Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 1 UmwStG durch Aufwärtsverschmelzung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH stellt eine schädliche Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 1 UmwStG dar mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 3; UmwStG § 22 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Ansatz eines Einbringungsgewinns I im Streitjahr 2007 und über die Frage, ob der infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochene Rechtsstreit wirksam aufgenommen worden ist.
Der Kläger zu 1) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts K. unter HRB 0001 eingetragenen Z. … Gesellschaft mbH (im Folgenden: „Z-GmbH”). Gesellschafter dieser GmbH zu je 50 % und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren im Streitjahr die Kläger zu 2) und 3). Das Stammkapital betrug 210.000 DM. Die Z-GmbH firmierte bis zum xx.8.2014 als Z. & … GmbH und bis zum x.7.2008 als Y. GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist […]. Die Z-GmbH wurde vom Beklagten unter der Steuernummer 111/1111/1111 geführt. Durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom xx.7.2018 (Az. … IN …/18) wurde über das Vermögen der Z-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte führte die Z-GmbH danach unter der Insolvenz-Steuernummer 111/2222/2222. Über das Vermögen der Kläger zu 2) und 3) wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Z-GmbH war im Streitjahr als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 30.000 DM (50 %) an der im Handelsregister des Amtsgerichts K. unter HRA 0002 eingetragenen Z. GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Z-KG”) beteiligt. Darüber hinaus waren die Kläger zu 2) und 3) an der Z-KG als Kommanditisten mit Kommanditeinlagen von je 15.000 DM (25 %) beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der Z-KG ohne Kapitalbeteiligung war die im Handelsregister des Amtsgerichts K. unter HRB 0003 eingetragene Z. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: „Z-Verwaltungs GmbH”). Deren Stammkapital in Höhe von … DM hielten zu je 50 % die Kläger zu 2) und 3), die zugleich deren gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren. Unternehmensgegenstand der Z-KG war, […]. Die Z-KG wurde vom Beklagten unter der Steuernummer 111/3333/3333 geführt.
Die Z-KG war im Streitjahr alleinige Inhaberin des ursprünglich 30.000 € betragenden Stammkapitals der im Handelsregister des Amtsgerichts K. unter HRB 0004 eingetragenen und bis zum xx.8.2014 als Z. S. Gesellschaft mbH firmierenden GmbH (im Folgenden: „Z-S GmbH”). Bis zum x.12.2007 firmierte diese GmbH als Q. GmbH. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Z-S GmbH waren die Kläger zu 2) und 3).
Mit notarieller Urkunde vom xx.12.2007 (UR-Nr. 1000/07 des Notars D. in M.) erhöhte die Z-KG als alleinige Gesellschafterin der Z-S GmbH deren Stammkapital um 300 € auf 30.300 €. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage wurde die Z-KG zugelassen. Die Stammeinlage war nach Nr. 3 Buchst. c der notariellen Urkunde nicht in bar, sondern dadurch zu erbringen, dass die Z-KG einen von ihr unterhaltenen Teilbetrieb „X. mit allen betriebsnotwendigen Aktiva und Passiva” auf die Z-S GmbH nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Einbringungsvertrags zum 31.12.2007, 18:00 Uhr übertrug. Der Vertrag über die Einbringung des „Teilbetriebs X.” war der notariellen Urkunde vom xx.12.2007 beigefügt. Nach § 2 Nr. 3 Buchst. d dieses Vertrags erfolgte die Einbringung der Vermögensgegenstände bzw. Rechte zum gemeinen Wert, der von den Vertragsparteien auf Grundlage einer Bewertung nach dem „Stuttgarter Verfahren” mit insgesamt 1.800.000 € beziffert worden war. Das eingebrachte Vermögen war i.H.v. 300 € auf die Stammeinlage anzurechnen. Der den Ausgabebetrag der Stammeinlage übersteigende Betrag der Sacheinlage i.H.v. 1.799.700 € war nach Nr. 3 Buchst. c der notariellen Urkunde vom xx.12.2007 gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches – HGB – in die Kapitalrücklage der Z-S GmbH einzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde und den Vertrag verwiesen.
In ihrem auf den 31.12.2007 aufgestellten handelsrechtlichen Jahresabschluss ermittelte die Z-KG einen Jahresüberschuss von 2.423.392,54 €. Die Bilanz wies auf der Aktivseite Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von 1.820.100 € (Vorjahr 1,00 €) aus. Das Verzeichnis des Anlagevermögens enthielt bei den Beteiligungen einen Zugang von 1.800.000 €. Die Gewinn- und Verlustrechnung enthielt außerordentliche Erträge i.H.v. 1.829.668,07 €. In einem Bericht über die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Z-KG zum 31.12.2007 war im Kapitel über die „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse” erläutert, als außerordentlicher Ertrag sei der Buchgewinn aus der Einbringung des Betriebs in die Z-S GmbH ausgewiesen. Da die Buchwerte des eingebrachten Betriebs mit 29.640 € negativ gewesen seien, sei der ausgewiesene handelsrechtliche Einbringungsgewinn um diesen Betrag höher als der Einbringungswert. In der Steuer...