rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fertigstellung einer Wohnung i.S.v. § 7 Abs. 5 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG kann nur bei Fertigstellung im Veranlagungszeitraum 1996 in Anspruch genommen werden. Gemäß § 72 BewG ist eine Wohnung fertiggestellt (bezugsfertig), wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind. Restliche Fußboden- und Malerarbeiten stehen der Bezugsfertigkeit ebenso nicht entgegen wie ein fehlendes Waschbecken und ein fehlendes WC, sofern alle Vorarbeiten für die Installation abgeschlossen sind. Der Zeitpunkt einer behördlichen Abnahme ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 5; BewG §§ 72, 72 Abs. 1; EStG § 7
Tatbestand
Streitig ist nur noch, ob Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) steuerlich anzuerkennen sind.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Bei der ESt 1996 machten sie in ihrer Steuererklärung eine AfA von 5 % (11.855 DM) für eine vermiete Wohnung geltend. Die Wohnung ist in 1996 (Vertrag vom 25.05.1996) angeschafft worden. Die Veranlagung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Bei einer Betriebsprüfung ging der Prüfer davon aus, dass die Wohnung bereits in 1995 fertig gestellt gewesen sei und deshalb nur eine AfA von 2 % und nicht von 5 % in Anspruch genommen werden könne. Auf Tz. 17 des Bp-Berichts vom 23.06.1998 wird Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ einen entsprechend geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr 1996.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 01.12.1999) verfolgen die Kl. ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie meinen, dass ihnen für die Wohnung die AfA zustehe. Die Wohnung sei erst im Jahre 1996 fertig gestellt worden. Das folge aus der Bescheinigung des Architekten vom 02.02.1996 über die Fertigstellung des Bauvorhabens und die Bescheinigung der Baubehörde vom 24.04.1996 über die Besichtigung am 06.04.1996. Zudem habe der Schornsteinfegermeister nach Begutachtung am 15.03.1996 die Bescheinigung über die Schornsteine am 15.03.1996 erteilt. Dass die Wohnung erst in 1996 fertig gestellt worden sei, folge auch daraus, dass die abschließenden Maler- und Fußbodenarbeiten erst in 1996 vorgenommen worden seien. Entsprechend sei diese Rechnung erst in 1996 bezahlt worden. Zudem hätten selbst am 25.05.1996 die Drückergarnituren, das Klosett und das Handwaschbecken gefehlt.
Die Kl. beantragen,
den ESt-Bescheid 1996 vom 25.09.1998 in Gestalt der Einspruchsent- scheidung vom 01.12.1999 dahin zu ändern, dass weitere Werbungs- kosten bei VuV in Höhe von 7.083 DM bei der ESt 1996 berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung meint es, dass bei der Fertigstellung der Wohnung auf Grund der Erklärung der Verkäuferin zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1996 nicht von einem Irrtum auszugehen sei. Vielmehr sei danach die Wohnung detailliert beschrieben worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Steuerakten und den not. Kaufvertrag Bezug genommen. Zur Frage der Fertigstellung der Wohnung hat das Gericht die Verkäuferin der Wohnung, Frau T, und den seinerzeit als Makler tätigen Herrn C vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das FA hat zu Recht die höhere AfA versagt, da die Wohnung bereits in 1995 fertig gestellt war.
Nach § 7 Abs. 5 EStG kann die höhere AfA nur dann gewährt werden, wenn die Wohnung erst im Streitjahr 1996 fertig gestellt worden ist. Die Fertigstellung richtet sich nach § 72 Abs. 1 BewG, wobei auf objektive Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung abzustellen ist. Eine Wohnung ist im Allgemeinen dann bezugsfertig, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind, vgl. BFH in BStBl II 1987, 594. Sind alle Vorarbeiten für die ausstehende Installation abgeschlossen, so ist eine Eigentumswohnung trotz fehlenden Waschbeckens und fehlenden WC's bezugsfertig, vgl. Nds. FG vom 01.06.1993 I 627/88, (juris). Auf behördliche Abnahmebestätigungen kommt es nicht an.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall führt dazu, dass die Wohnung bereits in 1995 fertig gestellt worden war. Unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalles kann der Senat dahin stehen lassen, ob das Klosett vor dem 31.12.1995 eingebaut worden ist. Für einen solchen Einbau spricht, dass die steuerlich beratene Verkäuferin dies im Ergebnis entsprechend in ihrer Steuererklärung für den Einheitswert (1 Bad, Dusche, WC) erklärt hat (Bl. 102 GA). Dies wird bestätigt, dass der Architekt selbst in seinem Schreiben vom 23.01.1996 (Bl. 69 GA) von einer Abrechnung aller Gewerke ausgegangen ist, d. h. alle Arbeiten als ausge...