rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Kläger (Kl.) wegen der Inanspruchnahme aus Bürgschaften für seine Arbeitgeber-GmbH steuermindernd insbesondere bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Der Kl. wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Streitjahr 1995 hat er neben Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.000,– DM Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der … erzielt. Mit der am 01.01.1991 gegründeten Einzelfirma … hatte er ebenfalls unter dem 01.01.1991 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Nach einer dreimonatigen Probezeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zunächst 10 Stunden war der Kl. zum 01.04.1991 als Vollzeitkraft übernommen worden. Das vereinbarte Bruttogehalt belief sich auf 4.500,– DM zuzüglich einer umsatzbezogenen Provision von 1 % bei Überschreiten eines Mindestumsatzes von 250.000,– DM. Dieser Vertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist mit der in 1992 gegründeten Nachfolgefirma … unverändert fortgeführt worden.

Nachdem die Einzelfirma in 1992 weiteres Fremdkapital benötigte und die Hausbanken dessen Hingabe verweigert hatten, gründeten der Firmeninhaber … zusammen mit seinem Bruder … und dem Kl. die … Das Stammkapital i.H.v. 100.000,– DM ist zum einen durch Bareinlagen des Kl. und des … i.H.v. jeweils 25.000,– DM erbracht worden. Den verbleibenden Anteil von 50.000,– DM erhielt der frühere Firmeninhaber gegen die Einbringung seiner Einzelfirma. Dieser wurde auch zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt. Mit notariellem Vertrag vom 15.11.1993 ist der hälftige Anteil des … an dessen Bruder … zu einem Kaufpreis von 1.– DM verkauft worden mit der Folge, daß … nunmehr mit 75.000,– DM und der Kl. wie bisher mit 25.000,– DM am Stammkapital beteiligt waren. Im übrigen sollten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages weiterhin Gültigkeit behalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge vom 29.09.1992 und 15.11.1993 Bezug genommen.

Mit Verträgen vom 27.01.1994 und 06.04.1994 hat sich der Kl. dann gegenüber der Volksbank … und der Dresdener Bank i.H.v. 50.000,– und 80.000,– DM für weitere Kredite der Banken an die … verbürgt. Trotz der Hingabe dieser Kredite ist die Firma in Konkurs geraten. Der Antrag auf Konkurseröffnung ist am 03.11.1995 durch Beschluß des Amtsgerichts … mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden. Der Kl. ist bereits am 01.06.1995 aus seinen Bürgschaftsverpflichtungen in Anspruch genommen worden. Zu diesem Zweck hat er am gleichen Tage ein Darlehen über 120.000,– DM bei der Volksbank … aufgenommen.

Mit seiner für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererklärung hat der Kl. u.a. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 115.717,56 DM zuzüglich Darlehenszinsen i.H.v. 4.484 DM geltend gemacht.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 31.01.1997 versagte der Beklagte die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, da die Bürgschaftsaufwendungen sowohl durch die Arbeitnehmer- als auch durch die Gesellschafterstellung des Kl. veranlaßt seien. Einer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten stünde daher § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) entgegen. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit seiner Klage trägt der Kl. vor, daß sowohl der Erwerb des Gesellschaftsanteils als auch die spätere Übernahme der Bürgschaften aus seiner Sicht allein dem Erhalt seines Arbeitsplatzes gedient hätten. Nachdem er in den Jahren 1983 bis 1991 mehrmals arbeitslos gewesen sei, habe er erstmals in 1991 wieder eine Anstellung bei der … erhalten. Hier sei er nach einer dreimonatigen Probezeit zum 01.04.1991 als Vollzeitarbeitskraft für Innen- und Außendiensttätigkeiten übernommen worden. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Einzelfirma im Jahr 1992 habe diese nur durch Umwandlung in eine GmbH mit Bareinlagen als Stammkapital aufrecht erhalten werden können. Um seinen Arbeitsplatz zu sichern, habe er sich auf Antrage des Firmeninhabers bereit erklärt, eine Bareinlage von 25.000,– DM zu leisten. Auch die selbstschuldnerischen Bürgschaften habe er nur auf dessen Bitten und Drängen hin übernommen. Er verweist insoweit auf eine entsprechende Bestätigung des … vom 13.08.1997. Ihm sei nur die Wahl zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes durch Konkurs der Firma oder der Übernahme der geforderten Bürgschaften geblieben. Zu diesem Zeitpunkt seien sowohl die Auftragslage als auch die Aussichten, weitere Aufträge zu erhalten, gut gewesen.

Aus dem vorstehend geschilderten Sachverhalt ergebe sich eindeutig, daß sowohl der Erwerb der Anteile als auch die Eingehung der Bürgschaftsverpflichtungen allein dem Erhalt des Arbeitsplatzes gedient hätten. Ein fremder Dritter hätte sich ...

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