rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1989–1993
Tenor
Unter Änderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wird die Umsatzsteuer für 1989 auf … DM, für 1990 auf … DM, für 1991 auf … DM, für 1992 auf … DM und für 1993 auf … DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens, trägt der Beklagte.
Das Urteil ist Wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluß: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war erforderlich.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Steuerbarkeit von Startgeldern bei Skatturnieren.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nicht als gemeinnützig Anerkannt ist.
Er erzielt u.a. Einnahmen aus dem Verkauf von Anzeigen in der Mitgliederzeitung, dem Verkauf von Skatkarten und der Durchführung von Reisen. Zudem veranstaltet er Skatturniere nach international verbindlichen Spielvereinbarungen (z.B. Welt-, Europa- und Deutsche Meisterschaften, Bundesligaspiele, Pokalrunden). Spjeler, die an diesen Turnieren teilnehmen wollen, haben neben anderen Vergütungen ein Startgeld an den Kläger zu zahlen. Entsprechend den Ausschreibungen der einzelnen Turniere zählt der Kläger das Startgeld in voller Höhe an die siegreichen Spieler als Gewinn wieder aus.
Im Anschluß an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung gelangte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) zu der Ansicht, auch die vom Kläger in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1989–1992 bis dahin nicht erfaßten Startgelder seien Entgelt für die von ihm gegenüber den Spielern erbrachten Leistungen und daher in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen. Das FA änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen für 1989 bis 1992 durch Änderungsbescheide vom 8. Dezember 1994 entsprechend. Der Kläger legte der von ihm für 1993 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung die vom FA vertretene Rechtsansicht zugrunde.
Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften –EuGH– in seinem Urteil vom 5. Mai 1994 Rs.C-38/93 (EuGHE 1994, 1679, 1692, BStBl II 1994, 648) über die Besteuerung von Umsätzen mit Geldspielautomaten, die im Streitfall analog anwendbar seien. Das Startgeld sei aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, da durch die Ausschreibungen vor Durchführung der Turniere verbindlich festgelegt worden sei, daß dieses Geld in voller Höhe als Preisgeld an die Spieler zurückgezahlt werde. Er – der Kläger – habe daher über dieses Geld aufgrund bereits vor Durchführung der Turniere erfolgter Festlegung nicht frei verfügen kennen. Der Ansicht des FA, es müsse zwischen freiwillig gegebenen Versprechen und gesetzlichen Verpflichtungen differenziert werden, könne er nur bedingt folgen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide die Umsatzsteuer für 1989 auf …,– DM, für 1990 auf …,– DM, für 1991 auf …,– DM, für 1992 auf …,– DM und für 1993 auf …,– DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage Abzuweisen.
Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsansicht fest. Ergänzend macht es geltend, der Kläger habe nach freiem Ermessen über die Preisgeldauslobungen befinden können. Ihm sei daher nicht jedes Verfügungsrecht über das Startgeld aus rechtlichen Gründen genommen gewesen.
Der Senat hat in der Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 1996 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet. Das FA hat das Startgeld zu Unrecht als Entgelt für Leistungen des Klägers angesehen und der Umsatzsteuer unterworfen.
1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980/1993 ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift ist bei richilinienkonformer Auslegung gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. EuGH-Urteile vom 23. November 1988 RStBl. 230/87, EuGHE 1988, 6365, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 1990, 307, unter 16.; vom 27. März 1990 Rs.C-126/88, EuGHE 1990, 1235, UR 1991, 204, unter 19. und in EuGHE 1994, 1679, 1692, BStBl II 1994, 548, unter 8.).
Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Besteuerung von Geldspielautomaten besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann. Der Teil, der bei der Leistungserbringung zur Auszahlung bestimmt ist und von vornh...