rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages
Leitsatz (redaktionell)
1.) Eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 GewStG kommt nicht in Betracht, wenn am Ort der Betriebsstätten keine Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV beschäftigt werden.
2.) Eine Zerlegung in einem besonderen Fall i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 GewStG kommt nur dann in Betracht, wenn eine Zerlegung nach den §§ 28-31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. Erforderlich hierfür ist ein erhebliches Missverhältnis zwischen der fehlenden Zerlegung und den sich auf Grund der Betriebsstätten in den einzelnen Gemeinden ergebenden wirtschaftlichen Lasten.
Normenkette
GewStG § 28 Abs. 1, 1 S. 1, §§ 29, 29 Abs. 1, §§ 33, 33 Abs. 1, 1 S. 1, § 28
Tatbestand
Strittig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages auf Grund des § 33 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf alle Städte und Gemeinden, in denen die Klägerin in den Streitjahren sog. Spielhallen unterhalten hat.
In den Streitjahren betrieb die Klägerin in den 86 Städten und Gemeinden, die diesem Verfahren beigeladen worden sind, insgesamt etwa 140 Spielhallen. Den Sitz ihrer Geschäftsleitung hatte die Klägerin in C, der Beigeladenen zu 1.
Die Klägerin beschäftigte eigene Arbeitnehmer nur in der Zentrale in C. Diese überwachten die Spielhallen, erstellten das Rechnungswesen, führten Reparaturen an den Spielautomaten durch und trafen die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen. Der Betrieb der Spielhallen wie auch deren weitere Organisation wurde bis 1989 durch die Firma W-GmbH und danach durch die Firma H-GmbH durchgeführt. Beide Unternehmen hatten den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter gleicher Anschrift wie die Klägerin in C. Im Einzelnen sorgten beide Unternehmen mit eigenen Arbeitnehmern für die Spielhallenaufsicht, die Kundenbetreuung und die Reinigung der Hallen. Dies erfolgte im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen. Die Anleitung und Beaufsichtigung der in den Spielhallen beschäftigten Arbeitnehmer erfolgte zumindest im Fall der H-GMBH durch sog. Bezirksleiter dieses Unternehmens. Es wurden von beiden Unternehmen ca. 300 Arbeitnehmer in den Spielhallen beschäftigt, wobei unklar ist, ob diese Zahl alle Beschäftigte umfasst oder nur die Addition von Teil- und Vollzeitbeschäftigten entsprechend den Zeitanteilen. Die Zahl der Beschäftigten der H-GMBH stieg von 940 (31.12.1988) auf 1.865 (31.12.1991). Bei diesen handelte es sich überwiegend um Teilzeitbeschäftigte. Lediglich die Bezirksleiter sowie einige wenige weitere Personen waren als Vollzeitbeschäftigte tätig. Beide Unternehmen gehörten zur gleichen Firmengruppe wie die Klägerin. Allerdings war die Klägerin weder an der W-GmbH noch an der H-GMBH beteiligt. Zumindest die H-GMBH wurde allein mit dem Ziel gegründet, die Personalorganisation der Spielhallen der Firmengruppe, zu der auch die Klägerin gehörte, zu betreiben. Bei der Gründung der H-GMBH wurde finanzielle und organisatorische Hilfestellung durch die Firmengruppe gegeben. Die Verwaltungsarbeiten der H-GMBH wurden entgeltlich durch die Klägerin übernommen. Bei dem Gründergesellschafter handelte es sich um einen ehemaligen Bezirksleiter der Klägerin, der seine Anteile aber bereits zum 30.11.1986 an Frau T verkauft hatte.
Am 4.9.1989 hat der Beklagte die Klägerin gebeten, einen Vorschlag hinsichtlich der Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrages zu machen. Dieser Vorschlag sollte auch die Städte und Gemeinden umfassen, in denen die Klägerin zwar Betriebsstätten unterhielt, aber keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigte. In diesem Schreiben vom 4.9.1989 wies der Beklagte auf das seiner Meinung nach ansonsten offenbar unbillige Ergebnis der Zerlegung hin. Dies läge vor, wenn nur die Gemeinde der Geschäftsleitung die Messbeträge zugewiesen bekäme. Hiergegen hätten sich auch mehrere Gemeinden, in denen Spielhallen seitens der Klägerin betrieben würden, gewandt. Welche Gemeinden dies waren, wurde nicht mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 27.12.1989 schlug die Klägerin deshalb die Zerlegung nach der Summe der von ihr aufgewandten Löhne und Gehälter zzgl. der von Fremdfirmen gezahlten Löhne und Gehälter vor. Auf diese Weise werde das gleiche Ergebnis erzielt, als ob die Klägerin sämtliche Aufsichten in den Spielhallen selbst beschäftigt hätte. Andere Zerlegungsverfahren wären nicht möglich: Eine Zerlegung nach den Betriebseinnahmen scheide aus, da eine gesonderte Umsatzaufzeichnung für die einzelnen Betriebsstätten nicht geführt würde. Eine Zerlegung nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtige nicht die Arbeitnehmerstruktur (Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte) und den laufenden Wechsel der Arbeitnehmer.
Der Beklagte stimmte dem Vorschlag der Klägerin mit Schreiben vom 12.1.1990 zu. Daraufhin reichte die Klägerin für die Streitjahre entsprechend ausgefüllte Erklärungen über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ein. Der Beklagte erstellte die entsprechen...