Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Lebt das Kind des Steuerpflichtigen in einer studentischen Wohngemeinschaft in unmittelbarer Nähe zum elterlichen Haushalt, ist davon auszugehen, dass es auch bei fortbestehendem engen Bezug zum Elternhaus aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen ist, um unter Beibehaltung seines örtlichen Lebensmittelpunktes einen eigenen Hausstand zu führen.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2, Abs. 5
Nachgehend
Gründe
Streitig ist die Gewährung einer Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG).
Mit Schreiben vom 06.12.1999 beantragten die Kläger für ihre am 02.12.1999 erworbene und eigengenutzte Eigentumswohnung in ***** D************* neben dem Fördergrundbetrag auch eine Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 EigZulG für ihre kindergeldberechtigten Kinder D********* (geboren 24.3.1972), S****** (geboren am 24.04.1974) und O****** (geboren am 27.12.1980). Mit Bescheid vom 29.12.1999 gewährte der Beklagte ab 1999 eine Eigenheimzulage in Höhe von 4.000,– DM. Er berücksichtigte dabei den Fördergrundbetrag von 2.500,– DM und eine Kinderzulage von 1.500,– DM für die Tochter O****** und wies darauf hin, dass die Kläger eine Kinderzulage für die Söhne D********* und S****** nicht beanspruchen könnten, da diese Kinder nicht zu ihrem Haushalt gehörten. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Die Kläger meinen, ihre Kinder D********* und S****** gehörten weiterhin zu ihrem Haushalt. Zwar hätten ihre Söhne nicht mehr in der elterlichen Wohnung, sondern jeder für sich in – studentischen – Wohngemeinschaften in derselben Straße bzw. zwei Minuten Fußweg entfernt gewohnt. Es habe aber noch eine vielfältige enge Verbindung der Söhne zum elterlichen Haushalt bestanden. Ihre Söhne hätten die auf Grund entsprechender Absprachen von ihnen – den Klägern – wie bisher vorgehaltenen Zimmer zu den verschiedensten Gelegenheiten spontan genutzt. In dieser Handhabung sei eine Vereinbarung darüber zu sehen, dass die Söhne sich nur mit elterlicher Einwilligung vorübergehend außerhalb der Wohnung aufgehalten hätten.
Im Übrigen seien beide Söhne regelmäßig wirtschaftlich unterstützt worden, hätten überwiegend ihre Wäsche zu Hause waschen lassen, hätten den vorhandenen PKW gemeinsamen genutzt und seien in der elterlichen Wohnung auch nicht selten beköstigt worden.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Bescheides über Eigenheimzulage vom 29.12.1999 idF der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2000 die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG auf 4.500,– DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Söhne D********* und S****** hätten bereits seit längerer Zeit in eigenen Wohnungen gelebt. Es hätten deshalb im Rahmen der Wohngemeinschaften eigene Hausstände der Söhne vorgelegen. Die Zugehörigkeit von Kindern zum Haushalt der Eltern sei nicht erst dann beendet, wenn die Verbindung zum elterlichen Haushalt völlig gelöst sei. Auf Grund des Alters der Söhne (27 und 25 Jahre), der erzielten Arbeitslöhne von monatlich ca. 1.100,– DM sowie der langjährigen Eigenständigkeit sei davon auszugehen, dass die von den Klägern vorgetragene einheitliche Wirtschaftsführung schon zu Beginn des Förderzeitraums nicht mehr bestanden habe.
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 9 EigZulG umfasst die Eigenheimzulage neben dem Fördergrundbetrag auch die Kinderzulage gemäß Absatz 5. Diese beträgt für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) oder Kindergeld erhält, 1.500,– DM (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG). Voraussetzung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG). Nicht vorausgesetzt wird, dass das Kind in der geförderten Wohnung – hier D************* – wohnt (Urteil des BFH vom 18.10.2000 X R 19/96, BStBl. II 2000, 383).
Die Kläger haben in 1999, dem Beginn des Förderzeitraums, zwar für alle drei Kinder Kindergeld erhalten. Zutreffend hat der Beklagte aber nur die Tochter O****** als zum Haushalt der Kläger gehörend angesehen und die Kinderzulage auf 1.500,– DM begrenzt.
Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb dieser Wohnung aufhält (Urteil des BFH vom 18.10.2000 X R 19/86, BStBl. II 2001, 383 m.w.N.). Demzufolge gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen auch ein auswärts studierendes Kind, es sei denn, zum Haushalt des Steuerpflichtigen besteht keine Verbindung mehr. (Schmidt/Drenseck, EStG, 20. Aufl., § 34f Rz 15). Dahinter steht der Gedanke, dass das auswärts studierende Kind sich im Regelfall in den Semesterferien und an den Wochenenden im Familienhaushalt aufhält und deshalb als zu diesem Haushalt gehören...