Entscheidungsstichwort (Thema)
Von Drittem getragene Reisekosten anlässlich von "Konzern-Strategie-Konferenzen" mit touristischem Teilprogramm kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Werden Reisekosten nicht von der direkten Arbeitgeber-Gesellschaft zugewendet, sondern von deren Konzernmuttergesellschaft, zu der der Arbeitnehmer in eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, sind sie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu beurteilen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zurecht Reisekosten anlässlich von Konzern-Strategie-Konferenzen als steuerpflichtiges Einkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt hat.
Der Kläger war Geschäftsführer der Gesellschaft für … mbH – XXX – GmbH, einer von ca. 60 Tochtergesellschaften der Holding „… AG” – YYY – AG in C.. In den Streitjahren war der Kläger Beiratsmitglied in der I. Pensionskasse von 19…, die die zentrale Pensionskasse für den YYY-Konzern war. Die XXX-GmbH war Organgesellschaft der YYY AG.
Die YYY-AG führte in den Jahren 1994 und 1995 „Konzern-Strategie-Konferenzen” durch, an denen der gesamte Vorstand, die Geschäftsführer der Konzerngesellschaften sowie leitende Angestellte, insgesamt jeweils ca. 35 Personen teilnahmen.
Im Streitjahr 1994 fand die Konzern-Strategie-Konferenz in der Zeit vom 19. bis 22. September in der D. und im Streitjahr 1995 in der Zeit vom 25. bis 28. September in E. statt.
Eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der YYY-AG führte zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Tagungsaufwendungen um Arbeitslohn für teilnehmenden Arbeitnehmer gehandelt habe. Zu diesem Ergebnis kam die Lohnsteuer-Außenprüfung auf Grund der Vorlage der Konferenzprogramme.
Im Streitjahr 1994 war nach Abflug der verschiedenen Gruppen am Montag, dem 19. September 1994 ein kurzer Abendausflug in das Städtchen … vorgesehen. Am Dienstag, dem 20. September 1994 begann die Tagung im Tagungsraum des Hotels um 9.00 Uhr. Nach einem Mittagessen, vorgesehen um 12.30 Uhr, wurde die Tagung von 14.00 bis 18.00 Uhr fortgesetzt mit den Themen „Flexible und individuelle Vergütungssysteme” sowie „Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung”.
Am Mittwoch, dem 21. September 1994 war in der Zeit von 8.15 Uhr bis ca. 10.20 Uhr ein Austritt in die Landschaft der D.-Sümpfe – auch für Anfänger – geplant. Um 10.20 Uhr begann eine Busfahrt ab dem Hotel für eine Erkundung der Landschaft und Historie von D. und … per Bus, zur Fuß und mit dem Fahrrad. Für 24.00 Uhr war die Rückkehr zum Hotel beabsichtigt. Für Donnerstag, dem 22. September 1994 war um 9.00 Uhr die Abreise für alle Rückflüge ab … ausgewiesen. (Wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Einkommensteuerakten befindliche Programm Bezug genommen.)
Im Streitjahr 1995 weist das Programm die gemeinsame Ankunft in … und Weiterfahrt mit dem Bus nach E. aus. Nach einem gemeinsamen Mittagessen in E. war nach Verteilung der Zimmer ab da. 15.15 Uhr eine Radwandertour zur Erkundung der Umgebung von E. geplant und um ca. 19.30 Uhr erfolgte eine Weinprobe und gemeinsames Abendessen. Am Dienstag, dem 26. September 1995 begann die Tagung um 9.00 Uhr mit dem Thema „Vorstellung der Unternehmensstrategie und Unternehmens-Ziele der Vertriebsgesellschaften und Dienstleister” sowie „Kommunikation nach innen und außen”. Die Tagung endete um 18.00 Uhr, der Kläger hat an einem Tag einen Vortrag gehalten. Für Mittwoch, dem 27. September 1995 war nach dem vorgelegten Programm von 9.00 bis 18.00 Uhr die Fortsetzung der Tagung ausgewiesen. Am Donnerstag, dem 28. September 1995 reiste die Gruppe über … um ca. 10.36 Uhr ab und erreichte um 15.08 Uhr C. (wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Einkommensteuerakten befindliche Programm Bezug genommen).
Rechnungen der Gesellschaft für … mbH für 1994 wiesen Gesamtkosten für 32 Teilnehmer in der D. von 78.162,18 DM und im Streitjahr 1995 für den Aufenthalt in E. in Höhe von 66.633,85 DM aus.
Die Lohnsteueraußenprüfung ging davon aus, dass die AG den Teilnehmern einen Vorteil gewährt hatte, der lohnsteuerpflichtig war.
Auf Grund der Prüfungsmitteilung der Zentralen Außenprüfung Lohnsteuer änderte das Finanzamt die bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Jahre 1994 und 1995 mit Bescheiden vom 29. November 1999. Im Streitjahr 1994 erhöhte das Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit um … DM und im Streitjahr 1995 um … DM.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.
Beide Veranstaltungen seien steuerlich nicht als Arbeitslohn zu behandeln.
Der Kläger trägt vor, seine Teilnahme an den Tagungen sei obligatorisch gewesen. Die Verwirklichung privater Reisen seien weder vorgesehen und tatsächlich vollzogen worden. Eine Anrechnung auf den Urlaub habe ebenfalls nicht stattgefunden. An- und Abreise seien ausschließlich gemeinschaftlich erfolgt. Die Veranstaltungen sei...