Entscheidungsstichwort (Thema)
GAP-Zahlungsansprüche sind abnutzbar
Leitsatz (redaktionell)
1) Die im Rahmen der GAP-Reform (Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU) 2003 geschaffenen Zahlungsansprüche sind als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen und abzuschreiben.
2) Die Nutzungsdauer ist auf 10 Jahre zu schätzen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 1, § 13
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Rahmen der im Jahr 2003 auf EU-Ebene beschlossenen Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform 2003) geschaffenen Zahlungsansprüche abnutzbar sind und damit bei einem entgeltlichen Erwerb der AfA unterliegen.
Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2006 zusammenveranlagt. Der Kläger bewirtschaftete ursprünglich selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb, der aus Flächen bestand, die in seinem Eigentum standen (ca. 27 ha), sowie aus zugepachteten Flächen (insgesamt bewirtschaftete Flächen ca. 93 ha). Er erzielte hieraus Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft nach § 13 EStG. Ab dem 1.10.2000 verpachtete er die vorgenannten (eigenen und von ihm angepachteten) Flächen sowie seine Stallungen einschließlich der hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter an Frau A, die diese zusammen mit ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete. Hierzu liegt ein Pachtvertrag zwischen dem Kläger und Frau A vom 28.9.2000 vor, der sich auf die eigenen Flächen des Klägers bezieht, für die eine jährliche Pacht von insgesamt 15.000 DM vereinbart wurde. Außerdem enthielt dieser Pachtvertrag eine Regelung über die Zahlung der Pacht für die „Fremdflächen”, die jeweils am 30.9. zu zahlen sei. Aus der Be-triebsverpachtung erzielte der Kläger weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und hierbei nach dem für Land- und Forstwirte nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG geltenden Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis zum 30.6.
Auf der Grundlage der im Jahr 2003 auf EU-Ebene beschlossenen GAP-Reform 2003 und der hierzu ergangenen EU-Verordnungen (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, ABlEU Nr. L 270/1 vom 21.10.2003, Verordnungen (EG) Nr. 795/2004 und Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004, ABlEU Nr. L 141/1 und Nr. L 141/18 vom 30.4.2004) sowie den nationalen Durchführungsbestimmungen (Be-triebsprämiendurchführungsgesetz vom 21.7.2004, BGBl I 2004, 1763, und Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 09.12.2004, BStBl I 2004, 3204) setzte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag von Frau A vom 11.4.2005 mit Bescheid vom 31.3.2006 die danach ihr zustehenden sog. Zahlungsansprüche (ZA) u.a. für die o.g. vom Kläger angepachteten Flächen fest und wies sie ihr zu. Während der Dauer des Pachtvertrags „aktivierte” (= nutzte) Frau A die Zahlungsansprüche jeweils mit entsprechenden Flächen und erhielt auf diese Weise die entsprechenden Betriebsprämien für die Prämienjahre 2005 und 2006 ausbezahlt.
In der Folge wurde der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und Frau A durch Kündigung beendet, und zwar offenbar zum 30.9.2006. In diesem Zusammenhang vereinbarten der Kläger und Frau A unter dem Datum vom 1.9.2006, dass diese Zahlungsansprüche „Acker” für 86 ha und Zahlungsansprüche „Stilllegung” für 7 ha zum 30.09.2006 auf den Kläger überträgt. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 300 EUR je Zahlungsanspruch (inkl. Umsatzsteuer) bzw. ein Gesamtkaufpreis von 27.900 EUR vereinbart, den der Kläger in der Folge entrichtete. Mit Wirkung zum 15.9.2006 übertrug Frau A dementsprechend 86 Zahlungsansprüche Ackerland und 7 Stilllegungszahlungsansprüche über die Zentrale InVeKoS Datenbank (ZID) auf den Kläger. Für diese war ein „Wert” (= jährliche Prä-mienberechtigung) von jeweils 267,70 EUR angegeben (siehe Ausdruck „Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN”).
Mit Vertrag vom 17.9.2006 verpachtete der Kläger ab dem 1.10.2006 Flächen von 85,58 ha an die B-GbR, und zwar für eine Pachtdauer bis zum 30.9.2015. Die Stallungen einschließlich der hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter verpachtete er an einen anderen Pächter. In Bezug auf die Zahlungsansprüche vereinbarten der Kläger und die B-GbR, dass diese vom Kläger für die gepachteten Flächen unentgeltlich 86 Ackerzahlungsansprüche (NRW) erstmalig zum Antragsjahr 2007 erhielt. Die B-GbR war verpflichtet, diese nach Ablauf der Pachtdauer unentgeltlich auf den Kläger zurückzuübert-ragen. Sollten einzelne Flächen schon vor Ablauf des Pachtvertrags zurückgegeben werden, waren entsprechende Zahlungsansprüche ebenfalls vorzeitig und unentgeltlich zurückzugeben (§ 15 des Vertrags). Die Pacht betrug jährlich 372 EUR je ha, wobei ab-hängig von Änderungen in Bezug auf die mitverpachteten Zahlungsansprüche bzw. den hieraus resultierenden Betriebsprämien eine Neuberechnung der Pacht möglich war (§ 4 des Vertrags). In der Folge übertrug der Kläger der B-GbR vereinbarungsgemäß die 86 Zahlungsan...