befindet sich eine große Wanne, der sogenannter Feststoffeintrag. In diesem wird Biomasse bevorratet, welche über einen Schneckeneintrag fortlaufend in den Fermenter eingebracht wird.
Neben dem Fermenter befindet sich sodann ein zweites rundes Gebäude, welches im Durchmesser größer ist als der Fermenter. In diesem Bauwerk befinden sich das Endlager für Gärreste und der Gasspeicher (nachfolgend Gasspeicher oder – im Anlageverzeichnis – auch Gärrestelager genannt).
Etwa 12 Meter (Luftlinie) vom Fermenter entfernt, befindet sich ein ursprünglich als Viehstall genutztes Gebäude aus Backsteinen. In diesem Backsteingebäude befindet sich – hinter einer entsprechend großen Tür – ein Blockheizwerk. Hierbei handelt es sich um ein solches mit der Typenbezeichnung „2 G-Agenitor 206” der Herstellerin 2G Energietechnik GmbH. Das Blockheizkraftwerk erzeugt eine maximale elektrische Leistung von 220 Kilowatt (Kw) und eine maximale thermische Leistung von 232 Kw. Es setzt sich seinerseits insbesondere aus einem Motor und einem angeschlossenen Generator zusammen. Bei dem Motor handelt es sich um einen MAN Dieselmotor, welcher von der 2G Energietechnik GmbH auf Gasbetrieb umgebaut wurde. Das Blockheizkraftwerk ist in Modulbauweise gefertigt, das bedeutet insbesondere, dass sich der Motor und der Transformator in einem einheitlichen Stahlgerüst befinden. Der Hersteller des Blockheizkraftwerkes wirbt damit, dass durch die Modulbauweise das Blockheizkraftwerk relativ zügig durch ein neues Blockheizkraftwerk ersetzt werden kann. Das Blockheizkraftwerk ist durch eine Biogasleitung am Gasspeicher angeschlossen. Zudem ist es an einem Kühlwasserkreislauf angeschlossen. Schließlich ist es über Starkstromleitungen am öffentlichen Stromnetz zwecks Einspeisung des produzierten Stromes angeschlossen. Das gesamte Blockheizkraftwerk kann (als Modul) durch eine Tür aus dem Blockheizkraftwerkgebäude, dem ehemaligen Stall, entfernt und ggf. ersetzt werden.
Über einen Zwischenspeicher wird das Blockheizwerk mit Gas aus dem Gasspeicher versorgt, welcher seinerseits vom Fermernter mit Gas versorgt wird. Mit dem Gas wird der im Blockheizkraftwerk befindliche Motor betrieben, welcher seinerseits den angeschlossenen Generator zur Stromerzeugung antreibt. Der Strom wird vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Der von dem Blockheizkraftwerk ...