Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerliche Folgen des Kahlschlags größerer Forstflächen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Freiwilliger Landtausch nach dem FlurbG führt zur Aufdeckung der stillen Reserven. Einkommensteuer 1985 – 1987
Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei Inanspruchnahme der Waldwertminderung nach Abschn. 212 Abs. 1 S. 7 EStR ist der Erlös aus der Holzveräußerung bei Kahlschlag einer nicht unerheblichen Forstfläche um den anteiligen Buchwert des abgetriebenen Holzes zu kürzen.
2. Die Kosten der Wiederaufforstung sind im Falle einer Wertminderung im Sinne von LS 1 als nachträgliche Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes stehendes Holz zu aktivieren. Die Bildung einer Rückstellung im Wirtschaftsjahr des Kahlschlags kommt daher nicht in Betracht.
3. Beim Landtausch im freiwilligen Tauschverfahren nach dem FlurbG kommt es nach den allgemeinen Tauschgrundsätzen zur Aufdeckung der in den hingegebenen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven.
Normenkette
EStG §§ 13, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2; EStR Abschn. 212 Abs. 1 S. 7; FlurbG
Tenor
Unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1985 – 1987 vom 01.10.1992 wird die Einkommensteuer 1985, 1986 und 1987 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 22 v.H. und dem Beklagten zu 78 v.H. auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei Kahlschlag größerer Flächen den Erlösen der anteilige Buchwert des aufstehenden Holzes gegenüberzustellen ist und ob ein freiwilliger Landtausch im Rahmen eines Umlegungsverfahrens zu einer Verlustrealisierung führt.
I.
1. Die Kläger (Kl.) sind Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie betreiben einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, für den auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung des nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Gewinns gemäß § 180 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) verzichtet wird. Bei der Forstwirtschaft handelt es sich um einen Nachhaltsbetrieb. Die Forstfläche belief sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1985/86 auf rd. 48,33 ha. Der jährliche Nutzungssatz war auf 290 fm festgesetzt.
Mit notariellem Vertrag vom 9.1.1986 erwarben die Kl. einen selbständigen Teilbetrieb des Forstbetriebes der Frau E. H. in einer Größe von 11.01.86 ha (in der Forstgrundkarte – Bl. 61 d.A. – blau markiert). Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 370.081,50 DM. Hiervon entfallen auf Grund und Boden 90.134,85 DM und auf den Aufwuchs 279.946,65 DM. Dieses Forstareal behandelten die Kl. in der Buchführung gesondert. Noch im gleichen Wirtschaftsjahr erzielten sie aus der erworbenen Fläche durch Kahlschlag einer Teilfläche von 1,48 ha (663,85 fm, in der Forstgrundkarte schraffiert), einen Erlös in Höhe von 84.801,11 DM. Es handelte sich um 80-jährige Fichten mit einem anteiligen Buchwert von 61.860 DM. Bei dem verbleibenden aufstehenden Holz handelt es sich um Fichten unterschiedlicher Altersklassen.
Im Wirtschaftsjahr 1986/1987 beteiligten sich die Kl. an dem vom Amt für Agrarordnung Arsnberg durchgeführten freiwilligen Landtausch R. (Az. 21 86 9), das mit Beschluß vom 21.1.1987 auf Antrag der Tauschpartner eingeleitet worden war. Nach der Ausführungsanordnung des Amtes für Agrarordnung … vom 7.4.1987 traten die Eigentums- und Besitzänderungen aufgrund des Landtauschverfahrens mit Wirkung vom 15. April 1987 ein. Der Kl. tauschte auf diesem Wege mit dem Land- und Forstwirt Franz … K. in Meschede-Remblinghausen die von Frau H. zuvor erworbenen Flächen gegen 11 ha Forstflächen zuzüglich 1.15.71 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (in der Forstgrundkarte gelb markiert). Ein Wertausgleich erfolgte wegen der Annahme von Wertgleichheit nicht. Der gemeine Wert der Fläche Heinemann im Zeitpunkt des Tausches beläuft sich nach einem Gutachten des amtlichen forstwirtschaftlichen Sachverständigen (AFS) … auf 328.088 DM.
Noch im gleichen Wirtschaftsjahr erlösten die Kl. aus dem Kahlschlag von 3 Einzelparzellen mit einer Gesamtfläche von 3,81 ha (1.429,29 fm im wesentlichen 80-jährige Fichten) 162.142 DM. Der anteilige Buchwert des aufstehenden Holzes betrug nach dem Gutachten des Forstamtes … 130.874 DM.
Die vorstehenden Zahlenangaben sind zwischen den Beteiligten außer Streit.
In den Steuerbilanzen für die Wirtschaftsjahr 1985/86 und 1986/87 wurden die Holzverkäufe aus dem Forst H. bzw. K. erfolgsneutral behandelt. Die Kl. unterstellten, daß die Verkaufserlöse und die auszubuchenden Buchwerte gleichwertig seien. Das Finanzamt (FA) folgte bei den Erstveranlagungen für die Streitjahre 1985 – 1987 mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden den Steuererklärungen.
2. Im Jahre 1989 wurde der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Kl. durch das FA für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft … geprüft (Bp). Im Bp-Bericht vom 25.10.1989 vertrat der Prüfer die Auffa...