Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung einer Immobilie; Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Leitsatz (redaktionell)
1. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG werden Wirtschaftsgüter, die zunächst dem Regelungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr.1 Satz 1 EStG unterfallen, wieder von der Besteuerung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das WG im Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dient.
2. Eine Wohnung dient dann eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst, tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Nicht ausreichend ist demgegenüber nur die sporadische Nutzung im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen Renovierungsarbeiten.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern hat.
Der ledige, in D wohnhafte Kl. erzielt im Wesentlichen als praktischer Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wird vom beklagten Finanzamt allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er bewohnt eine Mietwohnung in der A-Straße 24, 00000 D.
Mit notariellem Vertrag vom 04.03.1999 erwarb der Kl. das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück B-Straße 47 in 00000 D zu einem Kaufpreis von 450.000 DM. Tag der Übergabe an den Kl. war nach dem Vertrag der 01.05.1999. Mit notariellem Vertrag vom 17.09.2001 verkaufte er dieses Grundstück für 590.000 DM.
Auf Grund der am 25.03.2003 beim Beklagten (Bekl.) abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 führte der Bekl. die Einkommensteuerveranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom 01.09.2003 zunächst antragsgemäß durch. Wegen vorliegenden Kontrollmaterials über den Erwerb und die Veräußerung des bebauten Grundstücks B-Straße 47 forderte er den Kl. im Erläuterungsteil des Bescheids jedoch auf, bezüglich des vorbezeichneten Objekts die geltend gemachte Selbstnutzung nachzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Einkommensteuerbescheid verwiesen.
Mit Schreiben vom 20.02. und 13.04.2004 machte der Kl. unter Vorlage von verschiedenen Rechnungen geltend, er habe das Gebäude B-Straße 47 in D von März 1999 bis August 2001 bewohnt. Unter seiner bisherigen Anschrift in der A-Straße 24 habe er einen Nebenwohnsitz beibehalten, da er ursprünglich geplant habe, das Objekt B-Straße zunächst zu renovieren und erst nach der Renovierung insgesamt dort einzuziehen. So habe ein befreundeter Architekt im September und Oktober 1999 Pläne für die Renovierung und den Umbau des Objekts entworfen. Nach der Erteilung der Umbaugenehmigung durch die Stadt D hätte sich auf Grund von eingeholten Kostenvoranschlägen jedoch herausgestellt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Gesamtaufwand von fast 500.000,– DM zu finanzieren. Dies habe im Laufe des Jahres 2000 festgestanden.
Aus den vorgenannten Gründen sei er letztlich gezwungen gewesen, das Objekt wieder zu veräußern. Seine ursprünglichen Pläne hätten vorgesehen, dass er während der Renovierungsphase seinen Wohnsitz in der Mietwohnung beibehalten habe, da er seine gesamten Möbel noch nicht in das neue Objekt habe hinüberschaffen wollen. So habe er auch die Haushaltsgeräte, wie Waschmaschine und Trockner, erst einmal in der Mietwohnung belassen, da der Keller in dem neu erworbenen Objekt sehr feucht gewesen sei. Zu einer Realisierung des Umzugs sei es dann auf Grund der Aufgabe der Planung nicht mehr gekommen.
Der Bekl. teilte dem Kl. daraufhin mit Schreiben vom 03.03.2004 mit, der Ausnahmetatbestand des § 23 EStG „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” sei vorliegend nicht erfüllt, da er in dem Haus B-Straße 47 keinen eigenen Haushalt geführt habe. Indizien hierfür seien die vorgelegten Strom-, Gas- und Wasserverbrauchsrechnungen. Der Kl. habe sich auch nicht zur neuen Anschrift umgemeldet und dort keinen Telefonanschluss unterhalten.
Der Bekl. änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2001 mit Änderungsbescheid vom 04.05.2004 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und berücksichtigte in diesem Bescheid als sonstige Einkünfte einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in Höhe von 140.000 DM. Zur Begründung verwies er auf den geführten Schriftwechsel.
Der Kl. legte gegen den Änderungsbescheid am 06.05.2004 Einspruch ein.
Zur Begründung führte er u.a. aus, die Beibehaltung der bisherigen Mietwohnung als Nebenwohnsitz sowie die bislang nicht erfolgte Ummeldung könne nicht als Indiz gegen eine Nutzung des gekauften Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken gewertet werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Kl. vom 24.05.2004 Bezug genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.2005 wies der Bekl. den Einspruch des Kl. im Wesentlichen als unbegründet zurück.
Er vertrat darin weiterhin die Auffassung, insbesondere die vom Kl. v...