Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbsterwirtschaftetes Umlaufvermögen nach Branchenwechsel

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens, wenn Forderungen des Umlaufvermögens nach Branchenwechsel erwirtschaftet werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4 S. 2; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.12.2012; Aktenzeichen I R 67/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die bestehenden Verlustvorträge der Klägerin nach § 8 Abs. 4 KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590, im Folgenden: a.F.) untergegangen sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1980 unter der Firma A Tief- und Straßenbau GmbH mit Sitz in X-Stadt und einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war dort die Ausführung von Tief- und Straßenarbeiten. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war zunächst Herr A, der Straßenbauermeister war. Dessen Einzelunternehmen hatte die Klägerin zum 1.1.1981 übernommen und fortgeführt. Ab 1993 war alleiniger Geschäftsführer der Klägerin Herr B, der ebenfalls Straßenbauermeister war. Die Geschäftsanteile an der Klägerin hielten seitdem zu 75 % (37.500 DM) Herr B und zu 25 % (12.500 DM) seine Ehefrau Frau B.

Laut dem Bp-Bericht vom 14.2.2008 (Tz 2.1) wurde nach Erzielung erheblicher Verluste in den Jahren 2000 und 2001 der werbende Geschäftsbetrieb der Klägerin zum 31.12.2002 eingestellt. Im Jahr 2002 selbst wurden ein Jahresfehlbetrag von 1.502 EUR und ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 1.486 EUR erzielt. Zum 31.12.2002 wurden ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer i.H.v. 100.862 EUR (siehe den entsprechenden Bescheid vom 17.12.2003) und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust i.H.v. 100.538 EUR (siehe den Vorjahreswert aus dem Bescheid zum 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vom 13.5.2004) festgestellt.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.3.2003 beschlossen Herr B und Frau B die Auflösung der Klägerin und bestellten Herrn B zum Liquidator. Die Auflösung und die Bestellung zum Liquidator wurden am 17.3.2003 ins Handelsregister eingetragen.

Insbesondere im Jahr 2002 und im Übrigen im Jahr 2003 (vor dem Anteilseignerwechsel, s.u.) veräußerte die Klägerin bis auf wenige Ausnahmen die in ihrem Anlagevermögen befindlichen Maschinen bzw. ihre sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung (siehe Entwicklung des Anlagevermögens als Anlagen zu den Jahresabschlüssen zum 31.12.2002 und 31.12.2003; Bp-Bericht vom 14.2.2008 Tz 2.1).

Laut einem Vermerk der Bp (siehe Bp-Handakten Trennstreifen „Eröffnungsgespräch”) und dem Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 22.6.2011, S. 2) war der im vorliegenden Verfahren für die Klägerin auftretende Prozessbevollmächtigte (Herr C) bereits während der vorgenannten Abwicklung und ggf. Sanierung der Klägerin sowie der privaten Vermögensverhältnisse von Herrn B und Frau B beratend tätig.

Mit notarieller Urkunde vom 30.12.2003 fassten Herr und Frau B zunächst einen Gesellschafterbeschluss, die Klägerin als werbende Gesellschaft fortzusetzen, Herrn B als Liquidator abzuberufen und Frau D (später nach Heirat mit Herrn C Frau …) zur alleinigen Geschäftsführerin zu bestellen. Ein Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und Frau D liegt nicht vor. Daneben wurde das Stammkapital auf Euro umgestellt und auf 26.000 EUR erhöht (Herr B: 19.500 EUR, Frau B: 6.500 EUR). Die neuen Stammeinlagen von 326,55 EUR und 108,86 EUR waren sofort zur Einzahlung fällig.

Des Weiteren verkauften mit der vorgenannten notariellen Urkunde vom 30.12.2003 Herr B. seinen Geschäftsanteil von 75 % an die Mutter von Herrn C, Frau E, und Frau B ihren Geschäftsanteil von 25 % an Frau D. Als Kaufpreis wurden Beträge i.H.v. 327,55 EUR und 109,86 EUR vereinbart. Die Geschäftsanteile wurden zugleich abgetreten, und zwar mit Wirkung zum 31.12.2003, 23.00 Uhr. Durch Gesellschafterbeschluss wurde die Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile erklärt. Als neue Gesellschafter der Klägerin fassten Frau D und Frau E ebenfalls in der notariellen Urkunde vom 30.12.2003 einen Gesellschafterbeschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin. Danach wurde die Firma der Klägerin in F Unternehmensberatung GmbH geändert. Der Gegenstand des Unternehmens wurde dahingehend geändert, dass dieser nunmehr in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen, der beratenden und vermittelnden Tätigkeit von Privatpersonen im Zusammenhang mit Immobilien, Finanzierungen und Kapitalanlagen sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen bestand.

Auf Nachfrage hat Herr C als Prozessbevollmächtigter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die zum 31.12.2003 ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern i.H.v. 34.458,80 EUR seien ohne Entrichtung eines gesonderten Kaufpreises auf die neuen Gesellschafter übergegangen und dementsprechend in das gegenüber den neuen Gesellscha...

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