Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfeststellung eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils, bei Abfindung der Erben mit einem niedrigeren BW
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht kein Anspruch auf abweichende Feststellung des Werts eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn die Erben mit einem niedrigeren Buchwert abgefunden werden.
Normenkette
BewG 1991 § 97 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1a, §§ 103, 109, 137; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 7, § 12; AO § 163
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat.
Am 29.03.2008 verstarb Frau J K (Erblasserin). Sie wurde testamentarisch von der Klägerin und ihrem Bruder, Herrn I K, dem Beigeladenen zu 1., als Miterben zu je 1/2 beerbt. Zum Nachlass gehörte eine Kommanditbeteiligung an der F & Co. KG (fortan: KG). Diese hatte die Erblasserin am 12.12.2006 mit gesellschaftsvertraglicher Wirkung zum Ablauf des 31.12.2008 gekündigt. Nach § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages traten die Klägerin und ihr Bruder als Erben in die Gesellschafterstellung der Erblasserin ein.
Am 09.06.2008 erklärten beide Erben gegenüber der KG, dass sie die geerbte Beteiligung nicht fortsetzen wollten. Die Kündigung möge bereits zum Todestag wirksam werden. Dem stimmte die KG mit Schreiben vom 16.09.2008 zu und teilte den Erben Einzelheiten zur Höhe der Abfindung und zu den Auszahlungsmodalitäten mit. Beide Erben nahmen den Vorschlag der KG an. Das nach § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages berechnete Abfindungsguthaben für die beiden Miterben auf den 29.03.2008 wurde vorläufig auf 463.043,27 Euro mitgeteilt.
Entsprechend einer Aufforderung des zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamts P stellte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 19.07.2010 den Wert des Anteils der Erblasserin am Betriebsvermögen für den Betrieb F & Co. KG auf den 29.03.2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO auf 1.180.821 Euro fest. Nach Prüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernprüfung E erging ein gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderter Bescheid, in dem der Anteilswert auf 1.485.303 Euro festgestellt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.
Mit dem Einspruch machten die Miterben geltend, die Bereicherung aufgrund des Erwerbs von Todes wegen bestehe in einem gekündigten Gesellschaftsanteil. Dieser sei zu bewerten. Er bestehe nicht in dem anteiligen Unternehmenswert, sondern nur in dem Wert, den die Erblasserin für den gekündigten Gesellschaftsanteil im Rahmen des Ausscheidens erhalten hätte, also 471.370 Euro. Dieser Wert sei als Wert des Anteils am Betriebsvermögen festzustellen.
Auf Antrag der KG erging am 18.04.2011 ein gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderter Feststellungsbescheid, der einen Anteilswert in Höhe von 1.367.736 Euro auswies. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 wird Bezug genommen. Hiergegen ist die Klage 3 K 1044/12 F anhängig, über die noch nicht entschieden ist. In diesem Verfahren halten die Beteiligten ihre wechselseitigen Rechtsansichten aufrecht.
Mit dem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid beantragte die Klägerin, hilfsweise, den Wert des Anteils am Betriebsvermögen für Frau J K zum 29.03.2008 gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen auf 471.370 Euro festzustellen. Aus der erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Bereicherung der Miterbin und festgestellten Anteilssteuerwert ergebe sich die sachliche Unbilligkeit. Es bestehe ein Überhang des Gesetzeswortlauts. Zur Begründung werde auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.02.2009 9 K 3686/07 (EFG 2009, 1523) verwiesen. Zwar sei der Sachverhalt nicht mit dem hier zu beurteilenden identisch. Entscheidend seien aber die Ausführungen zu der Frage, was als Übermaß anzusehen sei.
Am 14.03.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 AO ab. Auf den Bescheid wird Bezug genommen. Die Klägerin legte Einspruch ein.
Am 30.08.2012 stellte der Beklagte auf Antrag der Klägerin die Nichtigkeit des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den 29.03.2008 vom 19.07.2010, der Änderungsbescheide vom 23.02.2011 und 18.04.2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 fest (Akte 3 K 1044/12 Blatt 74). Unter dem 30.08.2012 ergingen inhaltsgleiche, nunmehr zutreffend inhaltsadressierte Bescheide.
In dem Verfahren 3 K 1044/12 F wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen (Blatt 128 in der Gerichtsakte 3 K 1044/12 F).
Im Anschluss daran wurde das ruhende Einspruchsverfahren im Billigkeitsverfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 21.02.2014 lehnte der Beklagte den Antrag wiederum ab.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 24.02.2014 wird Bezug genommen (GA 735/14 Blatt 5, Blatt 10).
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihre Auffassung vor Gericht. Unter Beachtung der maßg...