Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1989 und 1991 (Klägerin zu 1.). Gewinnfeststellung 1989 bis 1991 (Kläger zu 2.)
Tenor
Die Gewerbesteuermeßbescheide für 1989 und 1991 vom 16.06.1994 und die Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1989 bis 1991 vom 18.05.1994 werden unter Aufhebung der Entscheidungen vom 22.08.1994 nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der geänderten Beträge wird dem Finanzamt übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens wegen Gewerbesteuermeßbetrag trägt die Klägerin zu 1. zu ¾, die Kosten des Verfahrens wegen Gewinnfeststellung tragen die Kläger zu 2. zu ¾, der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin/der Kläger abwenden, soweit nicht die Klägerin/die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Beschluß:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt –FA–) auf § 173 Abgabenordnung (AO) gestützte Änderungsbescheide erlassen durfte. Die Klägerin (Klin.) zu 1. betrieb in Gladbeck das Hotel und Restaurant „Sf”. An der Klin. waren die Eheleute (J.) – Kl. zu 2. – beteiligt. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war Herr J. (Kl. zu 2.).
Durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute J. wurde Mitte des Jahres 1993 festgestellt, daß Herr J. sich vom Kundenberater der Metro E, (B.), eine zweite Kundenkarte beschafft und mit dieser – zumindest ab 1989 – für die Klin. zu 1. betriebliche Einkäufe getätigt hatte, die sie nicht in der Buchführung auswies (nachfolgend Schwarzeinkäufe genannt). Die aus den Schwarzeinkäufen resultierenden Umsätze bzw. Betriebseinnahmen der Klin. zu 1. wurden – unstreitig – ebenfalls nicht erfaßt. Herr J. wurde am 03.08.1993 vorläufig festgenommen und durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B (12 Kls) am 06.06.1994 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahre und 9 Monaten verurteilt.
Am 25.08.1993 war bei der Klin. zu 1. mit einer Prüfung durch das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B (Steufa) begonnen worden, die sich u.a. auf Umsatzsteuer, Gewinnfeststellung und Gewerbesteuer 1989–1991 bezog. Die Steufa teilte dem FA in Form eines Aktenvermerks am 26.08.1993 die nach Ansicht der Prüfer vorläufig zugrunde zulegenden Besteuerungsgrundlagen wie folgt mit:
|
1989 |
1990 |
1991 |
1992 |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
Schwarzeinkäufe |
88.215 |
88.215 |
114.299 |
114.299 |
Aufschlag 150 % |
132.322 |
132.322 |
171.448 |
171.448 |
Umsatz schwarz netto |
220.537 |
220.537 |
285.747 |
285.747 |
Mehrgewinn |
111.592 |
111.592 |
144.589 |
144.589 |
Mehr-Umsatzsteuer |
30.875 |
30.875 |
40.004 |
40.004 |
Mehr-Gewerbesteuer |
14.555 |
14.555 |
18.859 |
– |
Einkommensteuer mehr |
48.294 |
40.246 |
56.344 |
– |
Die Schätzung beruhte auf der Aussage des B. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wonach durch Herrn J. Schwarzeinkäufe in 1990 i.H.v. 88.215,– DM und in 1991 i.H.v. 114.299,– DM getätigt worden sein sollten. Für 1989 und 1992 lag noch keine Aussage vor.
Die Prüfer wiesen in dem Aktenvermerk ergänzend darauf hin, daß sich aufgrund der Fahndungsprüfung voraussichtlich noch ein wesentlich höherer Rohgewinnaufschlag als der mit 150 % zugrundegelegte ergeben dürfte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk vom 26.08.1993 Bezug genommen (Akte „Vertraulich” Bl. 1 ff).
Zu diesem Zeitpunkt lagen u.a. folgende – nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende – Bescheide vor:
Aufgrund der Mitteilung der Steufa in Form des Aktenvermerks vom 26.08.1993 und unter Ansatz der dort aufgeführten Besteuerungsgrundlagen erließ das FA u.a. folgende auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Änderungsbescheide:
Die Änderungsbescheide ließen dabei nicht erkennen, von welchen geänderten Besteuerungsgrundlagen das FA ausging. Es erfolgte lediglich ein Hinweis auf die vom FA für die Änderung herangezogene Rechtsgrundlage (§ 173 AO).
Gegen die geänderten Bescheide legte die Klin. zu 1. Einsprüche ein. Hierauf wird Bezug genommen.
Am 17.01.1994 üb...